Leitsatz (amtlich)
1. Bei Beantwortung der Frage, ob eine Nutzungsart i.S.d. § 31 Abs. 4 UrhG bereits bekannt war, ist im Rahmen eines langjährigen Filmabonnementvertrages nicht auf die Zeit des Vertragsschlusses abzustellen, wenn der Urheber jedes Jahr sog. Freigabedokumente übersendet, in denen die unbeschränkte Nutzung der seit Vertragsbeginn übersandten Musikwerke bestätigt wird. Es kommt dann auf die Kenntnisse zur Zeit der Übersendung des letzten Freigabedokumentes an.
2. Erstellen die Urheber professionell Musik zur Untermalung von Filmen, so ist auf den Kenntnisstand eines Kenners der Branche und nicht des durchschnittlichen Laien abzustellen. Kennern der Branche war DVD als Nutzungsart 1998 bekannt.
Normenkette
UrhG § 31 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 31/02) |
Tenor
Das am 25.6.2002 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 28. Zivilkammer des LG Köln (28 O 31/02) wird abgeändert.
Die Klage wird mit den bislang gestellten Anträgen in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien schlossen im Februar 1994 einen sog. Film-Abonnement-Vertrag, worin sich die Kläger als die beiden Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur regelmäßigen Belieferung der Beklagten, die überwiegend Erotikfilme herstellt, verpflichteten. Die Beklagte verwendete die (G.–freie) Filmmusik im Vor- und Abspann ihrer Filme sowie bei Überleitungen zwischen wechselnden Sequenzen. Die Filmmasterbänder wurden zunächst für die Fertigung von VHS-Kassetten und später auch für die Herstellung von DVDs genutzt. Nachdem die Kläger ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert und die Nutzung ihrer Musik u.a. i.V.m. sexuellen Inhalten darin untersagt hatten, wurde der Vertrag Anfang 1999 durch akzeptierte Kündigung i.E. einvernehmlich beendet. Nach den Vertragsbedingungen ist die Beklagte zur weiteren Nutzung der erworbenen Musiktitel auch weiterhin berechtigt.
Da die Kläger befürchtet haben, dass ihr Ruf als seriöser Musiklieferant wegen der Verwendung ihrer Musiktitel durch die Beklagte zur Herstellung pornografischer Filme bedroht und ihr die Nutzung der Filmmusik auf DVD nicht gestattet worden sei, haben sie die Beklagte auf Auskunftserteilung verklagt, wonach anzugeben sei, welche der ihr seitens der Kläger gelieferten Musiktitel auf DVD erschienen seien, und dazu die Mitteilung zahlreicher Einzelheiten begehrt. Diesem Teil der Klage hat das LG durch das angefochtene Teilurteil im Wesentlichen stattgegeben. Die darüber hinaus im Wege der Stufenklage – je nach Ergebnis der Auskunftserteilung – erhobenen Unterlassungs- und Schadensersatzfeststellungsanträge sind erstinstanzlich noch nicht verlesen worden. Wegen des erstinstanzlichen Streitstandes wird i.Ü. auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
In der mündlichen Berufungsverhandlung ist von beiden Parteien einvernehmlich klargestellt worden, dass die Kläger im Rahmen des Filmvertrages einmal jährlich an die Abonnenten ein Freigabedokument versendet und darin eine ausdrückliche Freigabe für die Nutzung sämtlicher je während der Vertragszeit übersandter CDs der Kläger mit Filmmusik erteilt haben.
B. Die Berufung ist begründet, führt zur Abänderung des Teilurteils und zur Abweisung der erstinstanzlich schon verlesenen Anträge.
1. Den Klägern steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu, weil sie der Beklagten die Verwendung der ihr im Vertragsrahmen gelieferten Musiktitel auf DVD nicht verwehren kann:
a) Gemäß dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag (Bl. 53 bis 55 d.A.) wurde der Beklagten das Recht eingeräumt, das – rund 550 Musiktitel umfassende – „blue valley Musikarchiv” der Kläger im Abonnement zu benutzen. Der Beklagten wurden danach „… sämtliche Rechte an allen bisher erschienenen CDs …” sowie „… alle Rechte an sämtlichen Neuveröffentlichungen …” eingeräumt. Eine Einschränkung auf bestimmte Nutzungsarten ist danach nicht vorgenommen, die Beklagte sollte die ihr überlassene Filmtitel, bei denen es sich um speziell für den Gebrauch als Filmmusik geschaffene Tonfolgen handelte, vielmehr in jeder Form für die von ihr produzierten Filme nutzen können („… Sie brauchen sich um nichts mehr zu kümmern … . Sie brauchen unsere Musik nur noch zu benutzen. Solange ihr Abo läuft, haben sie sämtliche Rechte für alle bisher erschienen CD's [sowie alle Rechte an sämtlichen Neuerscheinungen, ohne dass das Abo teurer wird])”. Insgesamt vermittelt der Vertragsangebotstext geradezu suggestiv die Vorstellung des Abonnenten, er habe mit der G. nichts zu tun und könne die Musik sorgenfrei so verwenden, wie er es für richtig halte. Die nach Maßgabe von § 31 Abs. 5 UrhG unter Berücksichtigung der Zweckübertragungsregel vorgenommene Auslegung der sachlichen Reichweite der pauschal eingeräumten ...