Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 26 O 213/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - Az. 26 O 213/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.904,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 33 % und der Beklagte zu 67 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf teilweise Rückzahlung einer von ihr gezahlten Invaliditätsentscheidung aus einer privaten Unfallversicherung (Nr. UP-SV 416542202.9-88028-0258) in Anspruch. Wegen aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils vom 17.06.2019 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Invaliditätsleistung weder aus dem Versicherungsvertrag noch aus Bereicherungsrecht zustehe. Diese habe sich die Neubemessung im Rahmen der Erstbemessungsentscheidung nicht vorbehalten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne Ziffer 9.4 der AUB 2008 nur so verstehen, dass er bei eigenem Neubemessungsverlangen nicht mit einer Verschlechterung der Leistungsentscheidung und einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung rechnen müsse. Er werde davon ausgehen, dass die Erstbemessung für die Versicherung bindend sei, wenn sich diese die Neubemessung nicht vorbehalte. Der in dem Schreiben vom 07.09.2016 enthaltene Satz, wonach diese die zu viel gezahlte Invaliditätsleistung zurückfordern könne, wenn sich der Gesundheitszustand verbessere, stelle keinen entsprechenden Vorbehalt dar.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Sie meint, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dieses habe verkannt, dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus den AUB, sondern aus § 812 BGB ergebe und daher keiner AGB-Kontrolle unterliege. Eines Hinweises darauf, dass der Versicherungsnehmer unter Umständen bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren habe, wenn dieser das Ergebnis der Erstbemessung mit einer Neubemessung angreife, habe es nicht bedurft, sei aber im Übrigen mit Schreiben vom 07.09.2016 erfolgt. In der Erstbemessung habe auch kein bindendes Anerkenntnis gelegen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten und Berufungsbeklagten unter Abänderung des am 17.06.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 20 U 150/19, zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 13.197,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, dass ein Rückforderungsanspruch der Beklagten nicht bestehe. Aus § 812 BGB folge ein solcher nicht, da die Zahlung nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt sei; dieser liege vielmehr in der damals erfolgten Feststellung der medizinischen Voraussetzungen. Die in den AUB festgelegten Voraussetzungen für eine Rückforderung lägen ebenfalls nicht vor, da die Beklagte sich das Recht auf Neubemessung nicht im Rahmen der Erstbemessung vorbehalten habe. Im Übrigen werde die Einrede der Entreicherung erhoben, weil der von der Klägerin geleistete Betrag von ihm - wozu er im Einzelnen näher vorträgt - vollständig verbraucht worden sei und die in diesem Zusammenhang getätigten Zahlungen ohne die Invaliditätsleistung nicht erfolgt wären.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 31.01.2020 Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 23.02.2021 Bezug genommen.
II. 1. Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger ist der Beklagten zur Rückzahlung empfangener Leistungen aus der bei dieser bestehenden Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17.08.2014 (nur) i.H.v. 8.904,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 verpflichtet.
a. Dem Grunde nach ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung von 8.904,00 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.
aa. An der Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs ist die Klägerin entge...