Gründe

(b) ›Der Presse sind mit Rücksicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch wahre Berichte untersagt, wenn sie die Intimsphäre des Betroffenen beeinträchtigen oder Mängel und Fehler von ihm ohne Not preisgeben. Die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten ist jedoch zulässig, weil das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt und der Betroffene selbst hinreichenden Anlaß gegeben hat, sich mit seiner Person zu beschäftigen [vgl. dazu OLG Stuttgart vorst. unter a]. Nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens muß das Persönlichkeitsrecht jedoch wieder die Oberhand gewinnen. Dieser Zustand tritt natürlich nicht schlagartig ein, weil das berechtigte Informationsinteresse je nach Art und Schwere der Tat noch nachhallt und weil es u. U. erst eine gewisse Zeit nach der letzten Hauptverhandlung möglich ist, eine schwere Straftat, etwa in rechtlicher, kriminologischer, soziologischer oder ethischer Sicht hinreichend zu würdigen. Genaue Fristen lassen sich nicht angeben, weil es je nach Fall unterschiedliche Zeit beanspruchen kann, die Sache journalistisch aufzuarbeiten. ...‹

Im Streitfall war der Pressebericht sieben Monate nach rechtskräftiger Verurteilung des Kl. und Verbüßung eines erheblichen Teils der Strafe erschienen. Der Senat bejaht einen Schmerzensgeldanspruch, weil unter diesen Umständen jeder Aktualitätsbezug entfallen sei und weil die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung den Anspruch rechtfertige.

(c) ›Für die hiermit charakterisierte unerlaubte Handlung ist verantwortlich und wird daher zu Recht verklagt der Bekl. B.. Der Artikel wird im Inhaltsverzeichnis unter ›Aktuelles‹ aufgeführt. Der Bekl. B. wird im Impressum als ›Chef Aktuelles/Serie ‹ bezeichnet. Wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, ist das eine heraushebende Bezeichnung dafür, daß er

Ressort-Redakteur für die genannten Fachgebiete ist. Und gerade als Ressort-Redakteur trägt er die zivilrechtliche Verantwortung .. . Es kommt nicht darauf an, ob er sich mit dem Artikel befaßt hat oder nicht, wie er behauptet, denn ihn traf eine Prüfungspflicht, so daß er sich mit dem Artikel hätte befassen müssen. Der Redakteur übernimmt zugleich mit der ihm übertragenen Befugnis, den Inhalt einer Zeitung mitzubestimmen, für sein Sachgebiet die Pflicht, unzulässige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht Dritter zu verhindern. ...

Nicht haftet dagegen der Bekl. M.. Er wird im Impressum als ›verantwortlich‹ für Aktuelles bezeichnet. ... Aus der Stellung als verantwortlicher Redakteur ergibt sich nur die strafrechtliche Verantwortung. ...‹

 

Fundstellen

DRsp I(145)313b-c

AfP 1986, 347

JMBl NRW 1986, 268

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