Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.12.2022 (14 O 163/22) abgeändert und die einstweilige Verfügung vom 05.07.2022 hinsichtlich der auf S. 2 bis S. 7 der in der Antragsschrift aufgeführten Lichtbilder aufgehoben sowie der Antrag auf ihren Erlass insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller. Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz tragen der Antragsteller zu 4% und der Antragsgegner zu 96%.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung des Antragsgegners, die auf elf der streitgegenständlichen Lichtbilder beschränkt ist, hat Erfolg. Zwar greifen die formellen Einwände des Antragsgegners nicht durch (dazu 1.). Jedoch besteht ein Verfügungsanspruch, anders als das Landgericht angenommen hat, nicht, weil die zwischen den Parteien getroffene Abrede hinsichtlich der zu unterlassenden Namensnennung des Antragstellers einen Unterlassungsanspruch ausschließt (dazu 2.). Im Einzelnen:
1. Die einstweilige Verfügung ist ordnungsgemäß vollzogen worden; auch steht dem Antragsteller ein Verfügungsgrund zur Seite und ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners nicht festzustellen.
a) Die mit der Berufung weiterverfolgten, bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemachten (S. 2 ff. der Widerspruchsbegründung vom 22.11.2022, Bl. 1631 ff. GA) Einwände gegen die wirksame Vollziehung der einstweiligen Verfügung (S. 14 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 116 ff. eA) sind nicht geeignet, die Entscheidung des Landgerichts zu Fall zu bringen. Zwar ist die einstweilige Verfügung gemäß §§ 936, 927 Abs. 1, 929 Abs. 2 ZPO wegen veränderter Umstände aufzuheben, wenn die einstweilige Verfügung nicht durch Zustellung im Parteibetrieb ordnungsgemäß erfolgt ist (Senat, GRUR-RR 2020, 335 Rn. 18 - Vollziehung per Anwalts-Telefax). Die Vollziehung war jedoch im Ergebnis ordnungsgemäß. Die von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners angefertigten Lichtbilder (Anlage MK 11, Bl. 1661 GA) belegen, dass der zustellende Gerichtsvollzieher die einstweilige Verfügung mit der Antragsschrift grundsätzlich fest verbunden hatte, indem er sie zunächst mit einem Heftstreifen (insoweit noch lösbar) zusammengefügt, dann aber an drei Stellen und insbesondere über dem Heftstreifen selbst Klebeverbindungen angebracht hat, auf die er in Überlappung mit dem zuzustellenden Schriftstück jeweils sein Dienstsiegel angebracht hat. Dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Heftung in der Mitte aufklappen konnte (Bl. 1662 GA), belegt nicht, dass die erforderliche feste Verbindung nicht bestand, weil auf dem Bild klar erkennbar ist, dass die erwähnten Klebestreifen das erste und letzte Blatt nach wie vor verbunden haben.
Letztlich kann die Frage, ob diese Art der Verbindung ausreichend ist, um eine Verbindung der Beschlussverfügung mit der Antragsschrift herzustellen, aber auf sich beruhen. Denn ein etwaiger hierin liegender Mangel der Zustellung wäre nach § 189 ZPO geheilt. § 189 ZPO ist im Einklang mit der Zielsetzung des Gesetzgebers grundsätzlich weit auszulegen. Er hat den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig, nämlich durch tatsächlichen Zugang, erreicht wird. Der Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren. Ist die Gelegenheit zur Kenntnisnahme für den Zustellungsadressaten gewährleistet und steht der tatsächliche Zugang des betreffenden Schriftstücks bei ihm fest, bedarf es daher besonderer Gründe, die Zustellungswirkung entgegen dem Wortlaut des § 189 ZPO nicht eintreten zu lassen (BGH NJW 2019, 1374, 1375 Rn. 13 m.w.N.).
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der tatsächliche Zugang des Antragsschriftsatzes bei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners schon deshalb feststeht, weil ihr die Antragsschrift nach Erlass der einstweiligen Verfügung per beA von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers übersandt wurde. Bereits zuvor und noch vor Erlass der einstweiligen Verfügung war dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme unter Übersendung der Antragsschrift eingeräumt worden (Bl. 352 GA), so dass auch insoweit kein Zweifel an dem Verbotsumfang aufkommen konnte. Auf die Zustellung weiterer Anlagen kommt es insoweit nicht entscheidend an, weil diese - anders als die Antragsschrift - nicht zum Gegenstand des Tenors des Landgerichts gemacht worden sind. Aus der von dem Antragsgegner angeführten Entscheidung des Senats vom 14.05.2004 (6 W 52/04, veröffentlicht in NJOZ 2004, 2621) ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil dort der hier nicht gegebene Fall behande...