Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 4 O 170/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.10.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 4 O 170/15 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist das im Klageantrag näher bezeichnete historische Kraftfahrzeug, das sich in Besitz des Beklagten befindet. Der Kläger verlangt die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund von ihm behaupteten Eigentums.
Das Fahrzeug war zuletzt in einem vom argentinischen Justizministerium geführten nationalen Register des Eigentums an Kraftfahrzeugen registriert (Kopien Bl. 72ff. d.A.). Es wurde dort am 26.08.2009 als zum Export vorgesehen ausgelistet und über S nach E transportiert.
Am 24.06.2011 schlossen die Firma "T GmbH" und der Kläger einen schriftlichen Kaufvertrag über dieses Fahrzeug zu einem Preis von 130.000,- Euro. Die Parteien vereinbarten einen Basispreis von 100.000,- Euro sowie einen Aufpreis von 30.000,- Euro für eine von der Verkäuferin durchzuführende oder zu organisierende, in ihrem Umfang im einzelnen beschriebene Teilrestaurierung des Wagens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Kaufvertrages (Bl. 23 d.A.), Bezug genommen. Die Fahrzeugpapiere im Original erhielt der Kläger nicht. Er erhielt lediglich Kopien hiervon, obwohl entsprechende Papiere im Original bei der Firma T GmbH vorlagen.
Am 03.09.2014 schlossen die Firma T GmbH und Dr. E2 zur Besicherung einer Verbindlichkeit der T GmbH in Höhe von 220.000,- Euro eine Vereinbarung, in der es u.a. - in Ziffer 5 - heißt:
"Der in Besitz der T GmbH befindliche 1931er M wird ebenfalls sicherungsübereignet. Das Fahrzeug wird Dr. E2 überstellt. Der M wird hierbei mit 100.000,- Euro bewertet."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Vereinbarung (Bl. 34f. d.A.) Bezug genommen.
Etwa einen Monat später wurde das Fahrzeug im Auftrag von Dr. E2 zum Beklagten transportiert.
Am 12.12.2014 schlossen die T GmbH und Dr. E2 eine weitere Sicherungsvereinbarung, in der es u.a. - in Ziff. 3 - wie folgt heißt:
"In Ziff. 5 der Vereinbarung vom 03.09.2014 wurde ein 1931er M Dr. E2 zur Sicherung übereignet. Das Fahrzeug steht bei C C2, Istr. 81, U. C C2 wird von den Parteien gemeinsam angeschrieben, dass das Fahrzeug ausschließlich im Auftrag von Dr. E2 dort untergestellt ist und Dr. E2 alleiniger mittelbarer Besitzer ist und das Fahrzeug solange der Sicherungsvertrag kein Ende gefunden hat, ausschließlich an Dr. E2 herausgegeben werden darf. Der Herausgabeanspruch gegen C C2 wird von T GmbH hiermit an den dies annehmenden Dr. E2 abgetreten."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Vereinbarung (Bl. 152 ff d.A.) Bezug genommen.
Am 22.12.2014 schlossen die T GmbH als Verkäuferin und der Beklagte als Käufer einen schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug mit der Maßgabe, dass der Kaufpreis von 127.000,- Euro wegen der Sicherungsübereignung an Dr. E2 zu zahlen sei. Der Vertrag ist auch von Dr. E2 unterzeichnet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Vertragsurkunde (Bl. 48 d.A.) Bezug genommen.
Am 01.03.2015 schließlich schlossen der Kläger und die Firma T GmbH einen Vertrag über einen Verkauf des Fahrzeugs vom Kläger an die T GmbH zum Preis von 158.000,- Euro unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts und mit dem Hinweis im Vertrag, dass das Fahrzeug bereits an den Käufer übergeben worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Vertragsurkunde (Bl. 31 d.A.) Bezug genommen.
Unter demselben Datum schlossen die T GmbH als Verkäuferin und der Beklagte als Käufer einen weiteren Kaufvertrag über das Fahrzeug zum Preis von 160.000,- Euro, ebenfalls mit dem Vermerk im Vertrag, dass das Fahrzeug bereits an den Käufer übergeben worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Vertragsurkunde (Bl. 41 d.A.) Bezug genommen.
Am 24.02.2016 eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf auf der Grundlage zweier Fremdanträge vom 07.10.2015 und 02.11.2015 und eines Eigenantrags vom 16.11.2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T GmbH. Ausweislich des vom Kläger vorgetragenen Berichts des Insolvenzverwalters vom 27.04.2016 (Kopie Bl. 101ff. d.A.) ist für Gläubiger außerhalb von Sonderrechten mit einer Quote von 0,07 % zu rechnen.
Der Kläger hat behauptet, er habe auf die Kaufpreisforderung aus dem Vertrag vom 24.06.2011 insgesamt 140.000,- Euro bezahlt.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, er habe das Eigentum an dem Fahrzeug weder durch die als Sicherungsübereignungsvertrag unterzeichnete Vereinbarung der Firma T GmbH mit Dr. E2 vom 03.09.2014 noch durch die Veräußerung des Fahrzeugs an den Beklagten verloren. Die Sicherungsüber...