Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 04.02.2010; Aktenzeichen 31 O 512/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.02.2012; Aktenzeichen I ZR 50/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.02.2010 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 512/09 -unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

  • 1.

    Die Beklagten werden unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt,

    es zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken ein "B" gemäß nachstehenden Abbildungen zu benutzen:

    insbesondere Bekleidungsstücke unter diesem Zeichen anzubieten, und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder einzuführen und/oder die genannten Handlungen vornehmen zu lassen.

  • 2.

    Die Beklagten werden verurteilt,

    • a.

      der Klägerin jeweils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen haben, insbesondere hinsichtlich des Vertriebsweges sowie des Umsatzes der mit Waren gemäß Ziffer I. erzielt wurde, aufgegliedert nach Bezugs- und Auslieferungszeiten durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind:

      1) Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren gemäß Ziffer I. sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und

      2) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Waren unter Angabe der jeweiligen Artikelnummern sowie über die Ein- und Verkaufspreise, die für die betreffenden Waren gemäß Ziffer I. bezahlt wurden;

      3) die nach der einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten;

      4) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

      5) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren jeweiliger Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und gegebenenfalls - Empfänger;

    • b.

      im Umfang der Auskunftsverpflichtung gemäß II. 1.a) und b) sowie im Umfang der Rechnungslegung zum Nachweis der jeweiligen Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) vorzulegen, wobei geheimhaltungsbedürfte Details außerhalb der zu beauskunftenden bzw. rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden können.

  • 3.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gem. Ziffer I entstanden ist und noch entsteht.

    Soweit die Klägerin beantragt hat, den Beklagten zu Nr. 1 zu untersagen, zur Kennzeichnung von Schuhen ein "B" gemäß den unter lit. c und d wiedergegebenen Abbildungen zu benutzen, insbesondere Schuhe unter diesem Zeichen anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder einzuführen und/oder die genannten Handlungen vornehmen zu lassen,

    und soweit die Klageanträge zu Nr. 2 (Auskunft und Rechnungslegung) und 3 (Feststellung der Schadensersatzpflicht) sich auf die vorbezeichneten Handlungen beziehen,

    wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, die hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 160.000,00 € (gegenüber jeder der beiden Beklagten 80.000,00 €), des Auskunftsanspruchs 30.000,00 € (gegenüber jeder der Beklagten 15.000,00 €) und der Kosten 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages beträgt, wenn nicht der Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung des Unterlassungs- und Auskunftsanspruchs Sicherheit in gleicher Höhe und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beklagte zu 2.), ein großer internationaler Spielwaren-Konzern, stellt unter anderem die bekannten "B.."-Puppen her. Sie ist Inhaberin der mit Prioriät vom 18.06.2007 außer für Spielzeug unter anderem für Bekleidungsstücke und Schuhwaren eingetragenen europäischen Bildmarke 6013437

Die Beklagte zu 1.) betreibt einen Internetversandhandel und bietet Produkte der Beklagten zu 2.) in Deutschland an. Die Klägerin, ein 1932 gegründetes, zunächst für seine Wintersportmode bekannt gewordenes deutsches Unternehmen, das seine Kollektion vor geraumer Zeit auf den Lifestylesektor ausweitete, erzielt in Deutschland mit dem Vertrieb hochwertiger Damen-, Herren- und Kinderbekleidung sowie von Schuhen beachtliche Umsätze. Seit 1984 ist für sie ein

als durchgesetztes Zeichen für Winterbekleidungsstücke, nämlich Skianzüge und Anoraks, und Sportanzüge sowie für Skischuhe eingetragen (Warenzeichen Nr. 1066147). Das Zeichen ist auch Bestandteil der mit Priorität vom 27.10.2005 unte...

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