Tenor
I. Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das Teilurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.10.2022 - 19 O 256/21 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Kläger zu jeweils 1/6-Anteil gesetzliche Erben nach dem am 27.08.2006 in N. verstorbenen P. K. B. A. geworden sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 8.377,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2022 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Kläger von der Forderung der Rechtsanwälte Dr. X. + Partner mbB wegen vorprozessualer Geschäftsgebühren in Höhe von 7.130,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2022 freizustellen.
4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Klägern durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft über den Bestand der Erbschaft nach dem am 27.08.2006 in N. verstorbenen P. K. B. A. einschließlich der Surrogate und gezogener Nutzungen und Früchte und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen.
5. Hinsichtlich der landgerichtlichen Klageanträge zu 1. (Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten), 2. (Feststellungsklage zur Erbfolge), und 8. (Feststellungsklage zum Widerruf des Übertragungsvertrages) sowie der weitergehenden Klageanträge zu 3. (Zahlungsantrag der Klägerin zu 2)) und zu 4. (Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) wird die Klage abgewiesen.
6. Die Widerklage gegen die Klägerin zu 1) wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zu 4/15 und die Beklagte zu 1/5. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs gemäß Tenor zu 3. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Kläger sind die Kinder der Beklagten und machen gegen diese Ansprüche im Zusammenhang mit dem Nachlass nach dem am 27.08.2006 verstorbenen P. K. B. A. (im Folgenden: Erblasser), dem Vater der Kläger und Ehemann der Beklagten, geltend. Im Rahmen der Widerklage verfolgt bzw. verfolgte die Beklagte Ansprüche gegen die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 3), diese sind jedoch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Teilurteils vom 18.10.2022 (Bl. 541 ff. der landgerichtlichen Verfahrensakte [LGA]) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.11.2022 (Bl. 654 ff. LGA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage - soweit über diese entschieden wurde - in wesentlichen Punkten stattgegeben. Im Einzelnen hat es die Beklagte für erbunwürdig erklärt, festgestellt, dass die Kläger mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu jeweils 1/3-Anteil gesetzliche Erben nach dem Erblasser geworden sind und die Beklagte zur Auskunft über Bestand und Verbleib der Erbschaft verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klage gerichtet auf Anfechtung des Erbschaftserwerbs durch Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten zulässig und begründet sei. Insbesondere sei die für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage erforderliche Jahresfrist des § 2082 BGB eingehalten. Zuverlässige Kenntnis von dem Vorhandensein des Anfechtungsgrundes sowie die Zumutbarkeit der Klageerhebung hätten erst im Oktober 2021 bestanden. Unabhängig vom unterschiedlichen Kenntnisstand der Kläger hätten ihnen erst zu diesem Zeitpunkt Zeugen für die zu beweisende "Fälschung" des Testaments zur Verfügung gestanden. Soweit die Kläger für den Fall ihres Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. die Feststellung ihrer Erbenstellung beantragt haben (Klageantrag zu 2.), sei dies als sogenannte unechte Eventualklage zulässig; dieser fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Lediglich in Bezug auf den Antrag zu 8. sei die Klage unzulässig, weil sich der dortige Feststellungsantrag auf den gleichen Streitgegenstand beziehe wie der Widerklageantrag zu 1.
Der Klageantrag zu 1. sei auch begründet, da die Beklagte erbunwürdig im Sinne des § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB sei. Durch die Vorlage des unstreitig von ihr geschriebenen und mit einer Blankounterschrift des Erblassers versehenen Dokuments beim Nachlassgericht habe sie sich einer mittelbaren Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB schuldig gemacht. Irrelevant sei, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag lediglich dem wahren Willen des Erbla...