Entscheidungsstichwort (Thema)
Sparvertrag: Zur Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 19.01.2006; Aktenzeichen 15 O 393/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.1.2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 393/05 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung des teilweise rechtskräftigen Senatsurteils vom 16.01.2008 wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin über den durch Senatsurteil vom 16.01.2008 zuerkannten Betrag von 4.074,24 EUR nebst Zinsen hinaus weitere 34.611,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2005 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an die Klägerin über den über den durch Senatsurteil vom 16.01.2008 zuerkannten Betrag von 4.074,24 EUR nebst Zinsen hinaus weitere 29.595,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 5 %, die Beklagte zu 1.) zu 50 % und die Beklagte zu 2.) zu 45 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) trägt diese selbst, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) trägt diese zu 89 % und die Klägerin zu 11 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihrer Geschwister von den beklagten Banken die Zahlung weiterer Zinsbeträge aus ausgelaufenen Sparverträgen.
Die Klägerin und ihre fünf Geschwister schlossen, vertreten durch ihre Eltern, zwischen dem 25.9.1986 und dem 30.3.1989 mit der Beklagten zu 1) insgesamt 24 Sparverträge mit einer Laufzeit von jeweils 15 Jahren ab, die neben laufender Verzinsung bei Beendigung zeitlich gestaffelte, auf 15 % der Sparsumme ansteigende Bonuszahlungen vorsahen. Die Sparguthaben wurden in einem Betrag jeweils zu Vertragsbeginn eingezahlt. Alle Verträge sahen eine Kündigungsfrist von 4 Jahren vor. Die Sparverträge von dreien der Geschwister übernahm später die Beklagte zu 2). In den "Bedingungen für Sparkonten" der Beklagten zu 1), die den Sparverträge zugrundelagen (im folgenden: AGB), wurde die Anpassung der laufenden Verzinsung wie folgt geregelt:
"Die Bank vergütet dem Sparkontoinhaber im Rahmen der geltenden Bestimmungen die von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum der kontoführenden Stelle bekannt gegebenen Zinsen. Eine Änderung des Zinssatzes tritt auch für bestehende Sparguthaben ohne besondere Mitteilung mit dem Tage in Kraft, der durch Aushang im Kassenraum bekannt gegeben wird."
Entsprechend dieser Regelung und auf Grundlage der von der Bundesbank veröffentlichten "Zeitreihe WZ9816" wurden von den Beklagten die Zinsen angepasst, den Sparverträgen, wie in den AGB weiter festgelegt war, jährlich Zinsbeträge gutgeschrieben und am Ende der regulären Vertragslaufzeit das sich daraus ergebende Guthaben zuzüglich des jeweiligen Bonus ausbezahlt.
Die Klägerin hält die Zinsänderungsklausel für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge gewährte Verzinsung für zu niedrig.
Die Klage, mit der die Klägerin von der Beklagten zu 1) Zahlung von 38.698,62 EUR und von der Beklagten zu 2) Zahlung von 37.812,57 EUR jeweils zuzüglich Zinsen begehrt, ist in 1. Instanz abgewiesen worden. Auf die Berufung der Klägerin sind die Beklagten mit Urteil des Senats vom 16.1.2008 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - zur Zahlung von jeweils 4074,24 EUR nebst Zinsen verurteilt worden.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision hat die Klägerin ihre darüber hinaus gehenden Zahlungsanträge weiter verfolgt.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Senats vom 16.1.2008 mit Urteil vom 21.12.2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die in den AGB der Beklagten zu 1) enthaltene Änderungsklausel unwirksam sei, da sie dem Sparer nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit gewährleiste. Der Senat sei jedoch zu Unrecht von einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der beklagten Banken nach § 315 Abs. 1 BGB ausgegangen, denn aufgrund der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel sei auch das darin zugleich enthaltene einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Klauselverwenders ersatzlos entfallen. Im Rahmen der danach gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung entspreche ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Banken dem hypothetischen Vertragswillen typischer Parteien nicht. Vielmehr müssten A...