Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen 25 O 154/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 25. Zivil- kammer des LG Köln vom 29.9.2004 - 25 O 154/04 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81.812,48 EUR nebst 4 % Zinsen aus 67.492,34 EUR seit dem 1.8.2003 und Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 14.320,14 EUR seit dem 1.8.2003 zu zahlen. Wegen des weiter gehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Versicherte der Beklagten, Frau D G, geboren am 21.11.1944, erlitt bei einem Narkosezwischenfall im Hause des Klägers am 30.7.1975 erhebliche gesundheitliche, körperliche Schäden. Im Anschluss an den Schadensfall kam es zwischen der Versicherten und dem Land Nordrhein-Westfalen, welches damals Trägerin des Klägers war, unter dem 8.11.1988 zu einem Vergleich zur Abgeltung aller materiellen Ersatzansprüche aus Anlass des Narkosezwischenfalles vom 30.7.1975. Nach Maßgabe des Vergleiches zahlte das Land Nordrhein-Westfalen als damaliger Träger des Klägers einen weiteren Betrag von 1,1 Mio. DM. Im einzelnen beinhaltet der Vergleich u.a. folgende Regelungen:

1. "... Die Parteien sich darüber einig, dass Vergleichsgrundlage der derzeitige Gesundheitszustand von Frau G ist, wie er im wissenschaftlichen Gutachten der Universitäts-Nervenklinik und Poliklinik C vom 13.11.1985 festgestellt wurde. Sollte sich der Gesundheitszustand von Frau G ggü. den Feststellungen des Gutachtens erheblich verschlechtern und hierdurch ggü. den Annahmen des Gutachtens ein erhöhter Pflegebedarf für Frau G erforderlich werden, verpflichtet sich das Land Nordrhein-Westfalen, die hiermit verbundenen Mehrkosten zusätzlich zu erstatten. ...

4. Zur Wirksamkeit des Vergleichs ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des AG Bonn erforderlich. Diese Genehmigung ist von Frau G einzuholen. Mit Vorlage der Genehmigungsurkunde ist die Abfindungssumme zur Zahlung fällig. ...

7. Durch diesen Vergleich bleiben Ansprüche von Frau G unberührt, soweit diese auf einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder künftig übergehen werden."

Der Vergleich wurde mit Beschluss des AG Bonn - VormG - vom 2.12.1988 genehmigt, welcher Beschluss dem Kläger mit Schreiben vom 8.12.1988, dort eingegangen am 13.12.1988, übermittelt wurde.

In der Folgezeit ersetzte der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger die der Beklagten als Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflege-Versicherung entstandenen Kosten, wobei der Kläger sich auf den Standpunkt gestellt hat, er sei bei diesen Zahlungen davon ausgegangen, dass es sich dabei schon im Zeitpunkt des Narkosezwischenfalls übergegangene Ansprüche der versicherten Frau G handele. Mit der Klage fordert der Kläger als Rechtsnachfolger des Landes Nordrhein-Westfalen als damaligen Trägers die für den Zeitraum von Juli 1996 bis Februar 2003 erstatteten Leistungen i.H.v. insgesamt 81.812,48 EUR zurück mit der Begründung, er habe der Beklagten insoweit zu Unrecht Pflegekosten erstattet. Der rückgeforderte Betrag beinhalte krankheitsunabhängige Pflegeleistungen, zu deren Ersatz er - Kläger - nicht verpflichtet gewesen sei, weil diese durch Zahlung der Vergleichssumme abgegolten gewesen seien. Ziff. 7 des Vergleichs stehe nicht entgegen, weil hiernach nur solche Ansprüche gemeint seien, die bereits im Zeitpunkt des Narkosezwischenfalles übergegangen seien. Vor dem In-Kraft-Treten des SGB V am 1.1.1989 seien aber in der gesetzlichen Krankenversicherung nur Leistungen bei Krankheiten und nicht bei reiner Pflegebedürftigkeit vorgesehen gewesen, so dass insoweit auch nichts habe übergehen können. Mit "künftig übergehenden Ansprüchen" i.S.d. Vergleichs seien nur solche gemeint gewesen, die nach der damaligen Rechtslage künftig zu erbringen gewesen seien.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 81.812,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.8.2003 (endgültige Leistungsablehnung seitens der Beklagten) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, ein Rückforderungsanspruch des Klägers komme nicht in Betracht, da er nach Maßgabe des Vergleichs auch zur Erstattung der Leistungen verpflichtet gewesen sei, die Pflegeleistungen dargestellt hätten. Dies ergebe sich bereits aus Ziff. 7 des Vergleiches; außerdem sei den Parteien bei Vergleichsabschluss im November 1988 die bevorstehende Erweiterung des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherungen durch Einführung der Pflegeversicherung bekannt gewesen. Ziff. 1 und 7 des Vergleiches ergäben eindeutig, dass die Parteien keine pau...

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