Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 229/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.5.2010 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 229/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Fotograf. Die Beklagte betreibt in Nizza das "I". Im Februar 2003 fertigte der Kläger im Auftrag der Beklagten 25 Dias mit Innenansichten verschiedener Räume des Hotels. Er räumte der Beklagten jedenfalls das Recht zur Nutzung der Fotografien in Werbeprospekten und auf ihrer Internetseite ein. Eine schriftliche Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten gibt es nicht. Ende Februar 2003 stellte der Kläger der Beklagten mit der Bemerkung "include the rights - only for the hotel hi" 2 500 EUR für 25 Fotoaufnahmen in Rechnung. Die Beklagte zahlte diesen Betrag. Sie verwendete die Lichtbilder in Prospekten und auf ihrer Homepage.

Im Jahr 2008 stieß der Kläger in einer Buchhandlung in L auf den im Q-Verlag mit Sitz in C erschienenen Fotoband "Innenarchitektur weltweit", der Abbildungen von neun seiner Innenaufnahmen des "Is" enthielt. Die Fotografien sind auch in anderen Bildbänden, darunter dem im U-Verlag mit Sitz in L erschienenen Band "Architecture in France", veröffentlicht.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe durch Weitergabe der Fotografien an Dritte wie den Q-Verlag seine urheberrechtlich geschützten Rechte an den Fotografien verletzt. Er habe der Beklagten allein das Recht eingeräumt, die Fotografien zur Werbung für ihr Hotel in Prospekten und im Internet zu nutzen.

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt hat, hat der Kläger die Auskunftsanträge für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die von ihm überlassenen Fotografien, nämlich neun Innenaufnahmen des "Is" gemäß der Anlage K 1, ohne seine vorherige Zustimmung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder auszustellen oder ausstellen zu lassen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den im Antrag zu 1 genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

festzustellen, dass die zunächst gestellten Auskunftsanträge in der Hauptsache erledigt sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Q-Verlag habe auch einen Sitz in Q2. Ihrem Hoteldirektor sei es nicht verwehrt gewesen, die Bilder einem französischen Verlag zur Verfügung zu stellen. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob dieser Verlag die Bilder an seine deutsche Schwestergesellschaft weitergegeben habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2010, 644). Die Berufung ist zunächst ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, ZUM 2011, 574). Wie schon das Landgericht, hat auch der Senat im ersten Berufungsurteil maßgeblich darauf abgestellt, dass - auch wenn der Vertrag zwischen den Parteien dem französischen Recht unterliege - die Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG eine zwingende Regel sei, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anwendbare Recht zu beachten sei. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat die Beklagte weiter das Ziel der Klageabweisung verfolgt. Der BGH hat zunächst dem EuGH eine Frage zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, GRUR 2012, 1069 = WRP 2012, 1421 - I I). Nach der Entscheidung des EuGH (GRUR 2014, 599 - I/Spoering) hat der BGH das Berufungsurteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, GRUR 2015, 264 - I II).

Der Senat hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren gemäß Beweisbeschluss vom 16.9.2015 (Bl. 444 d.A.) ein Gutachten zu Fragen des französischen Rechts eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten...

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