Entscheidungsstichwort (Thema)

"Urlaubsgewinnspiel"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die einer Werbung mit Preisnachlässen von "bis zu x %" zugefügte Einschränkung "ausgenommene Werbeware" ist keine "klare und eindeutige" Angabe i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG. Anders verhält es sich mit den Zusätzen "Nur auf Neukäufe" sowie "ausgenommen bereits reduzierte Ware".

2a) Das Transparenzangebot des § 4 Nr. 5 UWG findet bereits Anwendung, wenn im Vorfeld eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels auf die Veranstaltung werbend hingewiesen wird.

b) Der Umfang der zu erläuternden Teilnahmebedingungen kann nach Zeitpunkt und Situation der Unterrichtung des Verbrauchers unterschiedlich sein; maßgeblich ist, an welchen Informationen er jeweils konkret ein schützenswertes Interesse hat.

c) Wird ein Gewinnspiel in deutlichem zeitlichen Abstand vor der Durchführung der Veranstaltung beworben, so genügen Angaben darüber, wer von der Teilnahme ausgeschlossen ist, auf welche Weise die Teilnahmekarten erhältlich sind, wann Einsendeschluss ist, was es zu gewinnen gibt und dass über die Gewinne das Los entscheidet. Ist als Hauptgewinn des "Urlaubsgewinnspiels" ein 2-Wochen Urlaub in der Karibik für 2 Personen ausgewiesen, so sind in diesem Stadium weitere Angaben zu den Reisemodalitäten entbehrlich.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 4 Nrn. 4-5

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 12.04.2005; Aktenzeichen 33 O 303/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.01.2008; Aktenzeichen I ZR 196/05)

BGH (Beschluss vom 04.10.2006; Aktenzeichen I ZR 196/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Beklagten werden das am 1.2.2005 verkündete, als Teilurteil anzusehende Urteil und das am 12.4.2005 verkündete Schlussurteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 303/04 - teilweise abgeändert, im Hauptausspruch verbunden und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a)wie auf S. 3 dieses Urteils verkleinert in schwarz/weiß-Kopie wiedergegeben mit Preisnachlässen von "bis zu X % *" und einer Sternchenauflösung zu werben, die den Hinweis enthält: "Ausgenommen Werbeware";

und/oder

b) in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie auf S. 3 dieses Urteils verkleinert in schwarz/weiß-Kopie wiedergegeben anzukündigen:

"Diese Prämie erhalten Sie von uns KOSTENLOS ab einem Einkaufswert von 990 oder 99 Punkten FARBFERNSEHER"

und in der Sternchenauflösung den Hinweis zu geben: "Ausgenommen Werbeware";

und/oder

c) in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie auf S. 4 dieses Urteils verkleinert in schwarz/weiß-Kopie wiedergegeben anzukündigen:

"EINKAUFS-PRÄMIE Diesen Artikel erhalten Sie KOSTENLOS ab einem Auftragswert von 998 FARBFERNSEHER"

und

aa) in der Sternchenauflösung den Hinweis zu geben: "Ausgenommen Werbeware";

und/oder

bb) die Sternchenauflösung so wie geschehen graphisch anzuordnen und zu gestalten;

d) in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie auf S. 4 dieses Urteils verkleinert in schwarz/weiß-Kopie wiedergegeben anzukündigen:

"30 Minuten-Gewinnspiel Alle 30 Minuten einen Einkaufsgutschein im Wert von 100 zu gewinnen."

ohne weitere Angaben zu den Teilnahmebedingungen an diesem Gewinnspiel zu machen.

pp.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 80,92 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.9.2004 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung der Unterlassungsansprüche durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 5.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Hinsichtlich der Kosten kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Bezüglich der Frage, ob die mit dem Antrag zu 4) beanstandete Werbung die Voraussetzungen des § 4 Nr. 5 UWG erfüllt, wird die Revision zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte betreibt in der Nähe von L. ein großes Möbelhaus.

Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen i.S.d. § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, beanstandet einzelne Werbeaussagen der Beklagten in zwei ganzseitigen an den Endverbraucher gerichteten Zeitungsanzeigen. Wegen deren Ausgestaltung im Original wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift (Hülle Bl. 10) sowie die Anlage 4 zu dem klageerweiternden Schriftsatz des Klägers vom 20.9.2004 (Hülle Bl. 34) verwiesen. Beide Werbeanzeigen sind in verkleinerter Form in schwarz/weiß Kopie auf ...

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