nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
UWG-Recht. easyway
Leitsatz (amtlich)
1. Die Wort/Bildmarke
easyway
die Schutz für Druckereierzeugnisse und diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke genießt, ist verwechselbar mit der Bezeichnung
Allen Carr's
Easyway®
die sich neben anderen Angaben und Bildelementen markenmäßig auf der Titelseite eines Buches befindet, das sich mit der Beseitigung von Gewichtsproblemen befasst.
2. Zur Frage dermarkenmäßigen Benutzung einer Bezeichnung auf der Titelseite eines Buches auf Grund ihrer konkreten Verwendungsform.
Normenkette
MarkenG §§ 4, 14
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 02.12.1999; Aktenzeichen 31 O 593/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.12.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 593/99 – geändert.
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,
die Bezeichnung „easyway” wie nachstehend wiedergegeben im geschäftlichen Verkehr mit Druckereierzeugnissen zu benutzen:
- der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe des nach Jahren aufgeschlüsselten Umsatzes sowie unter Angabe der Namen und Anschriften des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 100.000,00 DM, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs 50.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs weitere 25.000,00 DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der am 14.09.1995 angemeldeten und am 15.05.1996 eingetragenen, nachfolgend in Kopie wiedergegebenen Wort-/Bildmarke Nr. 395 36 414 „easyway”, die Schutz u.a. für Druckereierzeugnisse und diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke genießt:
Die Beklagte verlegt Bücher. Auf der Titelseite des von ihr um die Jahreswende 1997/1998 veröffentlichten Buches „Allen Carr Endlich Wunschgewicht!”, das den Untertitel „Der einfache Weg, mit Gewichtsproblemen Schluß zu machen” trägt und das darüber hinaus u.a. die Angabe „Mosaik bei GOLDMANN” beinhaltet, findet sich neben Bildelementen und weiteren Wortangaben auch die Bezeichnung
Allen Carr's
Easyway®
Die Klägerin hat hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte gesehen und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, die Bezeichnung „easyway” wie nachstehend wiedergegeben im geschäftlichen Verkehr mit Druckereierzeugnissen zu benutzen:
- ihr Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe des nach Jahren aufgeschlüsselten Umsatzes sowie unter Angabe der Namen und Anschriften des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf – angeblich – prioritätsältere Rechte berufen, die nach ihrer Auffassung aus der für die Durchführung von Nichtraucherkursen am 24.05.1995 zugunsten der Frau Petra Wackerle eingetragenen, nachstehend in Kopie wiedergegebenen Dienstleistungsmarke 2 906 876
„Allen Carr's
Easyway
Einfach Nichtraucher”
folgen:
Außerdem hat sie die Auffassung vertreten, sie benutze die Kennzeichnung „Allen Carr's Easyway®” nicht markenmäßig, die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen seien miteinander nicht verwechslungsfähig.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 81 ff. d. A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, es könne eine Verwechslungsgefahr der angegriffenen Kennzeichnung mit der Klagemarke hinsicht...