Normenkette
BGB §§ 247, 305c, 311 Abs. 3 n.F.
Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 27.03.2008; Aktenzeichen 1 O 414/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27.03.2008 wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang ihrer Beteiligung an der Fundus-Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. 27 KG (künftig: KG) geltend.
Die KG wurde im Jahre 1992 gegründet. Ihr Geschäftszweck bestand darin, in C. das Bürohaus "Q." zu errichten und zu vermarkten. Eine der Gründungskommanditistinnen ist die Beklagte. Es war vorgesehen, dass sich weitere Kommanditisten über eine Treuhandkommanditistin oder auch unmittelbar an der KG beteiligen sollten, was in der Folgezeit auch geschehen ist. Im Jahr 1997 kam es zu Liquiditätsproblemen der KG, weil die Vermietung der Immobilie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht den gewünschten Erfolg gehabt hatte. Zur Erweiterung der Eigenkapitalbasis beschlossen die Gesellschafter 1997 eine Erhöhung des Kommanditkapitals um 30 Mio. DM. Hierzu war in der Gesellschafterversammlung vom 11.06.1997 Folgendes erläutert worden:
"...
- Die Beteiligten der Kapitalerhöhung erhalten eine Vorzugsausschüttung in Höhe von 6% p. a. ab Einzahlung bis zum Jahre 2007. ...
- Zur Gewährleistung des Zuflusses der Liquidität hat sich die G.H.-Verwaltungen GmbH bereit erklärt, die zur Abdeckung der jährlichen Liquiditätsunterdeckungen notwendigen Kapitalerhöhungen bis zum Gesamtbetrag von 30 Mio. DM zu garantieren. ..." (Anlage B 1, S. 11, Bl. 77 d. A.)
In der Folgezeit wurde zwischen der Beklagten und der KG ein entsprechender Vertrag geschlossen, in dem sich die Beklagte zur Platzierung der Beteiligungen verpflichtete und zugleich einen entsprechenden Kapitalzufluss garantierte (Anlage K 7). In den nächsten Jahren gab die Beklagte verschiedene Materialien zur Werbung neuer Anleger heraus. Der Prospekt 1998 - herausgegeben im April 1998 - enthält zur Ausschüttung und zur Garantie folgende Angaben:
"...eine jährliche Vorzugsausschüttung von 6 % auf den Nominalbetrag bis 2007, die von der G. garantiert ist, ...
...
Die G.H.-Verwaltungen GmbH hat sich verpflichtet, die Plazierung der Kapitalerhöhung durchzuführen, sie hat darüber hinaus eine Plazierungsgarantie für diese Kapitalerhöhung abgegeben, nach der die G. jährlich zumindest in dem Umfange Tranchen der Kapitalerhöhung platziert, wie dies zur Erfüllung der vertraglichen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen sowie der Vorzugsausschüttung für die Beteiligte an der Kapitalerhöhung erforderlich ist." (Anlage K 5, S. 2, 37)
Durch Erklärung vom 02.03.1999 (Anlage K 1) erwarben die Kläger eine Beteiligung an der KG in Höhe von 90.000 DM (= 46.016,27 EUR). In der Folgezeit erhielten sie bis zum Jahr 2003 einschließlich von der KG die garantierte Ausschüttung. Danach wurden die Ausschüttungszahlungen seitens der KG eingestellt. Ihre wirtschaftliche Situation hatte sich nicht entscheidend verbessert und es bestand die Gefahr, dass die Ausschüttungen von einer Gläubigerbank der KG von den hiervon begünstigten Kommanditisten herausverlangt werden würde. Mit Zustimmung der Kläger fassten die Gesellschafter deshalb den Beschluss, die Immobilie zur Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten zu veräußern, was zwischenzeitlich geschehen ist.
Der Kläger begehren von der Beklagten in erster Linie die Erstattung ihrer 1999 gezeichneten Einlage vermindert um die erhaltenen Ausschüttungen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dieser Einlage, weil sie diese im Vertrauen darauf gezeichnet hätten, dass die Beklagte die Ausschüttung garantiert habe. So sei auch derjenige, der ihnen die Anlage vermittelt habe, durch die Beklagte geschult worden. Hilfsweise begehren sie die Erfüllung der Garantiezusage für die Jahre ab 2004.
Das Landgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen, die Beklagte aber gemäß dem Hilfsantrag verurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien, der gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wendet die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil ein, dass sich aus den den Klägern bei Vertragsschluss vorliegenden Informationen keine Garantieerklärung ihrerseits ergeben habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils der 1. Zivilkammer des LG Aachen vom 27...