Entscheidungsstichwort (Thema)
"Test mit Prestige - Cremes": zur Nachprüfbarkeit einer Testwerbung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Fernsehspot, in dem die beworbenen Pflegecreme als Sieger in einem (Feuchtigkeits-)Test gegen die teuersten Cremes der führenden Prestigemarken vorgestellt wird, enthält vergleichende Werbung i.S.d. § 6 Abs. 1 UWG, auch wenn die Prestigemarken nicht namentlich bezeichnet werden.
2. Die Werbung bezieht sich nicht auf nachprüfbare Eigenschaften i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn keine Stelle angegeben ist, wo Informationen über die Modalitäten des durchgeführten Tests zu erhalten sind.
Normenkette
UWG § 6 Abs. 1, 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 19.12.2008; Aktenzeichen 31 O 730/08) |
Tenor
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 730/08 - vom 19.12.2008 abgeändert und wie folgt neugefasst:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung von Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die jeweils an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewwerbs zur Bewerbung des Produktes "Olaz Regenerist Daily 3 Zone Treatment-Creme" einen Fernsehspot nach Maßgabe des nachfolgend eingeblendeten Storyboards zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Kosmetikartikel. Die Antragsgegnerin bewirbt ihr Produkt "Olaz Regenerist Daily 3 Zone Treatment-Creme" mit dem im Tenor als Storyboard wiedergegebenen Fernsehspot, der folgenden gesprochenen Text enthält: "Ein unabhängiges Labor hat die Feuchtigkeitswirkung einiger der teuersten Prestige-Cremes getestet und eine Olaz-Creme hat alle übertroffen. Die neue Olaz Regenerist Daily 3 Zone Treatment Cream spendet intensiv und nachweislich länger Feuchtigkeit als alle Produkte im Test - sogar als 150 EUR Cremes. Olaz." Während der Text "einiger der teuersten Prestige-Cremes getestet" gesprochen wird, ist auf dem Bildschirm eingeblendet: "24h Feuchtigkeitstest gegen die teuersten 100 EUR-Cremes der führenden Prestige-Marken exklusive Internet-Verkäufe".
Die Antragstellerin hält diese Werbung unter mehreren Gesichtspunkten für unlauter.
Das LG hat den Antrag der Antragstellerin, die beanstandete Werbung in ihrer konkreten Form im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie macht geltend, die Vergleichsprodukte seien nach objektiven Kriterien, nämlich Umsatzstärke und Preis, ausgesucht worden, und der Test, der nach wissenschaftlichen Kriterien durchgeführt worden sei, habe zu dem in der Werbung dargestellten Ergebnis geführt.
II. Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Die angegriffene Werbung ist vergleichend i.S.v. § 6 Abs. 1 UWG und Art. 2 lit c der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (im Folgenden: RL 2006/114/EG).
Nach diesen Vorschriften ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von diesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Dabei ist der Begriff "vergleichende Werbung" breit auszulegen (Erwägungsgrund 8 der RL 2006/114/EG). Ein mittelbarer, den Mitbewerber oder seine Produkte erkennbar machender Bezug liegt vor, wenn der Durchschnittsverbraucher die vom Vergleich betroffenen Mitbewerber oder deren Produkte konkret als die erkennen kann, auf die die Werbeaussage konkret Bezug nimmt (EuGH GRUR 2007, 511 Tz. 23 f. - De Landtsheer/CIVC). Nicht erforderlich ist es, dass ein einziger Mitbewerber erkennbar gemacht wird (EuGH, a.a.O., Tz. 21). Eine Bezugnahme auf Produkte von Mitbewerbern kann insbesondere durch die Verwendung des Komparativs hergestellt werden (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 26. Aufl., § 6 Rz. 42).
Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Werbemaßnahme vergleichend. Die Antragsgegnerin behauptet in der Werbung, dass ihr Produkt besser sei als konkrete, nämlich die getesteten, Produkte von Mitbewerbern. Zwar sind diese nicht einzeln benannt. Wenn der Test, was er in Anspruch nimmt, seriös sein will, muss - wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht - die Auswahl der getesteten Produkte jedoch nachvollziehbar sein und zumindest diejenigen Produkte umfassen, die als Marktführer in dem Preissegment bekannt sind. Wer also bisher eine besonders erfolgreiche Prestigecreme gekauft hat, wird die Werbung der Antragsgegnerin dahin verstehen, dass diese eine Creme anbietet, die eine bessere Feuchtigkeitswirkung aufweist als das bisher verwendete Produkt. Aber auch die Mehrheit der Verbraucher, die keine Prestige-Cremes erwirbt, wird sich jedenfalls Vorstellungen machen, welche Cremes ...