Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (7 O 250/20) vom 08.09.2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangen kann, weil er am 12.04.2014 einen PKW M. mit einer Laufleistung von 66.287 km zum Preis von 15.472,00 EUR von einem Dritten erworben hat, der mit einem von der Beklagten hergestellten Motor mit der Bezeichnung N02 ausgestattet ist. Dieser Motor wurde von der Beklagten mit einer Motorsteuerung ausgerüstet, in die eine Prüfstandserkennungssoftware integriert ist, die dazu führt, dass die Abgasreinigung auf dem Prüfstand deutlich besser funktioniert als im Realbetrieb.
Der Kläger meldete sich am 09.01.2019 zum Klageregister für die Musterfeststellungsklage bei dem Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 4 MK 1/18) gegen die hiesige Beklagte an. Zu Gegenstand und Grund der Anmeldung gab der Kläger an:"Software Manipulation M. Bj. 2011". Zu Betrag gab der Kläger an: "16 500 EUR" (Bl. 522 d.A.).
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren und der dort gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts vom 08.09.2021 (Bl. 7ff. d. eA.) verwiesen.
Mit diesem Urteil hat das Landgericht die der Beklagten am 02.09.2020 zugestellten Klage abgewiesen, weil ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen sei. Von einer Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB könne nicht ausgegangen werden, weil eine wirksame Anmeldung seines Anspruchs zum Klageregister nicht ersichtlich sei.
Hiergegen wendet sich Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 08.09.2021, Aktenzeichen 7 O 250/20:
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.470,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 13.12.2014 bis 03.08.2020 und seither von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.050,01 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der. Fahrgestellnummer N01 zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 04.08.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.424,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2020 zu zahlen.
Hilfsweise:
Das Urteil des Landgerichts Köln, 7 O 750/20, verkündet am 08.09.2021 und zugestellt am 10.09.2021, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat aufgrund der in seinem Fahrzeug verbauten Abschalteinrichtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962), der sich der Senat anschließt gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB. Dieser Anspruch beläuft sich auf (15.472,00 EUR - [15.472,00 EUR × 89.169 km : 233.713 km] =) 9.568,94 EUR. Dabei hat der Senat zugrunde gelegt, dass der Kläger mit dem Fahrzeug 89.169 km zurückgelegt hat, was er sich anspruchsmindernd anrechnen lassen muss. Diese Laufleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen der Laufleistung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (155.456 km) und der Laufleistung des Fahrzeugs bei dessen Erwerb durch den Kläger.
Zu Recht hat das Landgericht aber angenommen, dass diesem Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB bei Erhebung der Klage im Jahre 2020 bereits die Einrede der Verjährung gemäß § 214 BGB entgegengestanden hat, die die Beklagte auch erhoben hat. Jedenfalls mit Zugang des Informationsschreibens der Beklagten, dass auch an seinem Fahrzeug ein Software-Update durchzuführen sei, im Jahre 2016 hatte der Kläger Kenntnis i.S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB davon, dass auch sein Fahrzeug von den in Rede stehenden Manipulationen betroffen war. Damit begann die dreijährige Verjährungsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918) spätestens am 01.01.2017 zu laufen und war dementsprechend mit Ablauf des Jahres 2019 verstrichen.
Der Kläger hat allerdings erst nach Ablauf der Regelverjährung unter dem 02.09.2020 Klage erhoben durch deren Zustellung. Insoweit beruft er sich ohne Erfolg darauf, dass die Verjährung infolge der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (4 MK 1/18) zeitweilig gehemmt gewesen sei.
Maßgeblicher Zeit...