Entscheidungsstichwort (Thema)

Bereicherungsausgleich im Fall der Leistung kraft Anweisung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beim Bereicherungsausgleich im Fall der Leistung kraft Anweisung ist zu unterscheiden zwischen dem nur vermeintlichen Vorliegen (tatsächlich also Fehlen) einer Anweisung und der fehlerhaften Ausführung einer tatsächlich vorliegenden Anweisung.

2. Zum Bereicherungsausgleich bei irrtümlich fehlerhaft ausgeführter Anweisung.

 

Normenkette

BGB § 812 Abs. S. 1

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 4 O 256/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.04.2002; Aktenzeichen X ZR 28/01)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Aachen vom 3.5.2000 – 4 O 256/99 – wird zurück gewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

– Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. –

 

Gründe

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

I. Das LG ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten – aus eigenem Recht – ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe zusteht. Nach der vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen und vom Senat geteilten Ansicht vollzieht sich der Bereicherungsausgleich im Falle der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses (vgl. etwa BGH v. 25.9.1986 – VII ZR 349/85, NJW 1987, 185 [186] m.w.N. = MDR 1987, 226). Weist deshalb das Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden und Anweisungsempfänger Fehler auf, so ist der Ausgleich der Bereicherung in diesem Verhältnis abzuwickeln.

Im Streitfall ist unstreitig, dass der Kläger die WW.-F. GmbH angewiesen hat, seine Darlehensverbindlichkeit gegenüber dem Beklagten unter Verrechnung auf den Kaufpreisanspruch des Klägers gegenüber der GmbH zu erfüllen. Zu Unrecht leitet der Beklagte hieraus ab, bezüglich der in Rede stehenden Überzahlung von 15.000 DM fehle es nach der eigenen Darstellung des Klägers an einer Leistung des Klägers an den Beklagten, weil die GmbH insoweit anweisungs- und vereinbarungswidrig und damit auf eine „Nichtschuld” des Klägers gezahlt habe (S. 2, 3 der Berufungsbegründung, Bl. 95, 96 GA). Richtig ist allerdings, dass, wenn eine wirksame Anweisung fehlt und der Angewiesene auf Grund der vermeintlichen Anweisung an den vermeintlichen Anweisungsempfänger zahlt, diese Zahlung dem Anweisenden nicht zuzurechnen ist mit der Folge, dass es an einer Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger fehlt (BGH v. 20.6.1990 – XII ZR 98/89, NJW 1990, 3194 [3195] für den Fall der Anweisung eines Geschäftsunfähigen – der Fall fehlender Anweisung kann nicht anders behandelt werden). So liegt der Streitfall aber nicht. Zu Unrecht differenziert der Beklagte zwischen einer wirksamen Anweisung bezüglich der Darlehensschuld des Klägers und einer fehlenden Anweisung wegen der in Rede stehenden Überzahlung von 15.000 DM. Die GmbH hat die ihr erteilte Anweisung irrtümlich fehlerhaft ausgeführt. Dadurch wird die erteilte Anweisung nicht etwa beseitigt; der Angewiesene will an sich nur eine Leistung an den Anweisenden erbringen. Es bleibt deshalb dabei, dass der Bereichungsausgleich im Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger stattfindet, es sei denn, letzterer hat die irrtümlich fehlerhafte Ausführung der Anweisung erkannt (BGH v. 25.9.1986 – VII ZR 349/85, NJW 1987, 185 [186] = MDR 1987, 226 für den Fall der Überweisung des 10fachen Betrages der angewiesenen Summe). Dieser Ausnahmefall liegt hier nach der eigenen Darstellung des Beklagten, der sich darauf beruft, dass ihm die 15.000 DM in Wahrheit zugestanden hätten, nicht vor.

Der Kläger ist danach zur Geltendmachung des auf die Regelungen des Bereicherungsrechts gestützten Anspruchs aktivlegitimiert. Wie das LG ferner im Ergebnis mit Recht angenommen hat, steht ihm auch gegenüber dem Beklagten ein darauf gerichteter Anspruch zu, weil die Zahlung des hier in Rede stehenden Betrages ohne Rechtsgrund erfolgt ist.

Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass das dem Kläger gewährte Darlehen i.H.v. 200.000 DM durch Verrechnung mit dem Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks in L. bis zum 30.8.1994 zurückgeführt werden sollte. Unstreitig ist ferner, dass alsdann die WW. F.-V. GmbH als Käuferin des Grundstücks am 13.12.1994 einen Betrag von 20.000 DM nach Maßgabe dieser Vereinbarung gezahlt hat. Weitere 195.000 DM erhielt der Beklagte am 7.4.1995. Dieser Betrag stammte teilweise – i.H.v. 194.000 DM – aus einem zwischen der Firma WW. F.-V. GmbH und den Eheleuten W. zur Finanzierung des Kaufpreises geschlossenen Darlehensvertrag. Die Firma WW. F.-V. GmbH wies die Eheleute W. mit Schreiben vom 27.3.1995 an, einen Betrag von 180.000 DM an den Beklagten zur Tilgung der Darlehensschuld zu überweisen. Auf Veranlassung des Zeugen S. – der Geschäftsführer der GmbH R. hat dies im Vertrauen auf die Richtigkeit der Behauptung des S., der Kläger schu...

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