Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 2 O 183/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.10.2013 (2 O 183/99) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten 36.353,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten den weiteren im Rahmen der nach Maßgabe dieses Urteils mit dem hier bestimmten Netto-Kostenaufwand durchgeführten Mängelbeseitigung am A-Autohaus, B C entstehenden Schaden zu erstatten.
Es wird ferner festgestellt, dass die Klägerin den Beklagten den Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entstanden ist und entsteht, dass der Wärmeschutz für das in Rede stehende Bauvorhaben nicht eingehalten wurde.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz - einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens beim Landgericht Bonn (2 OH 14/97) - tragen die Klägerin 51 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 49 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 48 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 52 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Restwerklohnforderung bzw. um Ansprüche auf Schadensersatz wegen bestehender Mängel aus einem Bauwerkvertrag.
Die Klägerin ist ein auf den Industriebau und insbesondere auf die Errichtung von Autohäusern spezialisiertes Unternehmen. Sie schloss im August 1996 mit den Beklagten einen Vertrag über die "schlüsselfertige" Neuerrichtung eines Autohauses zum Festpreis von 1.109.375,00 DM netto (incl. 15 % Umsatzsteuer: 1.275.781,25 DM = 652.296,56 EUR) unter Zugrundelegung der VOB/B in der damals gültigen Fassung. Nach der Fertigstellung vermieteten die Beklagten mit Vertrag vom 27.05.1997 das Autohaus zum Betrieb eines A-Autohandels an die Autohaus D GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte zu 1) ist. Dieses wurde alsdann am 21.06.1997 für den Publikumsverkehr eröffnet.
Seit Ende 1996 führten die Parteien einen umfangreichen Schriftverkehr wegen von den Beklagten erhobener Mängelrügen.
Nachdem anlässlich einer gemeinsamen Begehung vom 26.05.1997 die Abnahme der Arbeiten durch die Beklagten verweigert worden war, machte die Klägerin unter dem 23.06.1997 mit ihrer Schlussrechnung (Anlage K 22) eine Restwerklohnforderung in Höhe von 502.969,74 DM brutto (= 257.164,34 EUR) geltend. Ferner wurde von ihr im Rahmen der weiteren außergerichtlichen Auseinandersetzung am 08.07.1997 der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bei dem Landgericht Bonn (2 OH 14/97) gestellt, in welchem die Beklagten ihrerseits zahlreiche Beweisfragen zu von ihnen behaupteten Mängeln anbrachten. Schließlich erklärten die Beklagten zunächst mit Schreiben vom 18.08.1999 (Anlage U 1 z. Schriftsatz v. 19.08.1999 - Anlagenordner) und alsdann noch einmal am 28.03.2000 - diesmal unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 8 Nr. 3 VOB/B - die Kündigung des Vertragsverhältnisses. Zwischenzeitlich hatten sie nach Aufforderung durch die Klägerin unter dem 26.11.1999 und 17.12.1999 eine Bauhandwerkersicherheit in Form einer Bürgschaft in Höhe von 498.129,99 DM (= 254.689,81 EUR) und 4.839,75 DM (= 2.474,52 EUR) erbracht (Anlagen C 2 und C 3 z. Schriftsatz vom 26.11.2009).
Durch Urteil vom 18.10.2013, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage und der Widerklage verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 68.240,29 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass der Klägerin unter Einschluss von Nachtragsaufträgen ein Werklohnanspruch in Höhe von 244.960,15 EUR zustehe, der durch Aufrechnung der Beklagten mit einem wegen bestehender Mängel zustehenden Schadensersatz- bzw. Minderungsanspruch gem. § 13 Nr. 6, 7 VOB/B (in der Fassung von 1992) in Höhe von insgesamt 161.904,99 EUR erloschen sei. Von dem sich daraus ergebenden Differenzbetrag müsse sie sich überdies die für die gestellte Handwerkersicherung gem. § 648a BGB entstandenen Kosten und Avalprovisionen in Höhe von 10,23 EUR und 18.605,00 EUR in Anrechnung bringen lassen, von denen die Klägerin bei der Berechnung ihrer Klageforderung allerdings bislang lediglich 3.800,36 EUR in Abzug gebracht habe.
Zum einen seien die formalen Voraussetzungen für die von den Beklagten geltend gemachten Ansprüche gem. §§ ...