Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 17.12.2014; Aktenzeichen 28 O 220/14) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln vom 17.12.2014 (28 O 220/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie diejenigen des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Fußballprofi, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Bereithaltung von fünf Beiträgen in Anspruch, die in deren Online-Archiv unter www.S.de abgerufen werden können. Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das im Jahre 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet und wenige Monate später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war. Weiter verlangt der Kläger Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten. Hinsichtlich der Einzelheiten sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 70 ff. d.A.) genommen.
Auslöser der streitgegenständlichen Berichterstattungen, die die Beklagte in ihrem Online-Archiv zum Abruf bereit hält, war eine Meldung des "L F" vom 22.1.2012, die unter der Überschrift "Vergewaltigung bei T-Party?" über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen einen der Partygäste berichtete. Der Umstand der Anzeigenerstattung durch eine 21 Jahre alte Frau war ausweislich dieser Berichterstattung von Seiten der Staatsanwaltschaft Dortmund bestätigt worden. Zum genauen Inhalt des Tatvorwurfs gegen den Beschuldigten hatte die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt nur vage Angaben gemacht. Der Kläger wurde in dem Bericht des "L F" namentlich genannt, jedoch wurde ausdrücklich klargestellt, dass sich der Strafvorwurf nicht gegen ihn richte.
Die Staatsanwaltschaft Dortmund wandte sich am nächsten Tag (23.1.2012) mit einer Pressemitteilung an die Öffentlichkeit, in welcher es hieß:
"In dem Ermittlungsverfahren zum Nachteil einer 21 Jahre alten Zeugin, die in Bochum einen sexuellen Übergriff während einer privaten Feier im Hause eines C Profifußballers zur Anzeige gebracht hat, hat die Staatsanwaltschaft am heutigen Tage Ermittlungen gegen drei weitere Beschuldigte aufgenommen. Nach Auswertung der bisherigen Ermittlungsergebnisse besteht nun gegen sämtliche Teilnehmer an der Feier mit Ausnahme der Anzeigenden ein Anfangsverdacht wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger bzw. wegen Beihilfe zu diesem Vergehen. Es handelt sich um insgesamt vier junge Männer im Alter von 22 bis 28 Jahren, darunter auch den C-Profi. Die Staatsanwaltschaft wird sich mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten und zum Schutz der Intimsphäre der Zeugin zu Einzelheiten der Tatvorwürfe nicht äußern. Eine Bewertung der Verdachtslage wird erst möglich sein, wenn die am 19.1.2012 gesicherten Spuren untersucht und die Ergebnisse dieser Untersuchung ausgewertet sind. Dies wird erfahrungsgemäß einige Wochen dauern. Bis dahin appelliert die Staatsanwaltschaft an die Medien, von Vorverurteilungen, in die eine wie in die andere Richtung, abzusehen" (vgl. Bl. 255 d.A.).
Ebenfalls an diesem Tag berichtete die Presseagentur E unter Bezugnahme auf diese Pressemeldung der Staatsanwaltschaft, dass gegen den namentlich genannten Kläger wegen eines Anfangsverdachts wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger bzw. Beihilfe zu dieser Tat ermittelt werde. Der genaue Inhalt eines ebenfalls an diesem Tage geführten Telefongesprächs zwischen einem Redakteur der Beklagten und der Staatsanwaltschaft Dortmund ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Urteil vom 17.12.2014 hat das LG der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die weitere Bereithaltung der Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren mit Namensnennung des Klägers diesen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtige und die Interessen des Klägers schon aufgrund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts das öffentliche Informationsinteresse überwiegen würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird Bezug auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 70 ff. d.A.) genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter und macht geltend, das LG habe dem Persönlichkeitsrecht des Klägers zu Unrecht den Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Pressefreiheit eingeräumt und zudem die höchstrichterliche Rechtsprechung zum elektronischen Archiv nicht hinreichend berücksichtigt. Da die Berichte über den Kläger - so die Ansicht der Beklagten - zunächst eine zulässige Verdachtsberichterstattung dargestellt hätten, sei sie nur verpflichtet, den Berichten einen entsprechenden Nachtrag anzufügen, was unstreitig geschehen ist. Eine Löschung des Beitrags komme dagegen nicht in Betracht. Da die Beiträge nur bei gezielter Suche zu finden seien, müsse bei der Ab...