Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.9.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 41/11 -wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des LG sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht ausschließliche Nutzungsrechte an Lichtbildern von Hotels und Hotelumgebungen geltend; sie wirft der Beklagten vor, diese im Internet unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die Fotos waren als Teil des Online-Katalogs eines Reiseveranstalters auf einem Server der Streithelferin zu 2.) gespeichert und über die Internetplattform "P.. de" erreichbar. Die Streithelferin zu 1.) ermöglicht mit dieser Plattform mehr als 1.000 Reisebüros, im Internet auf individuell gestalteten Unterseiten mit vorwiegend gemeinsamen, für alle gleichen Inhalten zu werben. Diese Inhalte, zu denen die von der Streithelferin zu 2.) bereitgestellten Online-Kataloge gehören, werden mittels elektronischer Verweise in die durch Adresszeile und Werbebanner individualisierten Unterseiten der Reisebüros eingebunden und in einem Rahmen (Frame) sichtbar gemacht. Die Beklagte gehörte im November 2010 zu den angeschlossenen Reisebüros und war im Impressum ihrer Unterseite genannt. Bei Auswahl des Online-Katalogs eines Reiseveranstalters erschien im Frame oben der Text: "Dieser Service wird Ihnen von P.. de zur Verfügung gestellt. Powered by U.."
Nach Abmahnung von mehr als 500 Reisebüros durch die Klägerin änderte die Streithelferin zu 1.) die Konfiguration der Internetplattform; wegen der Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Prozessbeteiligten verwiesen.
Die Klägerin hat behauptet, über ihren Verwaltungsrat Lichtbildrechte des Fotografen eingeräumt erhalten und diese einer von einem Bruder des Fotografen geführten, mit der Streithelferin zu 2.) konkurrierenden Gesellschaft (einfach) lizenziert zu haben. Das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat die auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt mit umfangreichen schriftsätzlichen Ausführungen, auf die verwiesen wird, unzutreffende und unvollständige Feststellungen sowie Rechtsanwendungsfehler des LG. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen verteidigen das angefochtene Urteil.
II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zustimmend Bezug nimmt, hat das LG eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin der - angeblichen - Urheberrechtsverletzung ebenso verneint wie eine Störerhaftung oder eine Haftung für Beauftragte ihres Unternehmens. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1. Die Berufung meint, das LG habe in Verkennung des Systems der urheberrechtlichen Verwertungsrechte einen Verletzungserfolg i.S.d. §§ 19a, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG festgestellt, ohne einen Täter der Verletzungshandlung auszumachen. Damit verkennt sie Aufbau und Inhalt des angefochtenen Urteils: Das LG hat in nicht zu beanstandender Weise die Frage offen gelassen, ob die unstreitige Erreichbarkeit von insgesamt 105 Fotografien in einem auf einem Server der Streithelferin zu 2.) unter dem Namen eines Reiseveranstalters abgelegten Online-Katalog über die Internetplattform der Streithelferin zu 1.) überhaupt eine Rechtsverletzung begründete und ob insoweit die Klägerin entgegen dem substantiierten Bestreiten der Beklagten und ihrer Streithelferinnen als aktiv legitimiert anzusehen ist. Weitere Feststellungen zum Vorliegen einer Verletzung von Rechten der Klägerin durch eine nicht der Erschöpfung unterliegende öffentliche Wiedergabe geschützter Lichtbilder wären nur erforderlich gewesen, wenn dafür die Beklagte hätte verantwortlich gemacht werden können. Dies ist jedoch nicht der Fall.
a) Eine unmittelbare täterschaftliche Haftung der Beklagten hat das LG auf Grund fehlerfreier Feststellungen mit sorgfältiger Begründung verneint. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe gehen fehl.
Entgegen den Rügen der Berufung ist im angefochtenen Urteil die Technik des sog. Framing in ihrer streitgegenständlichen Form zutreffend beschrieben. Das LG hat deutlich gemacht, dass es hier nicht um einen gewöhnlichen elektronischen Verweis (Link) auf Inhalte einer fremden Internetseite, sondern um einen in die zuerst aufgerufene Seite eingebundenen (embedded oder Inline-) Link geht, durch den fremde Inhalte ohne erneutes Anklicken und ohne Änderung des URL-Pfades in...