Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen 82 O 87/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.1.2005 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Köln (82 O 87/04) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Hamburger Assekuradeurin, verlangt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die hinter ihr stehenden Versicherer von der Beklagten als Lagerhalter Schadensersatz wegen Beschädigung von Lagergut. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das LG hat die zwischen den Parteien streitige Prozessführungsbefugnis der Klägerin bejaht. Die Klägerin sei von dem Führungsversicherer, der B., wirksam zur Prozessführung ermächtigt worden. Zudem sei erwiesen, dass der Schaden von den beteiligten Versicherern unter Einschaltung eines Versicherungsmaklers ggü. der Geschädigten, der Fa. F.D. GmbH, beglichen worden und etwaige Schadensersatzansprüche daher gem. § 67 VVG auf die beteiligten Versicherer übergegangen seien. Die Klage sei auch begründet. Die Beklagte hafte dem Grunde nach gem. §§ 467, 475 HGB für die unstreitig während der Lagerung in der Lagerhalle der Beklagten am 21.7.2003 eingetretene Beschädigung der Papierrollen durch in die Lagerhalle eingedrungenes Wasser. Auf Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der ADSp könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie hier eine vertragswesentliche Pflicht i.S.d. Ziff. 27 ADSp verletzt habe. Nach dem abgeschlossenen Lagervertrag habe die Beklagte ausdrücklich die Pflicht gehabt, das Lagergut auch vor Unwetter zu schützen. Dieser Pflicht sei die Beklagte nur unzureichend nachgekommen, da die Lagerhalle nicht ausreichend gegen eindringendes Oberflächenwasser geschützt gewesen sei. Zudem habe die einfache Möglichkeit bestanden, die Papierrollen nicht unmittelbar auf dem Boden, sondern höher, etwa in Regalen, zu lagern. Dass der Schaden auch bei Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eingetreten wäre, sei hingegen nicht feststellbar. Der Höhe nach sei der von der Beklagten bestrittene Schaden ausreichend nachgewiesen.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung. Sie rügt weiterhin die fehlende Prozessführungsbefugnis der Klägerin. Voraussetzung einer Prozessführungsbefugnis der Klägerin sei die Ausstellung von Assekuradeursvollmachten nicht nur durch den Führungsversicherer, sondern durch sämtliche Mitversicherer; deren Bestehen habe die Klägerin aber nicht ausreichend dargelegt, jedenfalls aber nicht nachgewiesen. Zudem hält die Beklagte einen Schadensersatzanspruch auch in der Sache für nicht gegeben. Eine Haftung der Beklagten scheitere zunächst an Ziff. 22.4.4 ADSp; hier liege angesichts des "Jahrhundertunwetters" vom 21.7.2003 offensichtlich ein Fall höherer Gewalt bzw. von Schäden aufgrund Witterungseinflüssen vor, für den die Beklagte nicht einzustehen habe. Eine Haftung der Beklagten komme auch im Hinblick auf Ziff. 15.2 ADSp nicht in Betracht, da die Lagerhalle von der Fa. F.D. GmbH besichtigt worden sei, ohne dass Einwände erhoben worden seien. Zudem finde sich im Vertrag ausdrücklich die Bestimmung, dass die Beklagte nicht für "Elementarschäden" hafte. Im Übrigen sei eine etwaige Haftung jedenfalls gem. Ziff. 24.1.2. ADSp auf 5.000 EUR begrenzt; keinesfalls könne der Beklagten ein die Haftungsbeschränkung ausschließender Pflichtverstoß, der Ziff. 27 ADSp unterfällt, angelastet werden.
Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das landgerichtliche Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage.
1. Die Klage ist zulässig, insb. ist die Klägerin prozessführungsbefugt. Im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft prozessführungsbefugt ist, wer vom Rechtsträger zur Geltendmachung in eigenem Namen wirksam ermächtigt wurde und ein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat; diese Voraussetzungen sind im Verfahren von Amts wegen zu prüfen und festzustellen (BGH v. 19.3.1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217 ff. = MDR 1987, 824, st. Rspr.).
Ein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung von fremden Forderungen in eigenem Namen haben Hamburger Assekuradeure, soweit sie Forderungen der von ihnen vertretenen Versicherungen geltend machen (BGH v. 14.3.1985 - I ZR 168/82, MDR 1985, 819 = RIW 1985, 654 f.; zust. Sieg, VersR 1995, 1031). Die Klägerin ist Hamburger Assekuradeur; eine entsprechende notariell beurkundete Voll...