Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 2204 Abs. 2 BGB wird der Auseinandersetzungsplan vom Testamentsvollstrecker aufgestellt und für verbindlich erklärt; vor seiner Ausführung sind die Erben zu hören.

2. Mit seinem erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag will der Kläger festgestellt wissen, daß der Auseinandersetzungsplan unwirksam ist. Das ist ein Wechsel im Streitgegenstand und damit eine Klageänderung i. S. des § 263 ZPO.

 

Normenkette

BGB § 2204; ZPO § 263

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 22.10.1998; Aktenzeichen 20 O 363/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des LandgE.ts Köln vom 22.10.1998 – 20 O 363/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,– DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger, Mitglied einer Erbengemeinschaft, die außer dem Kläger aus seinen Brüdern H., K. und E. besteht, begehrt von dem Beklagten als Testamentsvollstrecker den Entwurf eines Auseinandersetzungsplans.

Der Beklagte hatte unter dem 20.5.1996 einen Auseinandersetzungsplan erstellt, in dem er in Anlehnung an ein von ihm eingeholtes Rechtsgutachten den Miterben F. J. und E. H. je 3/8, den Brüdern H. und K. je 1/8 des Nachlasses zugewiesen hatte. Mit diesem Plan erklärte sich der Kläger einverstanden, nicht aber K. H., der nun Pflichtteilsansprüche geltend machte. Daraufhin erstellte der Beklagte unter dem 25.11.1996 einen weiteren Auseinandersetzungsplan, in er folgende Quoten festlegte: H. H. 12,5 %, K. 16 2/3 %, F. J. 37,5 % und E. 33 1/3 % (AH Bl. 64 ff.). Schließlich legte der Beklagte unter dem 7.6.1997 einen korrigierten, als Vorschlag bezeichneten Auseinandersetzungsplan vor, in dem die Quoten aus dem Plan vom 25.11.1996 beibehalten waren und zu dem ereine Äußerungsfrist bis zum 17.6.1997 setzte.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur Erstellung eines weiteren Entwurfes eines Teilungsplans verpflichtet, da die bisher erstellten den Erblasserwillen nicht zutreffend berücksichtigten und daher lediglich als „aliud” bzw. Schlechterfüllung zu betrachten seien.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, gemäß den Anordnungen im Testament der Eheleute F. und A. H. vom 16.9.1968 einen Entwurf eines Auseinandersetzungsplans für die Miterben H., K., E. und F. J. H. aufzustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, sein Auseinandersetzungsplan beinhalte eine dem Erblasserwillen entsprechende gerechte Verteilung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LandgE.t hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, der Beklagte habe seine Verpflichtung zur Erstellung eines Teilungsplans mit der Vorlage des Auseinandersetzungsplans vom 7.6.1997 erfüllt. Wegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht der Kläger geltend:

Der Beklagte habe seine Rechtspflichten aus § 2204 BGB nicht erfüllt. Er habe in seinem Schriftsatz vom 28.8.1997 selbst vorgetragen, daß er die verschiedensten Vorschläge für eine Auseinandersetzung unterbreitet habe, ohne daß einer dieser Pläne die erforderliche Endgültigkeit erlangt habe. Es ersetze auch keinen endgültigen Auseinandersetzungsplan, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in diesem Rechtsstreit einen früheren Vorschlag des Beklagten zeitweilig als endgültig bezeichnet habe. Der Beklagte habe den Vorschlag vom 7.6.1997 auch gegenüber keinem der anderen Miterben als endgültig bezeichnet. Seine eigenen Schreiben belegten, daß er sich allenfalls in der Phase der Anhörung befinde. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dieser Vorschlag könne allenfalls als gescheiterter Versuch angesehen werden, einen Auseinandersetzungsvertrag unter den Miterben herbeizuführen, da er den ausdrücklichen Regelungen des Testaments widerspreche. Der Beklagte sei nicht befugt, an die Stelle des Willens des Erblassers seinen eigenen Willen zu setzen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

  1. den Beklagten zu verurteilen, gemäß den Anordnungen im Testament der Eheleute F. und A. H. vom 16.9.1968 einen Entwurf eines Auseinandersetzungsplans für die Miterben H., K., E. und F. J. H. aufzustellen;
  2. hilfsweise festzustellen, daß der sog. „Auseinandersetzungsplan des Beklagten vom 7.6.1997” unwirksam ist;

ihm zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.

Der Beklagte beantragt,

die gegnerische ...

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