Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 173/00) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.4.2001 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln – 28 O 173/00 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 11.800 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheit auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
4. Die Beschwer der Klägerin wird auf über 60.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin betätigt sich als künstlerische Photographin und hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von ihr geschaffener Photographien veröffentlicht. Ein Schwerpunkt ihrer Motive sind Stilleben mit Kleinkindern. Auf nicht wenigen dieser Bilder sind die photographierten Kleinkinder als Bären angezogen. Wegen der Einzelheiten des photographischen Werkes der Klägerin wird auf den von ihr als Anlage K 1 vorgelegten Katalog „The 1998 A.G. Collection” (Bl. 11–45) Bezug genommen. In Anlehnung an diese Photographien werden inzwischen unter Mitwirkung der Klägerin auch menschliche Puppen vertrieben, die mit einem Bärenfell angezogen sind.
Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagte, eine Vertreiberin u.a. von Puppen, mit der Begründung in Anspruch, die von dieser als „Plush Baby” vertriebenen Puppen verletzten ihre Urheberrechte und stellten sich als i.S.d. § 1 UWG unlautere Nachahmung der von ihr vertriebenen Puppen dar. Wegen der Einzelheiten der Ausstattung der angegriffenen Puppen wird auf die vorgelegten Originalprodukte sowie auf die aus dem nachfolgend wiedergegebenen erstinstanzlichen Klageantrag ersichtliche Abbildung Bezug genommen.
Die Klägerin geht aus zwei als „Baby Bears” bezeichneten Puppen vor, die sich im Original in einem gekennzeichneten Karton bei den Akten befinden und als Abbildung aus Bl. 46 (= Anlage K 2) ersichtlich sind. Die Puppen tragen u.a. am Arm Anhänger, die auf der Rückseite u.a. die Aufschrift tragen: „Manufactured by U. Toys Limited … (es folgt eine Anschrift in Hong Kong) D.F. – 1998 U. Toys Limited”. Auf der Rückseite der Verpackung findet sich der Hinweis: „Keine der Produkte dürfen in irgendeiner Weise … kopiert werden … ohne Erlaubnis von ‚Die ganz besondere Kinderfirma’ (N.) Hergestellt durch K.G. Management Ltd.” Den Puppen wird in der Verpackung das Buch „Down in the Garden” beigegeben, in dem sich auf zehn Seiten Fotos der beschriebenen Art befinden.
Die Klägerin hat behauptet, die Puppen seien einschließlich der Hände und des Gesichts allein von ihr entworfen worden. Die auf den Anhängern erwähnte U. Toys Limited (im Folgenden „U.”) stelle die Puppen auf Grund eines mit der G. Group Licensing (UK) Limited geschlossenen Lizenzvertrages in Lohnfertigung her und sei von ihr mit Vertriebsrechten ausgestattet worden. Soweit U. ausnahmsweise mit kleinen Designdetails befasst gewesen sei, sei vertraglich die Übertragung aller sich daraus etwa ergebenden Urheber- und Nutzungsrechte auf sie vereinbart worden. Soweit der zitierte Aufdruck mit dem Text „D.F. – 1998 U. Toys Limited” dem widerspreche, sei er unrichtig.
Sie habe – so hat die Klägerin in der Klageschrift vortragen lassen – die Baby Bears erstmals im Sommer 1997 in den USA und Anfang des Jahres 1999 auch in Deutschland auf den Markt gebracht. In den ersten sechs Monaten des Jahres 1999 sei in Deutschland ein Umsatz von ca. 500.000 DM erzielt worden. Demgegenüber ergibt sich aus einer von ihr persönlich abgegebenen, erstinstanzlich in Übersetzung als Anlage K 14 (AH Bl. 53f) vorgelegten eidesstattlichen Erklärung, die Baby Bears seien am 15.4.1999 zum ersten Mal nach Deutschland versandt worden. Sie habe – so hat die Klägerin in der Klageschrift weiter vortragen lassen – die angegriffenen Produkte der Beklagten erstmals am 20.7.1999 auf dem deutschen Markt entdeckt. Nach dem Wortlaut abweichend hiervon ist in einem als Anlage K 5 (Bl. 48ff) vorgelegten vorprozessualen Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 9.9.1999 auf einen die Puppen betreffenden Schriftverkehr Bezug genommen worden, innerhalb dessen ein Antwortschreiben der Beklagten bereits vom 3.6.1999 datiert.
Zur Begründung ihrer Aktivlegitimation hat sich die Klägerin auf die als Anlage K 11 (AH Bl. 45) vorgelegte Erklärung des Rechtsanwalts T. berufen (Übersetzung Bl. 109f) und die Auffassung vertreten, die angegriffenen Produkte seien Plagiate der Baby Bears und ihr Vertrieb begründe urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu...