Tenor
Der Tenor des am 09.11.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - Az. 20 O 719/21 - wird nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass dieser in der Hauptsache wie folgt lautet (Änderung durch Unterstreichung hervorgehoben):
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 17.270,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - Az. 20 O 719/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Ausschlussklausel Ziffer 1.6.1 AVB zugelassen.
Gründe
I. Bei der Klägerin bestand für Herrn M. R. - im Folgenden: der Versicherte - unter der Versicherungsnummer N01 eine Auslandskrankenschutzversicherung. Der Versicherte verfügte ferner über eine Kreditkarte D. I., die von der H. Y. ausgestellt worden ist. Diese ist mit der Beklagten durch einen den Versicherten über seine Kreditkarte berechtigenden Gruppenversicherungsvertrag verbunden, der ebenfalls eine Auslandskrankenversicherung umfasst. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche vor dem Hintergrund von ihr dargelegter Zahlungen im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Versicherten während einer USA-Reise geltend. Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 17.270,64 EUR nebst Zinsen - ausweislich des Tenors i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne einen entsprechenden Innenausgleich nach § 78 Abs. 2 VVG verlangen.
Bezüglich des verwirklichten Risikos liege eine Mehrfachversicherung vor; beide Parteien seien aufgrund der abgeschlossenen Versicherungsverträge eintrittspflichtig.
Die Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf die Subsidiaritätsklausel in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB), nach der sie leistungsfrei sei, sofern ein anderer Ersatzpflichtiger existiere. Träfen wie hier gleichwertige Subsidiaritätsklauseln der Versicherer aufeinander, seien die Klauseln ergänzend dahingehend auszulegen, dass sie sich gegenseitig aufheben würden mit der Folge, dass bei einer Überversicherung § 78 VVG Anwendung finde.
Der Einwand der Beklagten, die Reise sei nicht nach ihren Bedingungen versichert, weil diese für länger als 90 Tage geplant gewesen sei, verfange ebenfalls nicht. Bei Auslegung der Klausel aus der Sicht eines um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sei die Beschränkung auf 90 Tage so zu verstehen, dass nach Ablauf der 90 Tage der Versicherungsschutz ende und nicht so, dass eine Reise, die länger als 90 Tage geplant sei, von vornherein nicht mehr als "Auslandreise" im Sinne der Bedingungen zu verstehen sei.
Die Beklagte könne sich auch nicht erfolgreich auf den Ausschluss in Ziff. 1.6.1. in ihren Versicherungsbedingungen berufen. Die Klausel verstoße aufgrund der Verwendung des Begriffs des "medizinischen Zustandes" gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB statuierte Transparenzgebot. Der Begriff des "Zustandes" sei überaus weitgehend, unpräzise und unklar. Es sei nicht erkennbar, ob damit ein positiver oder ein negativer Zustand im Sinne einer Erkrankung gemeint sei, und ob diesem Zustand eine pathologische Natur innewohnen müsse. Ebenso sei unklar, ob die Formulierung "medizinischer Zustand" mit dem Begriff der "Vorerkrankung" gleichzusetzen sei. Nicht erkennbar sei auch, wie die in der Klausel enthaltene Auflistung von weiteren Umständen einzuordnen sei und ob alle Kriterien kumulativ vorliegen müssten.
Es liege schließlich eine "unvorhergesehen eintretende Krankheit" des Versicherungsnehmers im Sinne der Versicherungsbedingungen der Beklagten, mithin ein Versicherungsfall, vor. Soweit die Beklagte bestreite, dass der Versicherte wegen einer Bakteriämie mit E.Coli auf Basis des Harnweginfekts behandelt worden sei, sei dieses Bestreiten angesichts dessen, dass sich die vorgetragene Diagnose aus den vorgelegten Attesten ergebe, unsubstantiiert und nicht beachtlich. Es seien keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, aufgrund derer an der Aussagekraft der vorgelegten medizinischen Unterlagen zu zweifeln sei. Weiter sei unstreitig, dass es sich um ein plötzliches, also unvorhergesehenes Ereignis gehandelt habe, denn auch die Beklagte trage vor, dass es sich jedenfalls um eine "plötzliche Verschlechterung des Kra...