Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Beurteilung, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung von Kindern unzumutbar ist, besteht im Hinblick auf notwendige Vorbereitungszeiten bei der Lehrertätigkeit grundsätzlich kein Unterschied zu sonstigen vollschichtigen Tätigkeiten.

2. Auf der Grundlage der Rspr. des BGH zur Anrechnung überobligationsmäßigen Einkommens (BGH v. 22.1.2003 – XII Zr 186/01, MDR 2003, 697 = BGHReport 2003, 495 = FamRZ 2003, 518 [520]) ist bei der Bemessung des nur nach Billigkeit anzurechnenden Einkommensteils zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsberechtigte nicht schlechter stehen darf, als wenn sie ihr Einkommen insgesamt aus zumutbarer obligatorischer Erwerbstätigkeit erzielen würde. Darüber hinaus erschiene es unbillig, wenn der Unterhaltsberechtigten nicht ein spürbarer Vorteil aus ihren überobligatorischen Anstrengungen verbliebe und diese allein den Verpflichteten entlasteten.

 

Normenkette

BGB § 1577 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Kerpen (Aktenzeichen 52 F 396/02)

 

Tenor

1. Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Der vor dem Senat am 9.11.2000 (14 UF 92/00) geschlossenen Vergleich wird hinsichtlich des unter seiner Nr. 2 geregelten nachehelichen Unterhalts dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten ab dem 1.9.2002 monatlich nur noch 224 Euro und ab dem 1.1.2003 monatlich nur noch 214 Euro nachehelichen Unterhalt zu zahlen hat.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 54 % und die Beklagte 46 %, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat der Kläger 83 % und die Beklagte 17 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das FamG auf die Abänderungsklage des Klägers den durch vor dem Senat am 9.11.2000 geschlossenen Vergleich (14 UF 92/00) titulierten monatlichen nachehelichen Unterhalt für die Beklagte von 775 DM ab 1.9.2002 auf monatlich 257 Euro herabgesetzt.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger weiterhin den Abänderungsantrag, dass er ab 1.9.2002 nicht mehr zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet sei.

Er macht geltend:

  • die Erwerbstätigkeit der Beklagten sei nicht teilweise überobligatorisch,
  • für den Sohn M. würden unstreitig bereits ab Februar auch 765 DM = 391,14 Euro abzgl. des hälftigen Kindergeld gezahlt, während das FamG nur 330,81 Euro berücksichtigt habe,
  • ab 1.1.2003 beziehe er keine Ministerialzulage mehr,
  • ab 1.1.2003 betrage die Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe 180 Euro,
  • das FamG habe bei der Steuerberechnung für die Beklagte keine Entfernungspauschale berücksichtigt,
  • der Ansatz von 180 Arbeitstagen im Rahmen der bei der Beklagten berücksichtigten Fahrtkosten sei übersetzt.

Wegen des weiter gehenden Berufungsvorbringens im Einzelnen und der Entgegnung der Beklagten, die das angefochtene Urteil verteidigt, darauf hinweist, dass ein Realsplittingvorteil (ca. 200 Euro) unberücksichtigt geblieben sei und behauptet, der Wegfall der Ministerialzulage beim Kläger werde durch sonstige Zuwendungen ausgeglichen, wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

2. Die Berufung ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet.

Der Kläger ist auch weiterhin zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Höhe verpflichtet.

Der Senat verweist zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen er sich anschließt, soweit sich aus folgendem keine Abweichungen ergeben.

Entsprechend der Vereinbarung der Parteien im abzuändernden Vergleich (Nr. 4) ist der Unterhalt der Beklagten nunmehr nach Ablauf der Bindungsfrist ab Januar 2002 ohne Rücksicht auf die Vergleichsgrundlagen zu bestimmen.

2.1 Soweit der Kläger eine Reduzierung seines eigenen den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen prägenden Einkommens geltend macht, ist das vom FamG ermittelte für die Unterhaltsberechnung maßgebliche bereinigte Klägereinkommen von monatlich 1.942,05 Euro wegen der unstreitig höheren Unterhaltszahlungen an M. um monatlich 60,33 Euro auf 1.881,72 Euro zu kürzen.

Ab 1.1.2003 ist auch dem Wegfall der Ministerialzulage mit monatlich netto rd. 20 Euro und der Erhöhung der Eigenbeteiligung bei der Beihilfe auf 180 Euro – im angefochtenen Urteil sind 147,96 Euro berücksichtigt – mit monatlich 2,67 Euro Rechnung zu tragen, so dass sich das Einkommen noch um insgesamt 22,67 Euro monatlich vermindert. Soweit die Beklagte einen Ausgleich ohne nähere Angaben durch sonstige Zuwendungen annimmt, weist ihr Vortrag nicht die für eine Berücksichtigung erforderliche hinreichende Substanz auf.

Ein Realsplittingvorteil kann beim Kläger nicht, wie die Beklagte meint, zusätzlich berücksichtigt werden, da das FamG bereits wegen der Wiederheirat Steuern nur nach Lohnsteuerklasse 4 angesetzt ...

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