Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 193/19) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.1.2020 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine weltberühmte Sängerin, nimmt die Beklagte als Produzentin der Show "A - B" auf Unterlassung einer Plakatwerbung in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages sowie der in dieser Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage im Umfang der Hauptanträge zu 1a) und 1b) stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Nutzung des Namens sowie des Bildnisses der Klägerin für Werbemittel für die Bewerbung der Show "A" zu unterlassen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Klägerin stehe sowohl hinsichtlich der Verwendung ihres Namens als auch hinsichtlich des Bildnisses ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. § 22 KUG und § 12 BGB zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze die Befugnis zur freien Entscheidung, ob und wie Bildnis und Name für Geschäftsinteressen benutzt werden könnten sowie gegen die unerlaubte Verwertung der Persönlichkeitsmerkmale zu Werbezwecken. Durch die Nennung ihres Namens sei das Recht der Klägerin verletzt worden, darüber zu bestimmen, ob ihr Name zu Werbezwecken benutzt werden dürfe. Das Plakat enthalte ein Bildnis der Klägerin, obwohl diese nicht selbst abgebildet worden sei, denn ein Bildnis könne auch vorliegen, wenn durch einen Doppelgänger der Eindruck erweckt werde, es handele sich um die prominente Person selbst. Das aktuelle Alter der Klägerin stehe dem nicht entgegen, denn der Rezipient nehme entweder an, dass das Foto nachbearbeitet oder aber, dass ein älteres Foto der Klägerin verwendet worden sei. Auch wenn die Beklagte im Rahmen ihrer Kunstfreiheit ein Bildnis auch zu Werbezwecken verwenden dürfe, überwögen im konkreten Fall die Interessen der Klägerin, da die Kunstfreiheit keine Täuschung des potentiellen Publikums rechtfertige. Da das Plakat keinen Hinweis auf den Auftritt einer Doppelgängerin enthalte, werde zumindest bei einem Teil der Rezipienten der Eindruck erweckt, dass die Klägerin an der Show mitwirke und gegebenenfalls sogar auftrete. Denn die Klägerin lebe noch und es gäbe diverse Künstler, die auch im hohen Alter noch auf der Bühne stünden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Sie macht geltend, der Name der Klägerin werde auf dem Plakat nicht zu Werbezwecken verwendet, sondern um den Inhalt der beworbenen Veranstaltung mitzuteilen. Das Plakat enthalte kein Bildnis der Klägerin im Sinne von § 22 KUG, es genüge nicht jede Ähnlichkeit. Der Rezipient gehe nicht davon aus, dass auf dem Plakat die Klägerin persönlich abgebildet sei; insbesondere habe sie kein Monopol auf "lockige Haare". Weiter gehe der durchschnittliche Rezipient - selbst wenn er das Plakat als Bildnis der Klägerin ansehen sollte - auch nicht davon aus, dass damit eine Show bewerbe würde, an der die Klägerin mitwirke. Diese habe vor zehn Jahren ihre Karriere offiziell beendet und es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Rezipient ohne entsprechende pressemäßige Ankündigung von einer Rückkehr der Klägerin auf die Bühne ausgehe. Dem Verkehr sei bekannt, dass Musicals/sonstige Veranstaltungen, die unter Beteiligung des portraitierten Künstlers aufgeführt würden, ausdrücklich als autorisiertes Event vermarktet würden. Ihm sei auch bekannt, dass die Klägerin mit einem eigenen Musical am Markt vertreten sei und dies auch so beworben werde. Insofern sei auch der vom Landgericht angestellte Vergleich mit anderen älteren Künstlern, die ihre Karriere noch nicht offiziell beendet hätten, unzulässig. Bei einer Abwägung mit der Kunstfreiheit dürfe daher eine angebliche Täuschung des potentiellen Publikums nicht zu Lasten der Beklagten herangezogen werden. Selbst im Rahmen der Werbung für das von ihr autorisierte Musical weise die Klägerin nicht darauf hin, dass sie nicht persönlich auf der Bühne stehe. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass das Publikum mit sog. Tribute-Shows so weit vertraut und bekannt sei, dass es von einem persönlichen Erscheinen des jeweiligen Prominenten nicht ausgehe. Die Klägerin habe schließlich auch keinen Anspruch aus § 12 BGB, da es an einer namensmäßigen Zuordnungsverwirrung fehle; es liege weder eine Namensanmaßung noch eine Namensleugnung vor. Der Name der Klägerin diene lediglich dazu, den Inhalt der beworbenen Veranstaltung mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
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