Verfahrensgang

LG Köln (Zwischenurteil vom 13.08.1998; Aktenzeichen 24 O 368/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.08.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 368/97 – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG verpflichtet ist, Arbeitnehmern der W. R. KG in F./N. Anwartschaftsausweise gem. § 9 Abs. 1 BetrAVG zu erteilten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 1973 schloß die W. R. KG mit der Klägerin – damals noch als „V.” L.versicherungs-Aktiengesellschaft firmierend – für ihre Mitarbeiter D.versicherungen im Rahmen eines in den folgenden Jahren mehrfach modifizierten Gruppenversicherungsvertrages ab. Dabei wurden die Mitarbeiter in 4 Gruppen mit unterschiedlich gestalteten Bezugsrechten eingeteilt.

Am 09.10./13.11.1995 trat die W. R. KG nach vorheriger Rückfrage bei der Beklagten, ob diese auch nach Abtretung der mit widerruflichen Bezugsrechten ausgestatteten D.versicherungen im Insolvenzfall für die unverfallbaren Rentenansprüche der Mitarbeiter hafte, sämtliche Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag an die b.-wü.sche Bank in H. ab, die der Klägerin die Abtretung mit Schreiben vom 16.11.1995 anzeigte. Der Rückkaufwert der betroffenen D.versicherungen belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 3.329.209,70 DM.

Auf den Anfang 1997 von der W. R. KG gestellten Konkursantrag ordnete das Amtsgericht Ludwigsburg am 08.04.1997 die Sequestration an und eröffnete am 02.05.1997 das Konkursverfahren. Kurz zuvor, am 07.04.1997, hatte die B.-wü.sche Bank gegenüber der Klägerin den G.versicherungsvertrag gekündigt und die Auszahlung des Rückkaufwertes der D.versicherungen verlangt. In der Folgezeit korrespondierten der Konkursverwalter und die Parteien dieses Rechtsstreits darüber, ob die Abtretung der Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag an die B.-wü.sche Bank wirksam sei, ob die Bank den Versicherungsvertrag wirksam gekündigt habe und deshalb den Rückkaufwert der Versicherungen beanspruchen könne und ob der Beklagte für die unverfallbaren Ruhegeldanwartschaften der Mitarbeiter der W. R. KG gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG einzustehen habe.

Mit der Behauptung, die Abtretung der Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag an die B.-wü.sche Bank sei wirksam, ebenso die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Bank mit der Folge, daß der Rückkaufwert an die Bank auszukehren sei und der Beklagte für die unverfallbaren Anwartschaften aus den D.versicherungen einzutreten habe, hat die Klägerin beantragt, festzustellen, daß der Beklagte den in zwei Listen aufgeführten Arbeitnehmern der W. R. KG Versorgungsanwartschaftausweise auszustellen habe.

Die Klägerin hat der B.-wü.schen Bank den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit aber nicht beigetreten ist.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Klage für unzulässig gehalten, weil die Klägerin keine eigenen Rechte geltend macht, darüber hinaus der Klageantrag zu unbestimmt sei und die Feststellung i. S. des Klageantrags nicht zu einer verbindlichen Eintrittspflicht des Beklagten führen könne.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, da unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht bestünden und deshalb der Klage das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle.

Gegen dieses ihr am 19.08.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.09.1998 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 25.09.1998 begründet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter, wonach der Beklagte für die den Mitarbeitern der W. R. KG erteilten Versorgungszusagen einzutreten habe.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie auf die Berufungserwiderung hin die zunächst überreichten Listen überprüft und korrigiert hat, nunmehr,

  • das Urteil des Landgerichts vom 13.08.1998 aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuerlichen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen,

    hilfsweise,

  • unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den 312 in der anliegenden Liste 1 namentlich aufgeführten Mitarbeitern der W. R. KG in … F. am N. Anwartschaftsausweise gem. § 9 Abs. 1 BetrAVG zu erteilen, und zwar auch den 42 Mitarbeitern, die namentlich in der anliegenden Liste 2 erfaßt sind,
  • außerdem festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den 24 in der beigefügten Liste 3 namentlich aufgeführten Mitarbeitern der W. R. KG Leistungsbescheide nach § 9 Abs. 1 BetrAVG zu erteilen, der Mitarbeiterin M. S. in jedem der beiden aufgeführten Verträge.

Der Beklagte beantragt,

  • die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
  • dem Beklagten als Gläubiger Sicherheitsleistung, auch durch unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte selbstschuldnerische ...

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