Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundlegendes zur Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 30.07.2008; Aktenzeichen 14 O 490/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des LG Köln vom 30.7.2008 - 14 O 490/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 46.400 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der mangelhaften Schalldämmung zwischen den Häusern L.-X.-Weg 56 und L.-X.-Weg 58 künftig, über den gem. Ziff. 1 bezifferten Betrag hinaus entsteht.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.800,76 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 8 % und die Beklagte 82 %. Von den Kosten der Streithelferin tragen die Kläger 8 %, im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selber.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten bzw. Streithelferin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten bzw. die Streithelferin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger erwarben von der Beklagten gemäß Bauträgervertrag vom 18.1.2002 ein Reihenendhaus, das von der Streithelferin als Generalunternehmerin errichtet wurde. Die Abnahme erfolgte am 17.4.2002. Im Jahre 2004 veräußerte die Beklagte das Nachbarhaus. Seither fühlten sich die Kläger durch Schallübertragungen und Schwingungen gestört. Nachdem zwischen den Parteien einvernehmlich hierüber eine schiedsgutachterliche Stellungnahme des Gutachters N eingeholt wurde, begehren die Kläger klageweise von der Beklagten Kostenvorschuss für die Ersatzvornahme nebst der Feststellung der Ersatzverpflichtung diesbezüglicher weiterer noch nicht bezifferbarer Schadensbeträge sowie die Übernahme der Schiedsgutachterkosten.
Das LG hat durch Urteil vom 30.7.2008, das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen in Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Gegen das ihnen am 4.8.2008 zugestellte Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt, die sie eingehend am 3.11.2008 - nach Fristverlängerung um 1 Monat - begründet haben.
Die Kläger verfolgen ihr erstinstanzliches Klagebegehren mit der Berufung weiter. Sie vertreten hierzu insbesondere die Meinung, auch eine Abweichung des "Ist-Soll-Kurvenverlaufes", die der Sachverständige N als Schiedsgutachter festgestellt habe, stelle schon einen Mangel im Sinne der DIN 4109 dar. Die Bauausführung sei auch nicht nach den anerkannten Regeln der Technik im Hinblick auf die fehlerhafte Verwendung der nicht druckbelastbaren Trennfugenplatte ISOVER HWM im Bereich der vorbetonierten Stahlbetondecke erfolgt. Im Übrigen behaupten die Kläger, in besonderer Weise unter der Vibration als Folge der Übertragung des Trittschalles wegen fehlender Entkopplung der beiden Hauswände durch die nicht drucksteife mineralische Faserdämmplatte zu leiden, es handele sich um einen Druckschall, den der Schiedsgutachter nach seiner Aussage im Ortstermin wegen der tiefen Frequenz überhaupt nicht habe messen können.
Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des LG Köln vom 30.7.2008 - 14 O 490/06 -
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Kläger - als Gesamtgläubiger 46.400 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2005 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Kläger - als Gesamtgläubiger weitere 2.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2005 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, zur Freistellung der Kläger an den Dipl.-Ing. Klaus N, Silberkauler Weg 25, 51429 Bergisch Gladbach, 873,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.7.2006 zu zahlen,
4. festzustellen, dass sie - die Kläger - nicht verpflichtet sind, an die Beklagte 2.000 EUR zum Ausgleich des von dieser an den Sachverständigen Dipl.-Ing. Klaus N, Bergisch Gladbach, geleisteten Teilkostenvorschusses in dieser Höhe zu zahlen,
5. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie - die Kläger - als Gesamtgläubiger 2.800,76 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen,
6. sowie schließlich festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen - den Klägern - den weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der mangelhaften Schalldämmung zwischen den Häusern Kurt-Weill-Weg 56 und Kurt-Weill-Weg 58 künftig, über den gemäß Antrag Ziff. 1 bezifferte...