Leitsatz (amtlich)
1. Das Interesse des Auftraggebers eines Architekten an einer möglichst kostengünstigen Ausführung des Bauvorhabens begründet noch keinen Ausnahmefall i.S.v. § 4 Abs. 2 HOAI. Die Vereinbarung eines unter den Mindestsätzen des HOAI liegenden Pauschalhonorars ist deshalb auch dann unwirksam, wenn es mit einem für den Fall der Einhaltung oder Unterschreitung einer bestimmtem Baussumme anfallenden Erfolgshonorar des Architekten kombiniert wird. Dem Interesse des Auftraggebers an einer ökonomischen Bauweise kann durch die Vereinbarung einer Kostenobergrenze (Kostenlimit) Rechnung getragen werden.
2. Ist für den Architekten als Auftragnehmer erkennbar, dass ein bestimmter Kostenrahmen einzuhalten sein soll, so ist der Architekt jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, seiner Honorarabrechnung höhere anrechenbare Kosten zugrundezulegen.
3. Eine getrennte Abrechnung verschiedener Leistungen nach § 23 Abs. 1 HOAI setzt voraus, dass die Leistungen trennbar sind. Daran fehlt es aus rechtlichen Gründen, wenn der Abrechnung eine die anrechenbaren Kosten bestimmende einheitliche Baussummenobergrenze zugrundezulegen ist. In diesem Falle ist es dem Architekten auch verwehrt, einen Umbauzuschlag gem. § 24 Abs. 1 HOAI abzurechnen.
4. Voraussetzungen und Berechnung eines Schadensersatzanspruches des Bauherrn gegen den Architekten wegen Überschreitung der Baukosten.
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 18.02.2004; Aktenzeichen 7 O 341/03) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Bonn vom 18.2.2004 (7 O 341/03) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden unter Abweisung der weiter gehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.132,29 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 21.8.2003 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagten zu 47 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung ausstehenden Architektenhonorars. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die von den Parteien vereinbarte Kombination von Pauschal- und Erfolgshonorar nach § 4 Abs. 2 HOAI wirksam und das dem Kläger danach zustehende Honorar durch die erbrachten Zahlungen beglichen sei. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 19.161,57 Euro zzgl. Zinsen in vollem Umfange weiter. Zur Begründung führt er im wesentlichen an, die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung vom 23.7./1.8.2001 sei nach § 4 Abs. 2 HOAI unwirksam, so dass er nach den Mindestsätzen abrechnen dürfe. Die Überschreitung der Baukosten von 400.000 DM habe nicht er zu vertreten, sondern beruhe auf unzutreffenden Vorgaben der Beklagten oder von diesen veranlassten Änderungen der Bauausführung und des Auftragsvolumens. Der beklagte Ehemann sei fachkundig genug gewesen, um erkennen zu können, dass die von ihm geforderten Mehrleistungen und getroffenen Materialentscheidungen zu Kostenerhöhungen geführt hätten. Er habe im Übrigen regelmäßig selbst die Aufmaß- und Kostenkontrolle durchgeführt und dem Kläger von ihm mit einem von ihm entwickelten Computerprogramm erstellte Baukostenerfassungen übersandt, um diese mit der Kostenkontrolle des Klägers abzustimmen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, die Honorarabrede sei wirksam. Man sei davon ausgegangen, dass das Pauschalpreishonorar durch das Erfolgshonorar kompensiert und die Mindestsätze der HOAI dadurch eingehalten würden. Die Parteien hätten jedenfalls ein Kostenlimit von 400.000 DM als vertragliche Beschaffenheit des Architektenwerkes vereinbart, dessen Überschreitung der Kläger zu verantworten habe. Die anrechenbaren Kosten dürften daher nicht höher als das Kostenlimit angesetzt werden. Erweiterungs- und Umbauarbeiten dürften nicht abgetrennt abgerechnet werden. Zudem sei nicht Honorarzone III, sondern Zone II angemessen und bei der Leistungsphase 5 nur von einem reduzierten Leistungsumfang auszugehen. Auch seien die Beklagten an die von ihm erteilte Schlussrechnung vom 22.4.2003 gebunden, mit der er eine Forderung von 5.192,92 Euro geltend gemacht habe. Diese Forderung hätten die Beklagten abgelehnt, was den Kläger dazu veranlasst habe, die streitgegenständliche Abschlagsrechnung zu erstellen. Soweit eine Restforderung des Klägers verbleiben sollte, erklären die Beklagten die Aufrechnung mit einem angeblichen Schadenersatzanspruch, der ihnen wegen der Überschreitung des Kostenlimits um 80.323,95 Euro zustehe.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung hat in de...