Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 24.01.2008; Aktenzeichen 30 O 329/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.01.2008 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an
die Klägerin zu 1) 150.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.09.2003,
die Klägerinnen zu 2) und 3) jeweils 300.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.09.2003 und
an die Klägerin zu 4) 720.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.12.2006 zu zahlen
und zwar jeweils Zug um Zug gegen Abtretung eines Bereicherungsanspruchs der jeweiligen Klägerin in entsprechender Höhe gegen Rechtsanwalt I H K , T 81, 50677 L, als Insolvenzverwalter der J 21 AG aus der erstmaligen Agio-Zahlung.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der vorstehend genannten Abtretung in Verzug ist.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin zu 4) 49.402,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18.10.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen zu 1) und 3) werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 57 % der Gerichtskosten erster Instanz und 62 % der Gerichtskosten zweiter Instanz und von den außergerichtlichen Kosten diejenigen der Klägerinnen zu 1) bis 4) in beiden Instanzen, diejenigen der Klägerin zu 6) in der Berufungsinstanz sowie 57 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer in erster Instanz und 62 % derjenigen zweiter Instanz. Die Klägerin zu 5) trägt 35 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz und 38 % dieser Kosten in zweiter Instanz. Die Klägerin zu 6) trägt 8 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei oder einen Streithelfer gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der die Vollstreckung betreibende Verfahrensbeteiligte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese ihre Verpflichtungen aus einem Anwaltsvertrag mit der Klägerin zu 6) (künftig: A ) im Zusammenhang mit der Gründung der J 21 AG schuldhaft verletzt habe.
1. Die A befasste sich mit verschiedenen Geschäftsbereichen. Einer dieser Geschäftsbereiche betraf Finanzdienstleistungen ("Beratungsleistungen im Bereich E-Business, IT-Integration & Application, Web Creativity, Communication und Medienconsulting"). Gesellschafter der A waren im Frühjahr 2001 die Klägerin zu 1) (5 %), die Klägerinnen zu 2) - damals noch unter der Firma C-M Krankenversicherung AG - und 3) (je 10 %), die Klägerin zu 4) (24 %) und Herr N B (51 %). Die Gesellschafter hatten der A erhebliche, teilweise mit Rangrücktritten belegte Darlehen zur Verfügung gestellt.
2a) Seit dem Jahr 2000 fanden im Kreis der Gesellschafter der A Überlegungen statt, deren Geschäftsbereiche in neue Gesellschaften einzubringen. Für den Geschäftsbereich "Finanzdienstleistungen" bestand im Juli 2000 der Plan, diesen in eine "J 21 AG" zu überführen. Eine "Absichtserklärung über die Beteiligung an der J 21 AG" vom 18.07.2000 (Anlage K 20; Bl. 200f. d. A.) sieht hierzu Folgendes vor:
"1. Die KSK Kapitalbeteiligung O GmbH verfolgt mit den weiteren Gesellschaftern der B Communications GmbH ... das gemeinsame Ziel, sich selbst ... an der J 21 AG zu beteiligen.
2. ...
3. Mit dem durch die Gesellschafter der B Communications GmbH einzeln einzuzahlenden Agio sollen die zum Betreiben des operativen Geschäfts der J 21 AG erforderlichen Vermögensgegenstände von der B Communications GmbH erworben werden.
4. ..."
Für die Umsetzung dieses Vorhabens wurde unter dem 19.09.2000 ein "Ablaufplan für die einzelnen neuen Gesellschaften bis zur Gründung bzw. Beitritt der A -Gesellschafter" (Anlage K 1) erstellt. Darin heißt es zum Geschäftsbereich "J 21":
"• Kauf einer Vorrats-AG durch das Management Anfang Oktober zum Nominalwert.
• Kapitalerhöhung durch das Management-Team.
...
• Darauffolgend: Beteiligung der A -Gesellschafter im Wege der Barkapitalerhöhung: 600.000,- Ff ins Grundkapital und 2,4 Mio. Ff Agio in Kapitalrücklage zum Erwerb des J -Assets von der A .
• Kaufvertrag zwischen H21 und A bzgl. Erwerb des Geschäftsbereichs___AMPX_’_SEMIKOLONX___X H21"
Ziel war es, die J 21 AG möglichst kurzfristig an die Börse zu bringen, um so den Finanzaktionären den "Ausstieg" aus ihrem Engagement zu ermöglichen.
b) Unter dem 17.04.2000 schlossen die Beklagte, die damals noch als "DP D Q Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" firmierte, und die A ein...