Leitsatz (amtlich)
1. Reicht das ersatzaussonderungsfähige Guthaben nicht aus, alle Ersatzaussonderungsgläubiger zu befriedigen, ist eine anteilige Kürzung des zur Verfügung stehenden Guthabens vorzunehmen.
2. Der Ersatzsonderungsanspruch des Gläubigers bestimmt sich nach dem niedrigsten nach der Kontogutschrift liegenden Tagessaldo.
3. Bei Vorliegen mehrerer ersatzaussonderungsfähigen Forderungen ist für die Berechnung des Gläubigeranspruchs das Verhältnis jedes Tagessaldos zu der Gesamtheit aller im Zeitpunkt der Saldierung bestehenden ersatzaussonderungsfähigen Forderungen maßgeblich.
Normenkette
InsO § 48
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 2 O 282/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das am 5.4.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammmer des LG Köln (2 O 282/00) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.886,56 DM (= 6.077,50 EUR) zu zahlen.
Weiter wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger 4 % Zinsen von 11.886,56 DM seit dem 20.3.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 15 % der Kläger und zu 85 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Gegner gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, und zwar für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 9.400 EUR, für den Beklagten i.H.v. 500 EUR, wenn nicht zuvor die andere Partei in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Wohnungen in den Häusern O. straße 121 und 123 in Köln, der Beklagte Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. B Hausverwaltung und Immobilienconsulting GmbH.
Die Gemeinschuldnerin war mit der Verwaltung der Wohnungen des Klägers, insbesondere der Einziehung der Mieten, betraut. Vermieter der Wohnungen war allerdings jeweils der Kläger persönlich. Die Mieter entrichteten die monatlichen Mietzahlungen auf das bei der D. Bank AG Köln geführte Konto der Gemeinschuldnerin mit der Nummer …. Dieses Konto, auf dem auch Mieten für andere Wohnungen eingingen, u.a. für solche, bei denen die Gemeinschuldnerin selbst Vermieterin war, trug keinen Treuhandvermerk.
Durch Beschluss des AG Köln vom 22.11.1999 – 75 IN 242/99 – (Bl. 65 GA) wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. GmbH bestellt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das oben genannte Konto mit 347,28 DM im Soll. Danach gingen bis zum 10.2.2000 weiterhin Mietzinszahlungen ein. Hierbei handelte es sich i.H.v. 14.016,– DM um Zahlungen der Mieter des Klägers für die Monate Dezember 1999 sowie Januar und Februar 2000. Weitere Zahlungen betrafen Wohnungen anderer Eigentümer und solche Wohnungen, bei denen die Gemeinschuldnerin selbst Vermieterin war. Außerdem wurden mehrere Abbuchungen vorgenommen. Dabei handelte es sich um einen Dauerauftrag, mehrere Rückbuchungen sowie die Belastung mit Kontoführungsgebühren. Dadurch lag das Guthaben am 10.2.2000 i.H.v. 14.182,43 DM unter der Summe aller nach dem 22.11.1999 überwiesenen Mietbeträge. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger gefertigte Aufstellung der Buchungsvorgänge (Bl. 7 ff. d. A.) Bezug genommen.
Am 7.2.2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte endgültig zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger hat gemeint, ihm stünde hinsichtlich der Zahlungen seiner Mieter ein Aussonderungsrecht zu, da es sich um ein Treuhandkonto gehandelt habe und sich die Zahlungen eindeutig ihm zuordnen liessen. Daher fielen sie nicht in die Insolvenzmasse. Hinsichtlich seiner Zinsforderung hat er sich darauf berufen, dass der Beklagte die Aussonderung am 20.3.2000 endgültig verweigert habe und er ständig Bankkredit in Anspruch nehme, für den er mindestens 10,5 % Zinsen zu zahlen habe.
Er hat beantragt, den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma W. Hausverwaltung und Immobilienconsulting GmbH zu verurteilen, an ihn 14.016 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 20.3.2000 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass kein Treuhandkonto vorliege, da auch nicht dem Kläger zustehende Zahlungen auf das Konto eingegangen seien. Durch die Einzahlung von Mieten für die Fa. E., für die die Gemeinschuldnerin als Vermieter aufgetreten sei und durch weitere Abbuchungen sei eine Vermögensvermischung eingetreten. Daher sei ein Aussonderungsanspruch des Klägers nicht gegeben, zumal die Kontosumme nicht ausreiche, den Anspruch des Klägers und aller weiteren Vermieter zu befriedigen. Darüber hinaus hat der Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, da die Zahlungen von den Mietern geleistet worden seien. Schließlich hat er den Zinsanspruch dem Grunde und der ...