Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 19.05.2005; Aktenzeichen 2 O 405/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.5.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Köln - 2 O 405/04 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten oder die Streithelferin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Schadensersatz wegen vermeintlichen Beratungsverschuldens im Zusammenhang mit einer Beteiligung im Nominalwert von 50.000 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds "Dreiländer-Beteiligung Objekt XXX-X G KG" in Anspruch. Die Fondsbeteiligungen wurden durch die Beklagte zu 1), ein Wirtschaftsberatungs- und Finanzbetreuungsunternehmen, vertrieben. Der Beklagte zu 2) ist für die Beklagte zu 1) als Handelsvertreter tätig und hatte die Klägerin beraten, ihr Beteiligungsangebot vom 19.5.1995 aufgenommen und der Klägerin den zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenen Kredit vermittelt. Nachdem die Klägerin zunächst Ausschüttungen i.H.v. 7 % p.a. erhalten hatte, wurden die Ausschüttungen ab 1999 reduziert und zeitweise ganz ausgesetzt. Hintergrund war die Insolvenz der T AG, der Generalmieterin des von dem Fonds in U erworbenen Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrums, wodurch es zu erheblich geringeren Mieteinnahmen der Fondsgesellschaft kam. Mit der Behauptung, durch den Beklagten zu 2) fehlerhaft beraten worden zu sein, macht die Klägerin Erstattung ihrer im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt erbrachten Aufwendungen sowie Freistellung von ihren insoweit eingegangenen Verbindlichkeiten geltend. Mit Urteil vom 19.5.2005 hat das LG Köln die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass dahingestellt bleiben könne, ob es sich bei dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) begründeten Vertragsverhältnis um einen Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag handelte. In jedem Falle sei auch den weitergehenden Aufklärungs- und Informationspflichten eines Anlageberaters durch die Aushändigung des Emissionsprospekts an die Klägerin genügt worden, da der Prospekt auf die Risiken der Fondsbeteiligung hinreichend deutlich hinweise und keiner mündlichen Erläuterungen bedurft habe. Angesichts der deutlichen Risikohinweise in dem Prospekt hätten die von der Klägerin behaupteten mündlichen Erklärungen des Beklagten zu 2) keine für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung entfalten können, so dass hierüber kein Beweis zu erheben sei. Ihre Pflicht zur sog. Plausibilitätsprüfung hätten die Beklagten nicht verletzt, da der Prospekt schlüssige und vollständige Informationen, insb. auch bezüglich des Risikos von Mietausfällen, geliefert habe. Die Behauptung der Klägerin, die mit der T AG vereinbarte Miete sei überhöht gewesen, sei unsubstantiiert. Eine Verpflichtung, die Klägerin über die von ihr zitierten kritischen Berichte von sog. Brancheninformationsdiensten zu informieren, habe jedenfalls deshalb nicht bestanden, weil diese Artikel keine substantiellen Informationen enthalten hätten. Eine persönliche Einstandspflicht des Beklagten zu 2) schließlich sei zu verneinen, weil es angesichts der deutlichen Risikohinweise in dem Prospekt an einer kausalen Pflichtverletzung fehle. Wegen der Einzelheiten der vom LG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge der Parteien sowie der Rechtsausführungen des LG wird auf den Inhalt des Urteils (Bl. 362 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel, mit dem sie ihr erstinstanzliches Klageziel vollen Umfangs weiterverfolgt, in prozessordnungsgemäßer Weise begründet.
Die Klägerin rügt fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LG. Entgegen der Auffassung des LG komme es sehr wohl darauf an, ob vorliegend eine Anlageberatung oder lediglich eine bloße Anlagevermittlung geschuldet war, da den Anlageberater ein sehr viel weitergehender Pflichtenkreis treffe. Ein Anlageberater müsse anlage- und anlegergerecht beraten. Demgegenüber sei der Anlagevermittler nicht zur Bewertung des Anlageobjekts verpflichtet. Jedoch müsse auch er Nachforschungen über die Verlässlichkeit der ihm vom Anbieter erteilten Informationen einholen und davon ggf. seine Vertriebstätigkeit abhängig machen. Geschehe dies nicht, müsse der Anleger unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass gesicherte Informationen über die Wirtschaftlichkeit des Anlageobjekts nicht zur Verfügung stünden. Insbesondere ein Beratungs- und Vermittlungsunternehmen von dem Renommee der Beklagten zu 1...