Entscheidungsstichwort (Thema)
Verträge zu Gunsten Dritter
Leitsatz (redaktionell)
1. Alleine aus dem Wort „Ehefrau” kann eine auflösende Bedingung nicht herausgelesen werden.
2. Eine analoge Anwendung der Regelung des § 2077 BGB kommt im Streitfall nicht in Betracht.
3. Auf Lebensversicherungen als Kapitalversicherungen und damit Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist die entsprechende Anwendung des § 2077 BGB trotz ähnlicher Interessenlage aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse des Vertragspartners abzulehnen.
Normenkette
BGB §§ 328, 331, 2077
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 22.09.1992; Aktenzeichen 25 O 469/91) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. September 1992 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 469/91 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache selbst nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß den Erben des am 07.02.1991 verstorbenen F. G. A. H. im Verhältnis zur Beklagten die Versicherungsleistung nicht zusteht. Das durch den Versicherungsvertrag begründete Bezugsrecht der Streithelferin ist wirksam in deren Person entstanden und bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht wirksam widerufen worden. Ob die Streithelferin die Versiche-rungsleistung im Verhältnis zu den Erben (Valuta-Verhält-nis) endgültig behalten darf, ist im vorliegenden Rechts-streit, der lediglich das Deckungsverhältnis betrifft, nicht zu entscheiden (vgl. dazu BGH FamRZ 1987, 806).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffen-den Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf das Beru-fungsvorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:
Die im Versicherungsantrag vom 24. Januar 1967 unter Ziffer 8 b bestimmte Begünstigung „die Ehefrau” ist nicht auflösend bedingt durch die im Jahre 1978 erfolgte Schei-dung der Eheleute H.. Entgegen der Auffassung der Beru-fungsbegründung kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Erblasser nur die bei seinem Tod etwa vorhandene Ehe-frau einsetzen wollte und daß für den Fall, daß eine sol-che nicht vorhanden sein würde, ansonsten die gesetzliche Erbfolge gelten sollte. Alleine aus dem Wort „Ehefrau” kann eine auflösende Bedingung nicht herausgelesen wer-den. Mangels einer hinreichend deutlichen auflösenden Be-dingung blieb die Ehefrau (Streithelferin) auch über die Scheidung hinaus bezugsberechtigt (vgl. Prölss-Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 zu § 167).
Auch eine analoge Anwendung der Regelung des § 2077 BGB kommt im Streitfall nicht in Betracht (vgl. Prölss-Martin a.a.O.; Palandt-Edenhofer, BGB, 51. Aufl., Rn. 9 zu § 2077, jeweils m.w.N.; Senat VersR 83, 1181). Der Senat folgt der herrschenden und zutreffenden Auffassung, daß auf Lebensversicherungen als Kapitalversicherungen und damit Rechtsgeschäfte unter Lebenden die entsprechende Anwendung des § 2077 BGB trotz ähnlicher Interessenlage aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse des Vertragspartners abzulehnen ist.
Ein wirksamer Widerruf der Bezugsberechtigung der Streit-helferin liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 14 Abs. 4 der dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Allgemei-nen Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen mit Gewinnbeteiligung (AVB) wird ein Widerruf der Versiche-rungsgesellschaft gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn er vom bisherigen Verfügungsberechtigten dem Vor-stand schriftlich angezeigt worden ist. Im Streitfall ist der Beklagten gegenüber insoweit keinerlei Anzeige erfolgt.
Soweit die Berufungsbegründung den Klageanspruch auf eine Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stützen will, greift dies ebenfalls nicht durch. Die schriftli-che Abtretungsanzeige durch den bisherigen Verfügungsbe-rechtigten an den Versicherer ist hierfür Wirksamkeits-voraussetzung (vgl. Prölss-Martin, a.a.O., Anm. 7 D zu § 15 ALB). Eine etwa erfolgte Abtretung ist bis zur Anzeige an den Versicherer absolut unwirksam, so daß der Versicherer bis zur Anzeige der Abtretung nicht an den Zessionar leisten muß und der Zessionar bis zur Anzeige kein Forderungsrecht erlangt (vgl. BGH r+s 92, 214 = VersR 92, 561; r+s 91, 104 = VersR 91, 89).
Im übrigen hätte der Kläger selbst bei wirksamer Abtre-tung die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur belastet mit dem noch bestehenden Bezugsrecht der Streithelferin erlangen können.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung, weil die Beklagte die Versicherungsleistung nicht an die Erben, sondern an die Streithelferin ausgezahlt hat. Die Beklagte konnte hier an die im Deckungsverhältnis Berech-tigte leisten, ohne sich Schadensersatzansprüchen de...