Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 11.04.2005; Aktenzeichen 9 O 546/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.4.2005 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Bonn - 9 O 546/04 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin schloss mit der Beklagten im Jahr 1995 einen von der Versicherungsagentur H & I vermittelten privaten Altersrentenvertrag. Die Klägerin hatte eine Einmalprämie zu leisten, die von ihrem Ehemann nach einer entsprechenden Vereinbarung im Ehescheidungsverfahren zu erbringen war. Nach der letztlich maßgebenden Rentenversicherungs-Police vom 19.7.1996 betrug der gutgebrachte Einmalbeitrag 344.040 DM. Vertraglich garantiert war eine Rente von 2.761,10 DM, die um die bis zum Beginn der Rentenzahlung am 1.2.2003 erwirtschafteten Überschussanteile erhöht werden sollte. Hinsichtlich der Überschüsse nach Rentenbeginn war eine konstante Rente gem. § 2 (7) der Produktbedingungen für die Rentenversicherung (GA 34 ff.) vereinbart.
Vor Abschluss des Versicherungsvertrages waren der Klägerin Berechnungen der voraussichtlichen Gesamtrente vorgelegt worden, in denen die garantierte Rente mit 2.570 DM bzw. 2.558,30 DM und die "voraussichtliche Altersrente" bzw. die "voraussichtlichen Versorgungsleistungen inklusive Überschuss" mit 4.994,80 DM bzw. 4.972 DM angegeben worden waren. Die Klägerin erhielt (mit Ausnahme des Jahres 1997) Wertbestätigungen, in denen jeweils der "Vertragsstand nach Überschussbeteiligung" ausgewiesen war; in der Wertbestätigung vom 1.2.2002 war dies ein Betrag von 1.632,60 EUR. Auf Nachfrage übermittelte die Vermittlungsagentur der Klägerin unter dem 22.10.2002 folgende Werte:
garantierte Rente monatlich: 1.632,60 EUR
Überschüsse: 635,69 EUR
Rente gesamt: 2.268,29 EUR
Ablaufleistung: 266.007,31 EUR
Ab Februar 2003 erbrachte die Beklagte monatliche Rentenleistungen i.H.v. 1.760,14 EUR, ab Februar 2004 nur noch monatlich 1.696,65 EUR.
Mit der Klage begehrt die Klägerin in erster Linie die Zahlung der Differenz zwischen der tatsächlichen Rentenleistung und dem ihr nach ihrer Darstellung geschuldeten monatlichen Mindestrentenbetrag von 2.542 EUR (= 4.972 DM); zumindest schulde die Beklagte die in der Prognose aus 2002 angegebene Rente i.H.v. 2.268 EUR. Die Klägerin hat zwar nicht in Abrede gestellt, dass ihr die bei Vertragsschluss angegebene Gesamtaltersrente nicht garantiert, sondern nur als voraussichtlich prognostiziert worden ist. Sie sieht eine Vertragsverletzung indes darin, dass die Rentenprognose auf der Sterbetafel 1987 berechnet wurde, obwohl der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt schon bekannt gewesen sei, dass aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung künftig mit geringeren Überschüssen der Lebensversicherer zu rechnen gewesen sei. Die Beklagte sei deshalb an der prognostizierten Rentenhöhe festzuhalten. Die Klägerin hat ferner behauptet, sie hätte bei Kenntnis von den nicht offenbarten Umständen mit der Beklagten einen Vertrag nicht abgeschlossen, sondern alternativ auf ihren Ehemann eingewirkt mit dem Ziel, dessen Anteil an einem Mehrfamilienhaus auf sie zu übertragen, um sodann höhere Mieteinnahmen zu haben. Dies wäre eine wirtschaftlich interessante Alternative gewesen, die sie alleine wegen der Höhe der prognostizierten Rente nicht weiter verfolgt habe.
Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Zeit bis einschließlich Januar 2005 restliche 19.529,88 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen, die Zinsen auf monatlich je 782 EUR ab Februar 2003 und auf monatlich je 845,49 EUR ab Februar 2004;
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie - hilfsweise bei ihrem Tod an die Erben nach Dr. J E - für die Zeit vom 1.2.2005 bis zum 28.2.2008 eine monatliche Altersrente i.H.v. nicht nur 1.696,65 EUR, sondern 2.542 EUR zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte ihr auch nach dem 28.2.2008 eine lebenslange Altersrente i.H.v. nicht nur 1.696,65 EUR, sondern 2.542 EUR monatlich schuldet.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte, die auch die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat ein Beratungsverschulden in Abrede gestellt. Sie habe die Prognosen aus dem Jahr 1995 weder erstellt noch der Klägerin überreicht. Der Auskunft, die die Versicherungsagentur H & I, bei der es sich um eine Versicherungsmaklerin handele, unter dem 22.10.2002 erteilt habe, liege zwar eine Anfrage an die Maklerdirektion F zugrunde; insoweit habe es sich aber um interne Daten gehandelt, die nicht hätten weitergegeben werden dürfen. Im Übrigen erkläre sich der gegenüber dieser Berechnung geringere Rentenbetrag ab Februar 2003 damit, dass der festgestellte Überschuss fü...