Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 15.03.2009; Aktenzeichen 4 O 568/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. März 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 568/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 34.099,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2002 abzüglich auf den Zinsanspruch am 06.04.2009 gezahlter 2.819,31 € zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Gegner vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin macht als Subunternehmerin der Beklagten gegen diese restliche Werklohnansprüche aus dem VOB/B-Bauvertrag vom 07.02.2001 über die Lieferung und Montage der Fenster- und Sonnenschutzanlage für das Wohn- und Geschäftshaus B. Straße 00 in L. in Höhe von 83.826,40 € nebst Zinsen geltend.
Die Parteien haben in erster Instanz darüber gestritten, ob eine Vielzahl nachträglich geänderter Ausführungen vergütungspflichtig ist, ferner über Mängel, bezüglich derer sie sich während des Rechtsstreits auf den Abzug eines Betrages von 10.300,00 € geeinigt haben, so dass in der Berufungsinstanz rechnerisch ein restlicher Werklohnanspruch in Höhe von jedenfalls 46.249,52 € unstreitig ist.
Die Beklagte hat den Bauvertrag vor dem 30.08.2001 gekündigt. Sie hat kündigungsbedingte Mehraufwendungen geltend gemacht und mit einer streitigen Vertragsstrafenforderung in Höhe von 20.418,97 € aufgerechnet. Die Klägerin hat ihrerseits kündigungsbedingte unnütze Aufwendungen geltend gemacht.
Das Landgericht hat nach Einholung von Sachverständigengutachten und der Vernehmung von Zeugen der Klage in Höhe von 63.626,34 € nebst Zinsen stattgegeben. Aus den streitigen Rechnungspositionen N 1, N 2, N 9, N 12, N 13, N 15 hat es der Klägerin weitere 18.484,27 € brutto abzüglich 3 % Nachlass und 3 % Umlagen, also 17.377,09 € zugesprochen. Einen Vertragsstrafenanspruch hat es der Beklagten nicht zuerkannt, weil die Vertragsstrafenregelung in § 10 des Vertrags eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle, die wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin unwirksam sei.
Mit ihrer beschränkt eingelegten zulässigen Berufung wehrt sich die Beklagte gegen die Zuerkennung von Ansprüchen aus den Positionen N 1 (196,85 € netto), N 2 (11.758,67 € netto), N 9, N 13, N 15 (2.710,87 € netto), N 12 (1.270,05 € netto) und verfolgt ihre Gegenansprüche auf Zahlung von kündigungsbedingten Mehrkosten in Höhe von brutto 6.187,19 € sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20.418,97 € weiter.
Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geeinigt, dass der streitige Betrag aus der Position N 1 fallengelassen wird.
Zur Position N 2 behauptet die Beklagte, es liege keine gegenüber dem ursprünglichen Vertrag geänderte Ausführung der Fenster vor.
Zu den Positionen N 9, N 13, N 15 behauptet die Beklagte, die Notwendigkeit des Auswechselns der Fensterbänke nicht verursacht zu haben.
Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin das unter Position N 12 in Rechnung gestellte Material für F 30-Türen bereits vor der Kündigung des Vertrags bestellt hatte. Sie ist der Auffassung, der Klägerin stehe wegen der Kündigung aus wichtigem Grund ein Anspruch insoweit nicht zu. Vielmehr habe sie selbst einen Anspruch auf Zahlung von kündigungsbedingten Mehrkosten, die für die Anfertigung der Türen durch ein anderes Unternehmen angefallen seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien zu der Position N 12 einen Betrag von 800,00 € netto unstreitig gestellt.
Zu dem Anspruch auf Vertragsstrafenzahlung macht die Beklagte geltend, die Vertragsstrafenklausel sei zwischen den Parteien verhandelt worden; sie sei im Übrigen nicht unangemessen. Wegen der Entscheidung zur Vertragsstrafe regt sie die Zulassung der Revision an.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 19.643,09 € nebst Zinsen seit dem 20.08.2008 verurteilt wurde, abzüglich am 03.04.2009 gezahlter 17.284,08 €.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen der Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen.
II.
Die - beschränkt eingelegte - zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Klage ist in Höhe von ...