Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 26.01.2000; Aktenzeichen 28 O 308/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.1.2000 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 308/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht die teilweise Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus den beiden notariellen Grundschuldbestellungsurkunden (mit dinglicher und persönlicher Unterwerfungserklärung) vom 29.4.1993 - Nr. .../... und .../... - des Notars Dr. B. aus K. mit Grundschuld-Nennbeträgen i.H.v. 3,3 Mio. DM (Bl. 1 ff. AH 1) bzw. 1 Mio. DM (Bl. 7 ff. AH 1), jeweils nebst Nebenleistungen, geltend. Beide Grundschulden sollen gem. der S. 3 des zwischen der Beklagten einerseits und der Klägerin sowie der M. Grundstücksverwaltung M. GmbH (nachfolgend: M. GmbH), deren Geschäftsführerin die Klägerin bis zu deren Insolvenz im Jahre 2000 gewesen ist, andererseits geschlossenen Kreditvertrags vom 6./10.3.1995 (Bl. 219 ff. AH 1) als Sicherheiten für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin oder die M. GmbH dienen. Als derartige Forderungen gegen die Klägerin macht die Beklagte nach der mit Schreiben vom 3.7.1998 erfolgten fristlosen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung (Bl. 267 f. AH 1) Ansprüche aus dem vorgenannten Rahmenkreditvertrag der Parteien und der M. GmbH vom 6./10.3.1995, der den Kreditvertrag der Parteien vom 27./29.4.1993 (vier Einzelkredite; Bl. 209 ff. AH 1) und den wiederum diesem vorausgegangenen Kreditvertrag zwischen der Beklagten und der M. GmbH vom 13./14.7.1992 (zwei Einzelkredite; Bl. 201 ff. AH 1) abgelöst hatte, aus der einen Forderungskauf betreffenden Sondervereinbarung der Parteien und der M. GmbH vom 14.7.1992 (Bl. 37 f. AH 1) sowie aus einer von der Beklagten im Auftrag der Klägerin übernommenen Prozessbürgschaft (vgl. Anl. H 72, Bl. 648 f. GA) geltend.

Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das LG hat die Vollstreckungsabwehrklage insb. mit der Begründung abgewiesen, die vorgenannten Vereinbarungen der Parteien seien nicht sittenwidrig, sondern die Beklagte habe gegen die Klägerin Zahlungsansprüche i.H.v. zumindest 7.963.244,33 DM.

Nach Abschluss der ersten Instanz hat die Beklagte das durch die streitgegenständlichen Grundschulden belastete Grundstück S. 6 in K. im Wege der Zwangsversteigerung selbst ersteigert und der Klägerin den unter Berücksichtigung der 7/10-tel Grenze des § 114a ZVG mit 4.126.466,57 DM errechneten Versteigerungserlös am 14.7.2000 mit Wertstellung zum 9.2.2000 gutgeschrieben. Weiterhin hat sich der erstinstanzlich als Eventualforderung behandelte Restzahlungsanspruch der Beklagten aus der im Auftrag der Klägerin bezüglich deren gegen die Stadt K. geführten Schadensersatz-Rechtsstreit 5 O 131/92 LG Köln übernommenen, bereits oben angesprochenen Prozessbürgschaft vom ursprünglich möglichen Maximalbetrag i.H.v. 549.482,23 DM am 20.12.2001 auf einen tatsächlichen Betrag von 206.760,81 DM konkretisiert.

Mit der Berufung macht die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die Beklagte sei trotz Anerkennung des vorgenannten Betrages von 206.760,81 DM bereits um 419.214,58 DM überzahlt. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Berechnung wird auf die S. 3 f. des klägerischen Schriftsatzes vom 15.7.2002 (Bl. 614 f. GA) Bezug genommen. Die Klägerin ist insb. der Ansicht, wegen der Sittenwidrigkeit der bereits oben angesprochenen Sondervereinbarung der Parteien vom 14.7.1992 für sämtliche Kredite keinerlei Vertragszinsen zu schulden. Hilfsweise dürfe wegen Missachtung des auf sie anwendbaren Verbraucherkreditgesetzes allenfalls ein Zinssatz von 4 % angesetzt werden. Verzugszinsen schulde sie dagegen wegen der nicht ordnungsgemäßen Abrechnung der Beklagten und ihres eigenen - unstreitigen - Zahlungsangebots vom 12.5.1999 i.H.v. 3,7 Mio. DM (Bl. 50 ff. AH 1) keinesfalls. Schließlich mache die Beklagte bezüglich der im bereits erwähnten Rechtsstreit am LG Köln - 5 O 131/92 = OLG Köln - 7 U 60/95 übernommenen Prozessbürgschaft eine Avalprovision i.H.v. 100.621,36 DM zu Unrecht geltend, weil ihr eine Provision nur bis zum 26.2.1998, dem - unstreitigen - Datum des Nichtannahmebeschlusses des BGH, zustehe.

Nachdem die Klägerin mit der Berufung ursprünglich lediglich die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung der Beklagten, soweit diese wegen eines höheren Betrages als 2.988 065,65 DM erfolgt, beantragt, nach Abschluss der Zwangsversteigerung des grundschuldlich belast...

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