Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 03.04.2009; Aktenzeichen 16 O 148/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.04.2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 148/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger nimmt die vor ihrer Umfirmierung unter der geschäftlichen Bezeichnung I. Fondsbesitz GmbH handelnde Beklagte auf Erfüllung eines über die Veräußerung und Übertragung seines Geschäftsanteils an der “SB-Markt B. GbR„ - einem geschlossenen Immobilienfonds - geschlossenen Anteilskauf- und Übertragungsvertrages (im Folgenden: AÜV) in Anspruch.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger erwarb Ende 1991 als Treugeber eine 4-prozentige, von der E. Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft treuhänderisch gehaltene Beteiligung an dem unter der vorstehenden Bezeichnung aufgelegten Immobilienfonds. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages sowie der gleichlautend jeweils zwischen den Anlegern und der Treuhandgesellschafterin geschlossenen Treuhandvereinbarung wird auf die Anlagen BB 5 und BB 6 (Bl. 152 - 155 d. A.) Bezug genommen.
Im Jahr 2007 beabsichtigte die Beklagte, an der SB-Markt B. GbR und an weiteren, zur sogenannten “I.-Gruppe„ zählenden Fondsgesellschaften, Mehrheitsbeteiligungen zu erwerben, die es ihr ermöglichen sollten, eine zum damaligen Zeitpunkt profitabel erscheinende Veräußerung der Fondsimmobilen an einen Investor vorzunehmen. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft fand am 26.04.2007 ein Gespräch zwischen u.a. dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten und Vertreten des nach Maßgabe von § 11 des Gesellschaftsvertrages eingesetzten Beirats, darunter der Kläger, statt, in der u.a. über den von der Beklagten beabsichtigten Kauf der Gesellschaftsanteile und die Konditionen eines entsprechenden Kaufangebots gesprochen wurde. Zu den näheren Einzelheiten insoweit wird auf das als Anlage 1 (Bl. 291 f d. A.) zum Schriftsatz des Klägers vom 06.04.2011 vorgelegte Protokoll über die vorbezeichnete Besprechung verwiesen. Mit Schreiben vom 03.05.2007 (Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 05.03.2009, Bl. 83/249 d. A.) wandte die Beklagte sich an den Kläger und übersandte ihm einen von ihr vorbereiteten Vertragsentwurf, um dessen Anteil an der Fondsgesellschaft zu erwerben. Auf die gleiche Weise agierte sie gegenüber anderen Treugebern mit dem Ziel, insgesamt Geschäftsanteile bis zu einem Umfang zu erwerben, der es ihr ermöglichte, das für den jeweiligen Gesellschafterbeschluss über die Veräußerung der Immobilien erforderliche Quorum auf sich zu vereinigen. Der für den Erwerb der Beteiligungen an insgesamt mehr als dreißig Fondsgesellschaften aufzubringende Kaufpreis erreichte in der Summe einen dreistelligen Millionenbetrag, der durch Bankkredite finanziert werden sollte.
Vor diesem Hintergrund schlossen einerseits der Kläger als Verkäufer und andererseits die Beklagte als Käuferin den aus der Anlage K 1 (Bl. 6 - 8 d. A.) ersichtlichen Anteilskauf- und -übertragungsvertrag (AÜV) über die Veräußerung des eingangs erwähnten Gesellschaftsanteils zum Preis von 86.864,00 €. Unter § 6 des erwähnten AÜV heißt es u. a. wie folgt:
(1) “Dieser Kaufvertrag…steht unter den aufschiebenden Bedingungen, dass
a) aufgrund des Angebots des Käufers Kaufverträge über eine Beteiligung an der Gesellschaft von insgesamt mindestens 75 %, höchstens aber 94,9 % zustande kommen und alle Voraussetzungen für den Übergang dieser Beteiligungen auf den Käufer mit Ausnahme der Zahlung der Kaufpreise eingetreten sind,
b) die Finanzierung des Beteiligungserwerbs des Käufers sichergestellt ist, wobei diese auch im Rahmen einer Neufinanzierung der Gesellschaft erfolgen kann, wenn allen Gesellschaftern bzw. Treugebern eine anteilige Entnahmemöglichkeit verschafft wird, und
c) sämtliche übrigen Gesellschafter bzw. Treugeber, die ihre Beteiligungen an der Gesellschaft nicht aufgrund des Angebots des Käufers verkaufen, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft der Neufinanzierung der Gesellschaft entsprechend § 7 und ggf. der Rückführung ihrer durch Vermögensgegenstände der Gesellschaft besicherten Verbindlichkeiten zustimmen, soweit die Rückführung aus den Mitteln möglich ist, die dem Gesellschafter bzw. Treugeber aufgrund einer Entnahme zufließen, die im Zusammenhang mit der Neufinanzierung der Gesellschaft ggf. beschlossen wird.
….
(3)Sollten die Bedingungen nicht bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2007 eingetreten sein …gelten diese als endgültig
ausgefallen. Gegenseitige Rechte im Zusammenhang mit dem
Ausfall der Bedingung bestehen nicht.„
Die Parteien streiten nunmehr darüber, ob die u...