Entscheidungsstichwort (Thema)
"Sara's Show"
Leitsatz (amtlich)
Ein Zitat ist grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (Anschluss an BGH GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. - TV Total). Dies ist nicht der Fall, wenn an ein Filmzitat lediglich eine pauschale Kritik des Urhebers des zitierten Werks geknüpft wird, ohne dass eine gedankliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt der zitierten Sequenz erfolgt.
Normenkette
UrhG § 51
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 06.06.2013; Aktenzeichen 14 O 55/13) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegner gegen das am 6.6.2013 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des LG Köln - 14 O 55/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragsgegner.
Gründe
(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 ZPO)
I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein Video "("Sara's Show -..."), das auf dem YouTube-Kanal "N Shqip" veröffentlicht worden ist. Der Antragsteller hat behauptet, in diesem Video seien Ausschnitte aus einem Dokumentarfilm enthalten, den er selber gedreht habe; ferner werde dort ein Foto von ihm gezeigt, an dem ihm die Nutzungsrechte zuständen. Die Antragsgegner haben die Aktivlegitimation des Antragstellers sowie ihre Passivlegitimation bestritten. Betreiberin des YouTube-Kanals sei vielmehr eine Firma "N"; sie selber würden lediglich bei der Kommunikation zwischen der Produktionsfirma und YouTube Hilfestellung leisten. Jedenfalls handele es sich bei den Einblendungen in das Video um zulässige Zitate. Das LG hat den Antragsgegnern die Verwendung der beanstandeten Videosequenzen und des Fotos durch einstweilige Verfügung untersagt und die Verbote auf den Widerspruch der Antragsgegner mit dem angefochtenen Urteil bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des LG verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgen die Antragsgegner das Ziel, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag; ferner stützen sich darauf, dass der Antragsteller nicht fristgerecht Hauptsacheklage erhoben habe. Der Antragsteller verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das LG ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Verwendung von Sequenzen aus dem Video des Antragstellers und seines Fotos in dem Video "Sara's Show ..." einen Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG i.V.m. §§ 94, 72 UrhG auslöst.
1. Der Verfügungsgrund folgt aus dem Schutzsystem von YouTube: Wenn auf eine "Copyright Infringement Notice" (Sperrmitteilung) des Berechtigten eine "Copyright Counter Notification" (Gegenmitteilung) des - angeblichen - Verletzers erfolgt, muss der Rechteinhaber binnen zehn Tagen gerichtliche Schritte einleiten, um eine weitere Sperrung des Videos zu erreichen. Dass der Antragsteller das beanstandete Video Ende Januar 2013 entdeckt hat, ist glaubhaft gemacht, so dass der am 18.2.2013 bei Gericht eingegangene Antrag in nicht dringlichkeitsschädlicher Zeit gestellt worden ist.
2. Dem Antragsteller ist durch Beschluss des LG vom 12.9.2013 eine Frist von einem Monat zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt worden. Nachdem die Antragsgegner zunächst wegen nicht fristgerechter Erhebung der Hauptsacheklage die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt haben, haben sie diesen Antrag mittlerweile für erledigt erklärt, nachdem der Antragsteller die Klageerhebung belegt hat.
3. Der Antragsteller kann sich auf das deutsche Urheberrecht berufen. Die Antragsgegner haben zwar bestritten, dass der Antragsteller - wie er vorträgt und in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage ASt 1, Bl. 8 d.A.) erklärt hat - albanischer Staatsangehöriger ist; er sei vielmehr Kosovo-Albaner. Der Antragsteller hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch Vorlage eines amtlichen Dokuments der Stadt Frankfurt (Aufenthaltserlaubnis und Ausweisersatz) glaubhaft gemacht, dass er - auch - die bulgarische Staatsangehörigkeit hat. Er steht damit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union einem deutschen Staatsangehörigen gleich (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG).
4. a) Der Antragsteller ist auch aktivlegitimiert. Das LG hat sich in erster Linie auf dessen eidesstattliche Versicherung gestützt. Die Antragsgegner verweisen dagegen auf im Internet veröffentlichte Äußerungen, aus denen folgen soll, dass der Antragsteller lediglich Videoclips aus dem Fernsehen kopiere. Insoweit hat das LG jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass - unterstellt, die Äußerungen seien dem Antragsteller zuzurechnen - eine solche Tätigkeit nicht ausschließen würde, dass der Antragsteller daneben auch als konventioneller Kameramann tätig ist. Auch inhaltlich trägt beispielsweise die Äußerung, wie sie Bl. 111 d.A. wiedergegeben ist, nicht die Folgeru...