Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 15 O 148/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.10.2000 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln (15 O 148/00) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Konkursverwalter der V. F.-S.-L. GmbH von der Beklagten die Zahlung einer Stammeinlage.
Am 30.1.197 beschloss der damalige alleinige Gesellschafter der Gemeinschuldnerin formlos, das Stammkapital durch Ausgabe zweier neuer Stammeinlagen über jeweils 50.000 DM auf 150.000 DM zu erhöhen. Eine dieser Stammeinlagen sollte die Beklagte übernehmen. Sie zahlte am 27.3.1997 auf ein neu eröffnetes Konto der Gemeinschuldnerin bei der Stadtsparkasse K. 50.000 DM ein. Am 15.4.1997 wurde die Kapitalerhöhung in notariell beurkundeter Form beschlossen. Der Beschluss enthält den Hinweis, dass die neuen Stammeinlagen bereits gezahlt seien. Die Kapitalerhöhung wurde am 18.6.1997 in das Handelsregister eingetragen, nachdem sich das Registergericht durch ein Schreiben der Stadtsparkasse K. vom 11.6.1997 hatte bestätigen lassen, dass der Geldbetrag eingezahlt sei und dem Geschäftsführer uneingeschränkt zur Verfügung stehe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 13.11.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, die Beklagte habe ihre Stammeinlage nicht wirksam erbracht, weil die Zahlung vom 27.3.1997 vor dem Beschluss über die Kapitalerhöhung erfolgt sei und der Einzahlungsbeleg keine Zweckbestimmung enthalte.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, dass sich die Zweckbestimmung ihrer Zahlung aus den Umständen ergebe und der Geldbetrag im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses und später noch vorhanden gewesen sei.
Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die auf Zahlung der Stammeinlage gerichtete Klage ist unbegründet, denn die Beklagte hat ihre mit Kapitalerhöhungsbeschluss vom 15.4.1997 vereinbarte Stammeinlage in Höhe von 50.000 DM durch ihre Zahlung am 27.3.1997 schuldbefreiend erbracht.
Die Beklagte hat an diesem Tag unstreitig 50.000 DM auf das neu eröffnete Konto der Gemeinschuldnerin Nr. … bei der Stadtsparkasse K. gezahlt.
Der Umstand, dass die Zahlung bereits vor der notariell beurkundeten Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung am 15.4.1997 erfolgte, hindert nicht, dass die Beklagte mit befreiender Wirkung ihre Bareinlage geleistet hat.
Es kann dahinstehen, ob die Voreinzahlung auf künftige Einlagepflichten, wie der Bundesgerichtshof annimmt, grundsätzlich nicht als Bareinzahlung anzusehen ist und allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der Sanierung der Gesellschaft in Betracht kommt (BGH NJW 1992, 2222; 1995, 460; 2001, 67).
Hierauf kommt es nicht an, weil die Zahlung der Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch unverbraucht zur Verfügung stand und damit einer erst zu diesem Zeitpunkt erfolgten Zahlung entspricht (vgl. BGH NJW 1969, 840; 2001, 67). Der von der Beklagten eingezahlte Geldbetrag war sogar – unstreitig – noch im Zeitpunkt der Eintragung und sogar der Konkurseröffnung vorhanden. Soweit der Kläger mutmaßt, die Stadtsparkasse habe das entsprechende Konto als Deckung für einen Kontokorrentkredit „betrachtet” und „im Geiste” bereits verrechnet, fehlen konkrete Hinweise, dass der Geldbetrag zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung in irgendeiner Weise gebunden war oder zu einem späteren Zeitpunkt auch wertmäßig nicht mehr vorhanden war. Dass nach den AGB der Stadtsparkasse ein Zugriff theoretisch möglich war, ändert nichts daran, dass das Geld zum damaligen Zeitpunkt dem Geschäftsführer, wie die Stadtsparkasse ausdrücklich gegenüber dem Registergericht mit Erklärung vom 11.6.1997 versichert hat, zur freien Verfügung stand.
Es ist nach Auffassung des Senats auch nicht zweifelhaft, dass sich die Zahlung am 27.3.1997 auf die Einlageverpflichtung der Beklagten bezog. Da die Zahlung bereits etwa 2 ½ Wochen vor der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung erfolgte, konnte sie zwar naturgemäß zu diesem Zeitpunkt keine Tilgung bewirken, weil bis zu der Beschlussfassung noch keine entsprechende Einlageverpflichtung bestand. Dies ist jedoch unschädlich, da die Zahlung von den Beteiligten als Vorauszahlung begriffen und dementsprechend in dem beurkundeten Kapitalerhöhungsbeschluss festgehalten wurde, dass die Beklagte auf die von ihr übernommene Stammeinlage den vollen Betrag bereits geleistet hatte.
Dass auf dem Überweisungsträger, mit dem die Zahlung der 50.000 DM bewirkt wurde, keine Zweckbestimmung vermerkt ist, steht der Anna...