Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 81 O 180/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 18.1.2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln – 81 O 180/01 – teilweise dahin abgeändert, dass der im Unterlassungsausspruch der darin bestätigten einstweiligen Verfügung verbalisierte Teil ab der Formulierung „… und/oder …” entfällt; hinsichtlich des entfallenen Teils wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag vom 2.10.2001 insoweit abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Antragstellerin zu 1/4, der Antragsgegnerin zu 3/4 auferlegt.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.
Gründe
Die in formeller Hinsicht einwandfreie, insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Soweit das LG darin die im Beschlussweg erlassene einstweilige Verfügung bestätigt hat, hält das den dagegen mit der Berufung vorgebrachten Beanstandungen der Antragsgegnerin nur hinsichtlich der Aussage „Es gibt kein besseres Produkt als H.” – so wie sie in dem in der Lebensmittel-Zeitung vom 14.9.2001 veröffentlichten Inserat werblich verwendet ist – stand. Die Klägerin kann nur insoweit von der Antragsgegnerin nach Maßgabe von § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung Unterlassung verlangen. Im darüber hinaus gehenden Umfang, nämlich hinsichtlich der Aussage „Kinder sind bekanntlich die kritischsten Kunden und diese lieben die unübertroffene Qualität der H.-Produkte” steht der Antragstellerin der auf § 3 UWG gegründete Unterlassungsanspruch indessen nicht zu; denn diese Werbeäußerung ist weder für sich allein noch in Kumulation mit der erstgenannten Aussage als „Angabe” i.S.d. Irreführungstatbestandes des § 3 UWG einzuordnen.
I. Die in der streitbefangenen Werbung enthaltenen Aussage „Es gibt kein besseres Produkt als H.” ist geeignet, einen mehr als nur unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs in wettbewerblich relevanter Weise über eine Alleinstellung der Produkte der Antragsgegnerin zu täuschen.
Es handelt sich bei ihr – was für die Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Bestimmung des § 3 UWG vorauszusetzen ist – um eine „Angabe” über geschäftliche Verhältnisse, nämlich eine die unzutreffende exklusive Spitzenstellung der Produkte der Antragsgegnerin behauptende Aussage tatsächlichen Gehalts.
„Angaben” nach Maßgabe des Irreführungstatbestandes des § 3 UWG sind nachprüfbare Aussagen über irgendwelche geschäftlichen Verhältnisse. Für diese Einordnung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Werbeäußerung vom angesprochenen Verkehr als eine jedenfalls ihrem Kern nach auf die Richtigkeit ihres Inhalts hin überprüfbare, dem Beweis zugängliche Aussage über die geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden, insbesondere über die Leistungsfähigkeit seines Unternehmens oder über die Güte oder den Preis seiner Waren aufgefasst wird. Bei Werbeaussagen, die nach der Auffassung des angesprochenen Verkehrs inhaltlich nichts aussagen, sondern die lediglich nichtssagende Anpreisungen ohne objektiv nachprüfbaren Inhalt darstellen, handelt es begrifflich nicht um „Angaben” i.S. des § 3 UWG, weil ihnen der informative, einer Überprüfung auf seine Richtigkeit zugängliche tatsächliche Aussagegehalt abgeht (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rz. 13, 14 f.; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 3 UWG Rz. 89, 90 – jew. m.w.N.).
Die hier in Frage stehende Werbeäußerung ist nach diesen Maßstäben als „Angabe” zu werten. Nach dem Kontext, in den sie gestellt ist, entnimmt ihr das angesprochene Publikum eine als solche nachprüfbare konkrete Aussage über die beworbenen Süßwaren der Antragsgegnerin:
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer in der Lebensmittel-Zeitung veröffentlichten streitbefangenen Werbung jedenfalls ganz überwiegend an den Lebensmitteleinzelhandel. Dieses Fachpublikum ist daran gewöhnt, dass zu verschiedenen Fragen der Absatzmöglichkeiten eines Produkts und dessen Wertschätzung durch die Verbraucher indizierenden Kriterien Verbraucherumfragen durchgeführt werden, mit denen empirisches Datenmaterial ermittelt wird. Vor diesem Hintergrund suggeriert die im Kontext mit der unmittelbar vorangestellten Einleitung „Der Verbraucher hat entschieden!” verwendete Aussage „Es gibt kein besseres Produkt als H.”, dass sich die damit zum Ausdruck gebrachte Wertschätzung und Beliebtheit, die das Produkt bei den Verbrauchern genieße, als Ergebnis einer Befragung zu Qualitätsmerkmalen oder Verkaufszahlen herausgestellt hat, mit welcher eine seitens der Verbraucher getroffene „Entscheidung” abgefragt worden ist. Insofern wohnt der Aussage „… es gibt kein besseres Produkt als H.” ein greifbarer tatsächlicher Aussagegehalt ...