Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 26.05.2004)

AG Düren (Entscheidung vom 02.10.2003)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Düren vom 02.10.2003 wegen räuberischen Diebstahls und wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden. Seine Berufung hat das Landgericht Aachen mit Urteil vom 26.05.2004 verworfen.

Das Landgericht hat zum Tatvorwurf folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte hatte die Absicht, sein Einkommen durch Diebstähle aufzubessern. Zu diesem Zweck brach er im Fall (1) mit Hilfe eines mitgeführten Schraubendrehers im Schwesternwohnheim des N.krankenhauses in T. die Eingangstür zum Wohntrakt der Schwestern auf und durchsuchte dort mindestens7 unverschlossene Räume, die den Schwestern als Wohnung dienen. Da er nichts stehlenwertes, insbesondere kein Bargeld fand, verließ er das Gebäude ohne Beute.

Im Anschluss an die Tat zu 1) begab der Angeklagte sich zum Schwesternwohnheim eines Klosters, das ihm als lohnendes Objekt erschien. Nachdem er mittels eines Schraubenziehers ein Fenster im EG aufgebrochen, dort eingestiegen und eine weitere ins Treppenhaus führende abgeschlossene Tür aufgebrochen hatte, begab er sich in die erste Etage und durchsuchte dort 5 Zimmer, die den Schwestern als Wohnraum dienten. Insgesamt entwendete er hieraus ein großes Portemonnaie mit ca. 900 EUR und 4 weitere mit unterschiedlichem Inhalt. Die größere Geldbörse steckte er in seine Hosentasche, die übrigen vier in seine Jacke. Als die Schwester M. aus der Messe kam und ihr Zimmer aufsuchen wollte, fiel ihr auf, dass die Türen zu den Zimmern offen standen. Sie rief deshalb die Schwestern C. und M. hinzu. Als sie noch auf dem Flur standen, bemerkte der Angeklagte sie aus einem der Zimmer durch einen Türspalt. Er entschloss sich daher, die Schwestern zu überraschen und mit seiner Beute zu fliehen. Mit lautem Gebrüll stürmte er auf den Flur und rannte die Schwestern M. und I, um, so dass beide zu Fall kamen. Beim Herausstürmen rechnete er zumindest mit der Möglichkeit, die hinter der Tür stehenden Schwestern umzurennen und nahm dies billigend in Kauf, um mit der Beute fliehen zu können. Nachdem er auf dem Weg zu Treppe gestolpert war, von Schwester C. am Kragen gepackt und auch von der inzwischen zu Hilfe geeilten Schwester M. festgehalten wurde, gelang es ihm sich aus dem Griff der Schwestern zu lösen, wobei er zugleich mit dem Willen, die Schwestern sollten ihn loslassen und dies ernst nehmen, schrie, er schieße gleich, er schieße gleich.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die er in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf den Vorwurf des räuberischen Diebstahls (Fall 2) beschränkt hat mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil insoweit zum Schuldspruch aufzuheben sowie zum Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Einzelstrafe wegen räuberischen Diebstahls und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere sei die Absicht der Beutesicherung beim Entfernen vom Tatort nicht hinreichend festgestellt.

Der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft beantragt,

die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

II.

Die Revision des Angeklagten musste im Ergebnis erfolglos bleiben, weil das angefochtene Urteil in dem zur Überprüfung gestellten Teil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt.

Die Urteilsfeststellungen tragen auch den Schuldspruch wegen eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB). Nach dieser Vorschrift ist gleich einem Räuber zu bestrafen, wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu halten.

Der Täter wird "bei" einem Diebstahl betroffen, wenn diese Tat zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist (BGHR StGB § 252 frische Tat 3 (Gründe); BGHSt 22, 227, 230; 28, 224; BGHR StGB § 252 frische Tat 1 und 2). Ein Diebstahl ist abgeschlossen und damit beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an der Beute gefestigt und gesichert hat (BGHSt 8, 390, 391; 20, 194, 196; BGHR StGB § 252 frische Tat 2; Heimann-Trosien in LK StGB 9. Aufl. § 242 Rdn. 80). Von den Umständen des Einzelfalles hängt es ab, wann eine ausreichende Sicherung in diesem Sinne erreicht ist. Das wird in der Regel nicht der Fall sein, solange der Täter seine Absicht, sich alsbald mit der Beute zu entfernen, noch nicht verwirklicht hat, sondern sich z.B. auf dem Tatgrundstück, also im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen befindet (BGHR aaO).

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zunächst 5 Geldbörsen entwendet und sodann, als er bei der anschließenden Flucht zwei Ordensschwestern umrannte und zu Fall brachte, auch in der Absicht gehandelt, sich den Besitz ...

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