Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedarfsbemessung zum Kindesunterhalt bei Auslandsaufenthalt im Schüleraustausch. Kindesunterhalt: Anspruch eines minderjährigen Kindes unter Berücksichtigung eines 10-monatigen USA-Aufenthalts. Anspruch des volljährigen Kindes
Leitsatz (amtlich)
Der Umstand, dass das unterhaltsberechtigte Kind sich für etwa 10 Monate im Ausland im Rahmen eines Schüleraustausches aufhält, lässt grundsätzlich die Aufteilung zwischen den Elternteilen, Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Vaters und Betreuung durch die Kindesmutter, in deren Obhut sich das Kind befindet, nicht entfallen.
Liegen keine besonderen Anhaltspunkte für einen geringeren oder höheren Bedarf während des Auslandsaufenthaltes vor, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle angemessen auch den Bedarf des Kindes für seinen Austauschaufenthalt - hier in den USA - wiedergeben.
Eine konkrete Bedarfsberechnung ist daher für einen schlüssigen anspruchsbegründen Vortrag nicht erforderlich.
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Umstand, dass sich ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind 10 Monate zu einem Schüleraustausch in den USA aufgehalten hat, lässt die Aufteilung zwischen den Eltern, vorliegend Barunterhaltspflicht des Vaters und Betreuungsleistung der Kindesmutter, nicht entfallen.
2. Würde die Beteiligung einer Kindesmutter am Barunterhalt des volljährigen Kindes automatisch dazu führen, dass eine Bedarfslücke beim Ehegattenunterhalt aufträte, die durch den Kindesvater zu schließen wäre, erscheint es angemessen, bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit der Kindesmutter allein auf ihr Erwerbseinkommen abzustellen.
Normenkette
BGB §§ 1601-1602, 1603 Abs. 2 Sätze 2-3; ZPO § 323 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bonn (Urteil vom 20.11.2009; Aktenzeichen 48 F 107/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.11.2009 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Bonn - 48 F 107/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht seine Abänderungsklage hinsichtlich des titulierten Kindesunterhaltes zurückgewiesen. Der Kläger ist nach wie vor verpflichtet, zumindest in Höhe des bisher titulierten Umfanges Kindesunterhalt an den Beklagten zu zahlen.
Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Kindesunterhalt in der bisher titulierten Höhe ergibt sich aus §§ 1601, 1602, 1603 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB. Abänderungsgründe liegen nicht vor. Solche hat der Kläger jedenfalls nicht schlüssig dargetan. Bei der Abänderungsklage hat der Abänderungskläger darzulegen und nötigenfalls zu beweisen, dass sich die Verhältnisse so wesentlich geändert haben, dass sich eine Abänderung des titulierten Unterhaltsanspruches rechtfertigen lässt.
Soweit das Erwerbseinkommen des Klägers betroffen ist, haben sich die wirtschaftlichen Umstände jedenfalls nicht zu seinem Nachteil verändert. Im Urteil vom 18.4.2007, dessen Abänderung begehrt wird, ist das AG von einem bereinigten Nettoeinkommen des Klägers von 4.054 EUR monatlich ausgegangen. Dieses Erwerbseinkommen hat sich jedenfalls nicht zu seinem Nachteil geändert. Folgt man den Unterhaltsbelegen des Klägers für Januar bis September 2009, so ergibt sich ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen von 52.607,77 EUR, was einem Monatsbruttoeinkommen von 5.845,31 EUR entspricht. Auf das Jahr hochgerechnet ergibt sich damit ein Bruttoerwerbseinkommen von rund 70.143,72 EUR. Hinzuzurechnen ist noch das Weihnachtsgeld von vorgetragenen 1.500 EUR, so dass sich insgesamt ein Bruttoeinkommen des Klägers von 71.643,72 EUR ergibt.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger der Mutter des Beklagten monatlich 1.046 EUR gemäß dem titulierten Unterhaltsanspruch zahlt. Dementsprechend hat er sich auch einen Freibetrag von 12.553 EUR eintragen lassen. Damit ergibt sich ein Steuerbruttoerwerbseinkommen von 59.090,72 EUR. Unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse I bei 1,5 Kinderfreibeträgen ergibt dies einen Nettolohn von 4.704,07 EUR.
Hiervon sind entsprechend dem amtsgerichtlichen Urteil, dessen Abänderung der Kläger begehrt, noch folgende Abzüge zu machen:
Nettolohn |
4.704,07 EUR |
Krankenversicherung |
-268 EUR |
berufsbedingte Aufwendungen |
-150 EUR |
Nachteilsausgleich |
-54 EUR |
bereinigtes Nettoeinkommen |
4.232,07 EUR |
Weitere bzw. höhere Abzüge sind nicht zu machen. Der Krankenversicherungsbeitrag ist auch nach dem Klägervortrag gleich geblieben. Auch höhere berufsbedingte Aufwendungen können nicht anerkannt werden. Hierzu fehlt jeglicher konkreter Vortrag, wonach sich die Umstände seit dem amtsgerichtlichen Urteil geändert hätten. Soweit Umstände, die höhere Abzüge rechtfertigen würden, schon damals vorgelegen haben sollten, wäre der Kläger mit seinem jetzigen Vorbringen gem. § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert.
Dass der Kindesmutter bisher ein höherer Nachteilsausgleich in dem hier zu beurteilenden Zeitraum als die...