Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 30.08.2005; Aktenzeichen 5 O 56/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.8.2005 verkündete Grund- und Teilurteil der 5. Zivilkammer des LG Köln - 5 O 56/05 - teilweise abgeändert.
Der Klageantrag wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Kläger Entschädigung dafür verlangt, dass ihm die Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports im F gem. §§ 18 ff. RettG NRW für vier Krankentransportwagen nicht bis zum 1.1.1998 erteilt worden ist.
Im Übrigen - Entschädigung, weil die Genehmigung nicht schon im Jahr 1997 erteilt worden ist - wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Anspruchshöhe wird die Sache an das LG zurückverwiesen. Diesem bleibt ferner die Entscheidung über die Kosten, auch die des Berufungsverfahrens, vorbehalten.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadenersatzansprüche wegen der aus seiner Sicht nicht rechtzeitigen Erteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports im F geltend.
Die Firma B, deren Alleininhaber seit 1.6.1998 der Kläger ist, betreibt seit 1992 Krankentransportunternehmen mit Sitz in L und firmierte ursprünglich unter "CL" (Inhaberin war die spätere Ehefrau des Klägers), dann unter B L (Inhaberin war die Ehefrau des Klägers, Geschäftsführer der Kläger). Im Oktober 1995 trat der Kläger neben seiner Ehefrau als Gesellschafter in die Gesellschaft ein, die nunmehr unter B oHG firmierte. Die Anmeldung des Ausscheidens von Frau S. T. als Gesellschafterin erfolgte im Jahr 1998 mit Wirkung zum 1.6.1998. Der Kläger führte den Betrieb unter der Firma B fort. Im November 2001 gründete der Kläger die B F GmbH.
Mit Schreiben vom 23.9.1996 beantragte die B oHG (demnächst: B L oHG) eine Genehmigung für den Krankentransport mit Krankenwagen für den F; eine Angabe zu der Zahl der Krankentransportwagen enthält das Schreiben nicht. Mit Schreiben vom 8.4.1997 und 21.5.1997 bat die B L oHG um Sachstandsmitteilung. Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 26.5.1997 mit, dass er den Oberstadtdirektor in L als die für den Unternehmenssitz zuständige Behörde um Stellungnahme gebeten habe. Mit Schreiben vom 5.6.1997 bat die Firma B L oHG unter Bezugnahme auf den Antrag vom 23.9.1996 um baldige Genehmigung und um Benachrichtigung, falls weitere Angaben oder Unterlagen erforderlich sein sollten. Hierauf reagierte der Beklagte in der Folgezeit nicht. Am 30.9.1998 erhob die B L oHG Untätigkeitsklage gegen den Beklagten beim VG Köln. Mit Bescheid vom 22.12.1998 lehnte der Beklagte den Antrag vom 23.9.1996 ab. Zur Begründung bezog er sich auf § 19 Abs. 4 Rettungsgesetz, da zu erwarten sei, dass durch die Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt würde; die Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Krankentransports sei gedeckt; eine weitere Zulassung von Unternehmen hätte zwangsläufig Gebührenerhöhungen zur Folge. Gegen den Bescheid vom 22.12.1998 legte die B L oHG mit Schreiben vom 7.1.1999 Widerspruch ein, den sie am 9.11.1999 damit begründete, dass die Sicherung der Monopolstellung des öffentlichen Rettungsdienstes mit Art. 12 Grundgesetz nicht vereinbar sei. Mit Schreiben vom 28.1.2000 stellte die B L oHG klar, dass sich ihr Antrag auf die Genehmigung von 4 Krankentransportwagen beziehe. Mit Bescheid vom 10.2.2000 wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück.
Das VG Köln verpflichtete den Beklagten durch Urteil vom 5.9.2001, den Antrag vom 23.9.1996 auf Erteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports gem. §§ 18 ff. Rettungsgesetz für 4 Krankentransportwagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Zur Begründung führte das VG aus, dass der Bescheid vom 22.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2000 rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Der Beklagte habe den Genehmigungsantrag nicht gem. § 19 Abs. 4 Rettungsgesetz ablehnen dürfen. Er habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass in seinem Zuständigkeitsbereich ein bedarfsgerechter und flächendeckender Rettungsdienst bestehe, bei dem die Eintreffzeiten bei der Notfallrettung in dem nach der Rechtsprechung erforderlichen Mindestumfang erreicht würden. Ohne einen solchen Nachweis könne die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 Rettungsgesetz keine Anwendung finden.
Im November 2001 gründete der Kläger die B F GmbH. Der Beklagte erteilte der B F GmbH am 26.6.2002 die Genehmigung für zwei Krankentransportwagen. Die GmbH nahm den Geschäftsbetrieb zum 1.7.2002 auf. Unter dem 26.9.2002 und 8.1.2003 wurde jeweils ein weiterer Krankentransportwagen genehmigt. Schon am 23.9.2002 hatte die GmbH die Erteilung von vier weiteren Genehmigungen beantragt. Der Beklagte setzte das Verfahren im Blick auf e...