Entscheidungsstichwort (Thema)
Objektiv unrichtige oder mehrdeutige Parteibezeichnung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Parteibezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die, auch unter Berücksichtigung nachfolgender Prozessvorgänge, erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Dabei ist insb. zu berücksichtigen, ob sich der Gegner ohne Beanstandung der Parteibezeichnung im Verhältnis zu der richtigen Partei auf die Sache einlässt.
2. In einer ohne vorherige Absprache auf einer Rechnung angegebene Skontogewährung für den Fall einer Zahlung bis zu einem bestimmten Termin liegt ein Angebot zum Abschluss eines aufschiebend bedingten Teilerlassvertrages i.S.d. § 397 BGB für den Fall fristgerechter Zahlung, dessen ausdrückliche Annahmeerklärung gem. § 151 BGB entbehrlich ist. Zahlt der Vertragspartner später und behält dabei trotzdem das Skonto ein, liegt darin konkludent ein neues Angebot über eine Skontovereinbarung (§ 150 Abs. 2 BGB).
3. Die widerspruchslose Hinnahme der Skontoabzüge trotz verspäteter Zahlung unter reibungsloser Fortsetzung der Geschäfte über einen langen Zeitraum (hier 4 Jahre) hat den objektiven Erklärungswert, dass der Gläubiger mit den Abzügen, so wie sie praktiziert wurden, einverstanden ist. Jedenfalls bei intensiven, quantitativ umfangreichen und langdauernden Geschäftsbeziehungen ist der Gläubiger gem. § 242 BGB verpflichtet, seinen abw. Willen kundzutun.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 21.02.2003; Aktenzeichen 16 O 77/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.2.2003 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des LG Köln – 16 O 77/02 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restkaufpreisbeträgen aus den Jahren 1997 bis 2001 i.H.v. insgesamt 138.101,70 Euro mit der Begründung in Anspruch, die Beklagte bzw. deren angebliche Rechtsvorgängerin, die Fa.M. K.-W. e.G., habe in dieser Höhe zu Unrecht Skontoabzüge vorgenommen.
Die Klägerin lieferte von Anfang 1997 bis Oktober 1997 an eine Fa.M. K.-W. e.G. und in der Folgezeit bis Herbst 2001 an die Beklagte Verpackungsmaterial. Zu den Lieferungen erstellte die Klägerin ca. 850 Rechnungen, auf denen jeweils vermerkt war „Zahlung bis … (Datum) – 3 % Skonto” bzw. „… 2 % Skonto”, soweit die Rechnungen von Anfang 1997 bis Oktober 1997 an die Fa. M. K.-W. e.G. gerichtet waren. Das angegebene Datum entsprach i.d.R. einer Frist von zwei Wochen ab Rechnungsdatum. Die Fa.M . K.-W. e.G. und später die Beklagte überwiesen die angeforderten Rechnungsbeträge an die Klägerin jeweils gekürzt um 3 % Skonto, auch wenn die Zahlungen erst innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang erfolgten, in Einzelfällen auch bei noch späteren Zahlungen.
Nach vorausgegangenem Mahnverfahren ist auf Antrag und zugunsten einer Firma C. Verpackungen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer D.L. und E.S., ein Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte über einen Betrag von 138.101,70 Euro ergangen, gegen den die Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Nach Überleitung der Sache ins Klageverfahren ist sodann unter der Kurzrubrumsbezeichnung „C. Verpackungen GmbH & Co.KG gegen T.C.E. GmbH”, der vormaligen Firma der Beklagten, der Antrag angekündigt worden, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 138.101,69 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Mit der Beklagten nicht zugegangenem Schriftsatz vom 4.9.2002 hat die Klägerin des weiteren darauf hingewiesen, dass ihre richtige Bezeichnung laute „Firma C. Verpackungen GmbH & Co. KG, vertreten durch die C. Verpackungen Geschäftsführungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer D.L.”.
Das LG hat den zuletzt gestellten Antrag der Klägerin, den Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 14.1.2002 aufrecht zu erhalten, durch das angefochtene Urteil mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin zwar aktivlegitimiert sei, da die Bezeichnung im Mahn- und Vollstreckungsbescheid lediglich eine der Berichtigung zugängliche falsche Parteibezeichnung gewesen sei, Ansprüche der Klägerin auf Restkaufpreiszahlung indes nicht bestünden, weil nach dem zu Grunde zu legenden Vortrag der Beklagten eine Vereinbarung über die Berechtigung zum Skontoabzug bei Überweisungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang bei der Beklagten getroffen worden sei und die Beklagte i.d.R. innerhalb dieses Zeitraumes gezahlt habe. Soweit Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt seien, habe die Klägerin sich durch das Akzeptieren der in den Zahlungsavis, die die Beklagte regelmäßig übersandt habe, ausgewiesenen Abzüge konkludent mit einer Fristüberschreitung in den betreffen...