Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 26.04.2001; Aktenzeichen 22 O 606/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteils des Landgerichts Köln vom 26.4.2001, 22 O 606/00, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger - begrenzt auf eine Haftungssumme von 1.022.583,70 € - den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entsteht, dass er als Folge der Beratung durch die Beklagte über die Voraussetzungen der Insolvenzabsicherung die Abfindungsvereinbarung vom 25.11.1998 mit der G & H AG, M, abgeschlossen hat.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Partnerschaftsgesellschaft wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung durch ihren Partner Rechtsanwalt Dr. L in Anspruch, weil dieser den Kläger anlässlich seines Ausscheidens aus dem Vorstand der G & H AG nicht zutreffend über eine fehlende Absicherung von Pensionsansprüchen im Falle der Insolvenz der G & H AG informiert habe.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des streitigen Parteivorbringens, der Anträge der Parteien und des Verfahrens in erster und zweiter Instanz bis zum Urteil des Senats vom 24.1.2002 wird auf den Tatbestand des genannten Urteils des Senats Bezug genommen.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hatte der Senat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für sämtliche dem Kläger entstehenden finanziellen Nachteile - begrenzt auf eine Haftungssumme von 2.000.000 DM - einzustehen, die dem Kläger im Fall einer Insolvenz der G & H AG, T-Str. 24-30, xx M, dadurch entstehen, dass der Pensionssicherungsverein die Pensionsansprüche wegen mangelnder Unverfallbarkeit seiner Anwartschaften ablehnt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils verwiesen.
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.7.2005 das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen. Er hat insoweit ausgeführt, der Senat habe keine ausreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Beratungsfehler für den Vermögensnachteil, den der Kläger für den Fall der Insolvenz der G & H AG befürchtet, ursächlich geworden ist. Der tenorierte Feststellungsausspruch stelle den Kläger zudem so, dass ihm sämtliche Vorteile der Aufhebungsvereinbarung zuflössen, der Nachteil der fehlenden Insolvenzsicherung dagegen nicht eintrete; dieses Ziel habe indes auch bei fehlerfreier Beratung des Klägers durch Rechtsanwalt Dr. L nicht erreicht werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.7.2005 Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, im Falle einer zutreffenden Aufklärung über die fehlende Absicherung seiner Pensionsansprüche bei einer Insolvenz der G & H AG hätte er die Abfindungsvereinbarung vom 25.11.1998 nicht abgeschlossen, sondern stattdessen entsprechend einem ihm unterbreiteten Angebot seine zehnjährige Dienstzeit ggf. bei Beurlaubung vollendet. Auf den mit der Abfindungsvereinbarung verbundenen Steuervorteil hätte er in diesem Falle verzichtet.
Der Kläger hat entsprechend dem rechtlichen Hinweis des Bundesgerichtshofs seinen Antrag umgestellt und beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 26.4.2001 (22 O 606/06) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger - begrenzt auf eine Haftungssumme von 1.022.583,70 € - den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entsteht, dass er als Folge der Beratung durch die Beklagte über die Voraussetzungen der Insolvenzabsicherung die Abfindungsvereinbarung vom 25.11.1998 mit der G & H AG, Köln, abgeschlossen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat nach der Zurückverweisung der Sache ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei gemäß. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6.7.2006 (Bl. 395-398 d.A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat mit dem nach dem Hinweis des Bundesgerichtshofs vom Kläger zulässigerweise umgestellten Feststellungsantrag auch in der Sache Erfolg. Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger den möglicherweise aus der fehlerhaften Beratung entstehenden Schaden zu ersetzen hat, ist zulässig und aufgrund positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrages begründet.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage sowie der Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach nimmt der Se...