Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 23 O 387/17) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 29.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 O 387/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: 0xxx98xx7X, in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind und der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif B die Erhöhungen zum 01.01.2014 bis zum 30.11.2017 um 51,38 EUR und zum 01.01.2015 bis zum 30.11.2017 um weitere 27,70 EUR.
b) in der Krankheitskostenversicherung zahnärztliche Heilbehandlung im Tarif A die Erhöhung zum 01.01.2014 bis zum 30.11.2017 um 15,28 EUR.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.102,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.064,56 EUR seit 21.12.2016 und aus weiteren 1.037,96 EUR seit dem 14.06.2018 (Rechtshängigkeit der Klageerweiterung) zu zahlen.
3. Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte
a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziffer 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat;
b) die nach 3. a) gezogenen Nutzungen, soweit sie die Beiträge für die Versicherungsjahre 2014, 2015 und 2016 betreffen, ab dem 21.12.2016, die darüber hinausgehenden Nutzungen ab dem 14.06.2018 (Rechtshängigkeit der Klageerweiterung) jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Streitig sind folgende Beitragserhöhungen:
im Tarif B zum 01.01.2014 (51,38 EUR)
zum 01.01.2015 (27,70 EUR)
zum 01.01.2017 (53,36 EUR)
zum 01.01.2018 (31,32 EUR) sowie
im Tarif A zum 01.01.2014 (15,28 EUR).
Der am xx.xx.1960 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 01.10.1999 eine private Krankheitskostenversicherung, derzeit im Tarif B und eine Zusatzversicherung für zahnärztliche Heilbehandlung im Tarif A sowie eine Krankentagegeldversicherung im Tarif C Stand November 2013 und 2014 (Bl. 20 ff.d.A.).
Wegen der Einzelheiten wird auf die Nachträge zum Versicherungsschein aus November 2013 (BLD 13 Bl. 199 a) d.A.), aus November 2014 (BLD 15 Bl. 220 f. d.A.), aus November 2016 (K 10 Bl. 287 d.A.) und aus November 2017 (K 11 Bl. 288 d.A.) verwiesen.
Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden durch den Treuhänder Dipl.-Math. D und nach dessen Tod am 30.10.2014 für die Prämienerhöhungen ab dem 01.01.2015 durch den Treuhänder Dipl.-Math. E erteilt. Die Beklagte hatte am 29.07.1996 mit dem Treuhänder D und am 08.10.2014 mit dessen Nachfolger, dem Treuhänder E, jeweils eine Vereinbarung getroffen.
Im Jahr 2013 beliefen sich die monatlichen Beiträge im Tarif B auf 133,19 EUR, im Tarif A auf 58,09 EUR, für die Krankentagegeldversicherung auf 28,83 EUR und für die Pflegeversicherung auf 28,57 EUR.
Mit Schreiben von November 2013 benachrichtigte die Beklagte den Kläger über Beitragsanpassungen in den Tarifen B und A zum 01.01.2014, dem sie einen Nachtrag zum Versicherungsschein sowie weitere Informationsunterlagen beifügte (Bl. 20 d.A. und BLD 13, Bl. 198 ff. d.A.). Dementsprechend nahm die Beklagte zum 01.01.2014 aufgrund der Entwicklung der Leistungsausgaben Prämienerhöhungen in der privaten Krankheitskostenversicherung vor, und zwar im Tarif B zum 01.01.2014 um 51,38 EUR und in der Zusatzversicherung zahnärztliche Heilbehandlung im Tarif A zum 01.01.2014 um 15,28 EUR.
Mit Schreiben von November 2014 benachrichtigte die Beklagte den Kläger über eine weitere Beitragsanpassung im Tarif B zum 01.01.2015 unter Beifügung des Nachtrags zum Versicherungsschein und weiterer Informationsunterlagen (Bl.. 21 d.A. und BLD 15, Bl. 220 ff. d.A.). Dementsprechend erhöhte die Beklagte zum 01.01.2015 aufgrund der Entwicklung der Leistungsausgaben Prämienerhöhungen in der privaten Krankheitskostenversicherung im Tarif B zum 01.01.2015 um weitere 27,70 EUR.
Mit Schreiben von November 2016 informierte die Beklagte den Kläger über eine weitere Beitragsanpassung im Tarif B zum 01.01.2017 um weitere 53,56 EUR, die sie anschließend vornahm. Beigefügt waren der Nachtrag zum Versicherungsschein sowie Informati...