Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlageberatung
Leitsatz (amtlich)
Bei entspr. Risikoaufklärung ist die Bank auch dann nicht verpflichtet, dem Anleger von einer risikoreichen Umschichtung einer Kapitalanlage (hier: festverzinsliche Inhaberschuldverschreibung im Wert von 500.000 DM in Dachfonds) abzuraten, wenn sie weiß, dass der Anleger auf die Kapitalerträgnisse zur Aufbesserung seiner geringen Rente angewiesen ist.
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 19.11.2002; Aktenzeichen 3 O 429/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Bonn vom 19.11.2002 – 3 O 429/01 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen G., wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Die Klägerin und ihr Ehemann veräußerten im Jahre 1999 eine Inhaberschuldverschreibung im Werte von 500.000 DM und erwarben stattdessen Anteile am Dachfonds D.-Struktur: Wachstum. Vorausgegangen waren Gespräche mit dem Beklagten zu 2), der als Anlageberater bei der Beklagten zu 1) tätig ist. Nach weiteren Gesprächen mit dem Beklagten zu 2) verkauften sie im Februar 2000 einen Teil der Anteile wieder und erwarben Anteile an den Fonds D.-Struktur: Chance und D.-Technologie TF. Im März 2001 veräußerten sie sämtliche Fondsanteile und erzielten hierbei einen Erlös von insgesamt 357.288,77 DM.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschl. der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht beweisen können, da die Aussage ihres als Zeuge vernommenen Ehemannes in wesentlichen Punkten die Darstellung des Beklagten zu 2) im Rahmen seiner Anhörung als Partei stütze. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei deshalb davon auszugehen, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann nach einem eingehenden Beratungsgespräch mit dem Beklagten zu 2) unter Abwägung der Vorteile und Risiken für die Anlage in den D.-Struktur-Fonds entschieden hätten. Auch hinsichtlich der Gespräche vor der Umschichtung der Anlage im Februar 2000 sei eine Pflichtverletzung auf der Seite der Beklagten nicht festzustellen.
Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 22.11.2002 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 18.12.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 20.1.2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach zwischenzeitlicher Reduzierung ihres Antrages noch i.H.v. 46.818,70 Euro unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie ist der Ansicht, das LG habe den Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zutreffend gewürdigt. Das LG habe bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen, dass die Initiative für eine Geldanlage in einen Investmentfonds statt – wie zuvor – in festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen vom Beklagten zu 2) ausgegangen sei. Da es ihr und ihrem Ehemann erklärtermaßen darum gegangen sei, aus den Erträgnissen des Kapitalstocks monatlich 3.000 DM zur Aufbesserung ihrer geringen gesetzlichen Rente zu entnehmen, habe der Beklagte zu 2) nicht zu einer entspr. Anlage raten dürfen, sondern hiervon abraten müssen. Der Beklagte zu 2) habe über die Risiken einer solchen Anlage auch nicht ausreichend aufgeklärt. Ihr und ihrem Ehemann sei auf der Grundlage der Beratung des Beklagten zu 2) nicht klar gewesen, dass der Kapitalstock habe angegriffen werden können. Der vom Beklagten zu 2) übergebene Prospekt betreffend D.-Fonds sei nichtssagend gewesen. Soweit das LG auf den mit der Veräußerung der Inhaberschuldverschreibung erzielten Vorteil eines steuerfreien Kursgewinns abgestellt habe, sei dieser für sie und ihren Ehemann tatsächlich bedeutungslos gewesen. Überbewertet habe das LG weiter den Umstand, dass ihr Ehemann 120 T-Aktien bei deren Erstausgabe käuflich erworben habe. Schließlich habe das LG nicht berücksichtigt, dass die fehlerhafte Grundberatung durch den Beklagten zu 2) im Rahmen der Beratungsgespräche im Februar 2000 fortgewirkt habe.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin noch einen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage folgender Berechnung:
Wertverlust des Depot im Zeitraum 02/00 bis 03/01 155.458,30 DM
Zinsschaden (Wegfall d. Verzinsung aus Inhaberschuldver- schreibung) 54.861,11 DM
Zwischensumme: 210.319,41 DM
abzgl. Entnahmen 08/99–02/01 = 19 × 3.000 DM 57.000,00 DM
abzgl. Kursgewinn durch Veräußerung Inh...