Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbengemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
Stichtag für das Ausgleichsverfahren nach §§ 2050 ff. BGB ist der Zeitpunkt des Erbfalls.
Normenkette
BGB §§ 2050, 2055
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 20.02.1996; Aktenzeichen 1 O 338/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Februar 1996 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 338/95 – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.
Tatbestand
Am 22.10.1981 verstarb Frau G. P., die durch notarielles Testament vom 19.01.1981 ihren Sohn, den Beklagten, und ihre Tochter, die Streitverkündete Frau G. J.-P., zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hatte. Gleichzeitig hatte die Erblasserin Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Kläger ist der derzeitige Testamentsvollstrecker.
Der Beklagte hat gegen die Miterbin einen rechtskräftig festgestellten Ausstattungsausgleichsanspruch in Höhe von 72.258,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.07.1982 (11 O 309/86 LG Aachen = 18 U 80/91 OLG Köln).
Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus dem 1/3-Anteil an einem Hausgrundstück sowie Baugrundstücken und Waldstücken, einem Girokonto, Hausrat und Aktien.
1982 wurde der Hausrat im Werte von 50.000,00 DM hälftig geteilt. Ferner wurden Aktien im Wert von insgesamt 629.000,00 DM je zur Hälfte an die Erben herausgegeben. 1986 erhielt der Beklagte die Hälfte des restlichen Aktienguthabens. Die andere Hälfte wurde später veräußert und der Erlös auf einem Festgeldkonto angelegt. Im Dezember 1988/Januar 1989 wurde das Hausgrundstück versteigert und der Erlös hälftig geteilt.
1994 holte der Kläger zur Frage der Erbauseinandersetzung und zum Ausgleich zwischen den beiden Miterben ein Gutachten vom Deutschen Notarinstitut in Würzburg vom 06.12.1994 ein. Ferner ließ er die noch im Nachlaß verbliebenen Grundstücke gutachterlich bewerten. Unter Bezugnahme auf diese beiden Gutachten stellte er einen Auseinandersetzungsplan vom 29.12.1994/08.06.1995 (Bl. 22 f. d.A.) auf. Diesem hat die Miterbin bereits zugestimmt, während der Beklagte sein Einverständnis verweigert hat.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß der Auseinandersetzungsplan zutreffend ist.
Er hat die Auffassung vertreten, die Herausgabe der Hälfte des Aktienpaketes an den Beklagten im Jahr 1986 sei als Teilauseinandersetzung anzusehen, so daß der Erlös aus dem Aktienverkauf aus der Gesamthand ausgeschieden sei. Die Aktien bzw. deren Erlös seien nur deshalb nicht an die Miterbin ausgekehrt worden, um bereits ersichtliche Ausgleichsansprüche des Beklagten nicht zu gefährden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß sein Auseinandersetzungsplan vom 29.12.1994/08.06.1995 zutreffend ist mit der Folge, daß der Beklagte die Beteiligung am Grundbesitz der Erblasserin, Frau G. P., an den Grundstücken Gemarkung H., Flur 27, Flurstücke 872, 873 und 874 und Flur 47, Flurstücke 115, 50, 104 und 102 übertragen erhält zuzüglich eines Wertausgleichs von DM 1.733,00, bezogen auf den 8. Juni 1995.
Der Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt.
Er hat geltend gemacht, der Kläger habe den zur Gesamthand noch verbleibenden Nachlaßbestand völlig unzutreffend dargestellt. Eine Teilauseinandersetzung hinsichtlich sämtlicher Aktien sei nicht erfolgt, so daß der auf dem Festgeldkonto ausgewiesene Betrag aus Aktienverkäufen in Höhe von 537.690,00 DM noch zum Nachlaß gehöre. Auch seien die Grundstückswerte nicht richtig ermittelt. Fälschlicherweise habe der Kläger bei der Quotierung nicht den Stichtag des Erbfalls angesetzt. Die Nachlaßkonten sowie der Ausgleichsbetrag seien ebenso unrichtig bewertet und in die Berechnung falsch eingebracht. Die Teilungsquoten seien unzutreffend. Ferner sei die Annahme eines Bereicherungsanspruchs des Beklagten nicht haltbar.
Durch Urteil vom 20. Februar 1996 – 1 O 338/95 – (Bl. 157 ff. d.A.), auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich der Aktien habe eine zulässige Teilauseinandersetzung stattgefunden. Der Kläger habe auch als Stichtag für die Bewertung der Nachlaßgegenstände den Tag des Erbfalls zutreffend gewählt. Ferner habe er die Teilungsquoten ordnungsgemäß berechnet. Die vom Beklagten vorgenommene Gegenrechnung sei teilweise nicht nachvollziehbar und in keiner Weise belegt.
Gegen dieses ihm am 28.02.1996 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28.03.1996 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 21.06.1996 begründet.
Er hält daran fest, daß hinsichtlich der Aktien nur eine Teilausschüttung erfolgt sei und...