Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 19.02.1999; Aktenzeichen 21 O 575/97) |
Gründe
Nachdem durch Teilurteil vom 07.01.2000 der Klägerin ein Betrag von insgesamt 9.348,70 DM zugesprochen worden ist, war die Klage abzuweisen, soweit dies nicht schon durch Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin in Höhe von 1.721,56 DM nebst Zinsen geschehen ist
a. Das ergibt sich bis auf die Mietwagenkosten von 3.113,00 DM, von denen die Klägerin nach dem Teilurteil ohnehin nur zwei Drittel, also 2.075,33 DM verlangen könnte, bereits aus diesem Teilurteil. Insoweit hätte die Klage schon dort abgewiesen werden können.
b. Auch bezüglich der Mietwagenkosten, die noch in Höhe von 2.075,33 DM im Streit sind (s.o. unter a.), konnte die Klage keinen Erfolg haben. Nach der Bekundung der Zeugin J. mag zwar angenommen werden, dass die Klägerin mit dem "PKW-Verleih K.-H. J." einen Mietvertrag über einen PKW Peugeot 806 abgeschlossen hat, und dass die Zeugin das auf die Klägerin zugelassene Unfallfahrzeug ausschließlich privat genutzt hat. Es kann dahinstehen, ob es sich dann tatsächlich noch um ein gewerblich genutztes Fahrzeug gehandelt hat. Denn grundsätzlich sind auch bei gewerblicher Nutzung des Unfallfahrzeugs Mietwagenkosten in gleicher Weise zu ersetzen wie bei Privatfahrzeugen (BGH, NJW 1985, 793; NJW 1993, 3321; Senat, NJW-RR 1993, 913; 1053; Palandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl., § 249 Rn. 17). Aus der weiteren Aussage der Zeugin ergibt sich aber, dass die Klägerin über eine große Zahl von Vorführwagen - bis zu 15 - verfügt hat, die nicht ständig alle im Einsatz waren. Unter diesen Umständen kann sie keinen Ersatz der Mietwagenkosten verlangen. Die Miete war unternehmerisch unvertretbar (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium nach § 251 II BGB BGH und Senat aaO.). Allgemein kann ein Geschädigter nur die Aufwendungen ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, NJW 1985, 2639; Palandt/Heinrichs, aaO., Rn. 13). Zu Aufwendungen dieser Art gehört die Miete eines Ersatzfahrzeugs für ca. drei Wochen nicht, wenn dem Geschädigten, hier der Klägerin, mehrere andere PKW zur Verfügung stehen, von denen die Zeugin ohne weiteres einen hätte benutzen können, zumal sie nach dem festgestellten Kilometerstand von 1.593 km in fünf Monaten und auch nach ihrer eigenen Aussage das Unfallfahrzeug nur wenig gefahren hatte (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 1999, 467; Palandt/Heinrichs, aaO., Rn. 14). Sie hätte daher auch den Ersatzwagen nicht ständig in Anspruch nehmen müssen.
c. Aus dem bisher Gesagten folgt, dass die Berufung der Beklagten nur in Höhe der Differenz zwischen dem der Klägerin im Teilurteil zugesprochenen Betrag von 9.348,70 DM und dem von den Beklagten in ihrem Berufungsantrag zugestandenen Betrag von 8.261,55 DM, also in Höhe von 1.087,15 DM ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit war sie zurückzuweisen.
d. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 I, 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz (Berufung und Anschlussberufung) bis zum Erlass des Teilurteils vom 07.01.2000: 8.864,50 DM, ab Erlass des Beweisbeschlusses vom 07.01.2000: 2.075,33 DM.
Wert der Beschwer der Klägerin: 1.087,15 DM.
Wert der Beschwer der Beklagten: 7.777,35 DM.
Fundstellen
Haufe-Index 2962543 |
DAR 2000, 309 |
OLGR Köln 2000, 272 |
PVR 2001, 361 |