Entscheidungsstichwort (Thema)
"Walk This Way"
Leitsatz (amtlich)
1. Erklärt der wegen rechtsverletzender Teilnahme an einer Internettauschbörse in Anspruch genommene Inhaber eines Internetanschlusses, er vertraue darauf, dass keiner seiner Angehörigen die Rechtsverletzung begangen habe, so kann der Verletzte im Hinblick auf diese Äußerung der subjektiven Überzeugung des Anschlussinhabers nicht zugestehen oder unstreitig stellen, dass tatsächlich niemand anderer aus dessen häuslicher Sphäre für die Rechtsverletzung verantwortlich sei.
2. Legt der Anschlussinhaber zugleich nachvollziehbar dar, dass andere die Rechtsverletzung ohne sein Wissen und Wollen begangen haben können und bleibt dies streitig, so hat er nicht die alleinige Verantwortlichkeit der anderen (Beweis des Gegenteils), aber die für die ernsthafte Möglichkeit ihrer Verantwortlichkeit sprechenden Umstände zu beweisen (Gegenbeweis).
3. Er haftet selbst als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen, wenn der Tatrichter die Überzeugung gewinnt, dass er von den über seinen Internetanschluss vorgenommenen Rechtsverletzungen wusste und den von ihm als rechtsverletzend erkannten Handlungserfolg trotz Abwendungsmöglichkeit nicht verhindert, sondern billigend in Kauf genommen hat.
Dabei bitte ich zu berücksichtigen, dass eine Umsatzsteuerpflicht nicht besteht, so dass dem Honorar die Mehrwertsteuer nicht hinzuzufügen ist.
Normenkette
UrhG §§ 19a, 97; ZPO § 138 Abs. 3, § 288 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 05.06.2013; Aktenzeichen 28 O 346/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5.6.2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 346/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin zu 1.) 600 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.8.2012 zu zahlen;
b) an die Klägerin zu 2.) 800 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.8.2012 zu zahlen;
c) an die Klägerin zu 3.) 800 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.8.2012 zu zahlen;
d) an die Klägerin zu 4.) 800 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.8.2012 zu zahlen;
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerinnen zu gleichen Teilen 1.737,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.8.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen insgesamt 1/4 (jede der Klägerinnen 1/16) und der Beklagte 3/4 zu tragen.
Dieses Urteil und das des LG, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerinnen verfügen als Tonträgerhersteller über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Sie nehmen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses in Anspruch mit der Behauptung, dass über diesen Anschluss u.a. am Sonntag, 15.6.2008, gegen 10:18 Uhr mit Hilfe einer Filesharing-Software insgesamt 18.096 Musikdateien zum Download angeboten worden seien, die zu ca. 80 % dem Repertoire der Klägerinnen zuzuordnen seien. Genutzt wurde der Anschluss vom Beklagten selbst, seiner Ehefrau und seinen damals 17 und 19 Jahre alten Söhnen über ein kabelgebundenes lokales Netzwerk mit vier passwortgeschützten Rechnern, die sich zur fraglichen Zeit im Standby-Betrieb befanden. Nach Abmahnung der Klägerinnen vom 1.10.2008 verpflichtete sich der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Unterlassung. Ende 2011 haben die Klägerinnen per Mahnbescheid Zahlung von insgesamt 6.454,60 EUR, nämlich 3.454,60 EUR Abmahnkostenerstattung und je 200 EUR Lizenzschadensersatz für drei der Klägerin zu 1.) und je vier den Klägerinnen zu 2.) bis 4.) zugeordneten, näher bezeichneten Musiktiteln verlangt und dies in der Folgezeit unter beispielhafter Darlegung ihrer Rechte an 200 Musikaufnahmen näher begründet. Der Beklagte ist dem Zahlungsbegehren im Einzelnen entgegengetreten. Das LG, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, hat ihn gemäß den Klageanträgen verurteilt.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er beanstandet fehlerhafte und fehlende Feststellungen im angefochtenen Urteil zur Aktivlegitimation, zur Ermittlung seines Internetanschlusses als Quelle der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen und zur Nutzung des Anschlusses durch seine Familienangehörigen, bezüglich derer er zwar keinen Anlass zu belastenden Unterstellungen habe, Rechtsverstöße aber auch nicht völlig ausschließen könne. Di...