Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 19.04.2002; Aktenzeichen 10 O 17/02) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.4.2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Bonn – 10 O 17/02 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Kläger schlossen mit der „D. A. Studiengesellschaft” (D. A. S G e.V.) Reiseverträge, um ihren minderjährigen Kindern einen High – School – Aufenthalt in den USA zu ermöglichen.
Der Reiseveranstalter hatte für Buchung und Durchführung des Hin – und Rückfluges, Auswahl von Gastfamilien einschließlich der Organisation des Aufenthaltes dort, Auswahl von High-Schools am Gastort und Regelung der Schulgeldkosten, Betreuung der Kinder vor Ort sowie monatliche Auszahlung eines Taschengeldes i.H.v. 200 $ zu sorgen.
Die Beklagte hatte sich als Versicherer ggü. den Reisenden gem. § 651k BGB in einem Sicherungsschein verpflichtet (vgl. AH).
Das Taschengeld hatten die Kläger im voraus auf ein als Treuhandkonto des Reiseveranstalters bezeichnetes Konto zu überweisen.
Die DASG stellte mit einer Zahlungsaufforderungen vom 8.5.2001 bzw. 30.5.2001 dem Kläger zu 1) einen Betrag von 1.000 $ und den Klägern zu 2) und 3) einen Betrag von 2.000 $ in Rechnung. In einem Begleitschreiben wies der Reiseveranstalter die Kläger darauf hin, dass im Hinblick auf die Zahlungsaufforderung für das vorauszuzahlende Taschengeld „Ausnahmen zur eigenen Regelung bei unserem System nicht möglich sind”. In der Folgezeit überwiesen die Kläger das Taschengeld an den Reiseveranstalter. Dieser beließ die eingehenden Beträge auf einem Kontokorrentkonto. Nach Eintreffen der Schüler in den USA wurde der Reiseveranstalter insolvent, so dass es nicht mehr zur Auszahlung des Taschengeldes an die Kinder kam.
Mit der Klage haben die Kläger von der Beklagten als Sicherungsgeberin Zahlung der überwiesenen Taschengeldbeträge verlangt. Die Klägerin zu 2. hat ihre Klage zurückgenommen.
Das LG hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.194,07 Euro und an die Klägerin zu 3) 2.389,84 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht im Wesentlichen geltend, das LG habe den Sicherungszweck des § 651k Abs. 3 BGB unzulässig zu ihren Lasten ausgedehnt.
Die zunächst auch gegen die Klägerin zu 2) eingelegte Berufung hat die Beklagte im Termin vom 11.2.2003 zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Bonn vom 19.4.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger zu 1) und 3) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das LG hat zutreffend entschieden.
1. Den Klägern zu 1) und 3) steht auf Grund des Sicherungsscheins gem. § 651k BGB ein Anspruch auf Zahlung in Höhe des im voraus an den Reiseveranstalter eingezahlten Taschengeldes zu, und zwar dem Kläger zu 1) 1.194,07 Euro und der Klägerin zu 3) 2.389,84 Euro.
Durch die Vereinbarung zwischen Reiseveranstalter und Versicherer erwächst den Versicherten ein eigener Anspruch gegen den Versicherer (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 651k Rz. 4).
Nach dem Inhalt des Sicherungsscheins hat die Beklagte ggü. den Reisenden „die Bürgschaft gem. § 651k BGB für die Erstattung vertragsgemäß gezahlter und noch nicht verbrauchter Reisepreiszahlungen, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des umseitig genannten Reiseveranstalters ausfallen sowie für notwendige Aufwendungen, die den Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen …” übernommen.
Nach Ansicht des Senats gehört – jedenfalls bei der vorliegenden Ausgestaltung – das nach der vertraglichen Vereinbarung vorausgezahlte Taschengeld zum gesicherten Reisepreis im Sinne des Sicherungsscheins.
Der Reisevertrag ist seinem Wesen nach ein aus dem Werkvertrag entwickelter entgeltlicher gegenseitiger Vertrag (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., Einf. vor § 651a Rz 1). Reiseleistung und Reisepreis stehen sich ggü.
Nach dem Programm „High School USA 2001/02”, Abschnitt „Taschengeld” (vgl. Anlage K 9 AH) hat es der Reiseveranstalter übernommen, die Reiseteilnehmer monatlich über sein US-Konto mit Taschengeld zu versorgen.
Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Geldüberweisungen in die USA zeitraubend seien und gebührenträchtig. Auch sei es der Wunsch der Gastfamilien, dass Austauschschüler über ein geregeltes Taschengeld verfügen. Hinzukommt, dass die Verfahrensweise der monatlichen Auszahlung unter anderem den Sinn hat, dass die Schüler nicht über das ganze Taschengeld in einer Summe verfügen sollen, sondern sich die Ausgaben monatlich einteilen. Dies dient auch der Sicherheit. Die Organisation der Taschengeldzahlung ist damit eine Leistung des Veranstalters, die im Entgelt einkalkuliert ist. Es handelt sich nicht um eine gesond...